Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 183/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluß

der 25. Zivilkammer des Landgerichtsgerichts Düsseldorf vom

13. Mai 2003 in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsge-

richts Langenfeld vom 7. Februar 2002 im Umfang seiner An-

fechtung durch den Gläubiger aufgehoben.

Die Schuldner zu 1 und 2 haben dem Gläubiger gesamtschuldne-

risch Zwangsvollstreckungskosten

in Höhe von 194,54

(380,48 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins-

satz seit dem 1. März 2001 zu erstatten.

Die Schuldner zu 1 und 2 tragen die Kosten der Rechtsbeschwer-

deverfahren; die weiteren Verfahrenskosten werden ihnen zu

82,3% und dem Gläubiger zu 17,7% auferlegt.

Beschwerdewert: 194,54

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 6. Juli 2000 vor dem Landgericht Köln einen

Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt, in dem sich die Schuldner gesamtschuld-

nerisch zur Zahlung von 5.000 DM an den Gläubiger verpflichteten. Am 17. Juli

2000 wurde dem Gläubiger, von Beruf Rechtsanwalt, eine Ausfertigung des

Vergleichs zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt

[vgl. Bl. 99

in

20 U 129/00]. Am 31. Juli 2000 forderte er die Schuldner zur Zahlung des Ver-

gleichsbetrages bis zum 14. August 2000 auf. Die Schuldner kamen dieser

Aufforderung am 9. August 2000 in Höhe von 4.000 DM nach. In Höhe weiterer

985,18 DM erklärten sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2000. Die

restlichen 14,82 DM zahlten sie am 27. Oktober 2000. Einen Ausgleich der

durch die Zahlungsaufforderung entstandenen anwaltlichen Kosten lehnten sie

ab, weil ihnen der Titel erst am 15. November 2000 zugestellt worden sei. Dar-

aufhin beantragte der Gläubiger die gerichtliche Festsetzung der Kosten der

Zwangsvollstreckung, nämlich der Anwaltskosten für das Schreiben vom

31. Juli 2000 in Höhe von 380,48 DM sowie der Kosten für zwei Vollstrek-

kungsaufträge vom 21. Oktober 2000 und vom 6. Januar 2001. Das für die

Schuldner zu 1 und 2 örtlich zuständige Amtsgericht Langenfeld und das für

die Schuldnerin zu 3 örtlich zuständige Amtsgericht Köln haben den Antrag

zurückgewiesen. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld

erhobene sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne

Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, die

nur noch die Erstattungsfähigkeit der Kosten in Höhe von 380,48 DM zum Ge-

genstand hatte, ist der Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwer-

degerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen worden. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-

fahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertra-

gen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen

wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO

konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.

1. Das Beschwerdegericht meint, die Kosten für das Anwaltsschreiben

vom 31. Juli 2000, das die Gebühr des § 57 BRAGO ausgelöst habe, seien

nicht erstattungsfähig, weil weder vor noch mit der Vollstreckungsandrohung

die Zustellung des Vollstreckungstitels nebst Vollstreckungsklausel erfolgt sei.

Um den Schuldnern die bevorstehende Zwangsvollstreckung zu verdeutlichen,

hätte eine solche Zustellung genügt, wobei die damit verbundene anwaltliche

Tätigkeit durch die Prozeßgebühr abgegolten gewesen wäre (§§ 37 Nr. 7, 58

Abs. 2 Nr. 2 BRAGO).

2. Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die vorherige Zustellung

des Vollstreckungstitels sei nicht Voraussetzung, um die Zahlungsaufforderung

als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen. Anderenfalls

werde der Gläubiger benachteiligt, der vor Schaffung der formellen Vorausset-

zungen des § 750 ZPO dem Schuldner mit der Zahlungsaufforderung eine

letzte Überlegungsmöglichkeit einräume. Es sei darüber hinaus nicht richtig,

daß die Prozeßgebühr auch die anwaltliche Tätigkeit abdecke, die erforderlich

sei, um den Titel an die gegnerische Partei zuzustellen.

3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde, es bedürfe keiner vorherigen

Zustellung des Vollstreckungstitels, steht im Einklang mit dem Beschluß des

Senats vom 18. Juli 2003 (IXa ZB 146/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

a) Danach bestimmt sich die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlun-

gen, die Kosten für den Schuldner auslösen, aus Sicht des Gläubigers zum

Zeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich ist, ob der Gläubiger bei verständiger

Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten

Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die durch eine anwaltliche

Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstrek-

kungsgebühr ist gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 ZPO er-

stattungsfähig, wenn der Gläubiger - wie hier - im Besitz einer vollstreckbaren

Ausfertigung des Titels, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und

dem Schuldner vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung eine nach den je-

weiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forde-

rung eingeräumt worden ist. Daß der Rechtsanwalt nicht zuvor die Zustellung

der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt hat, steht - ausgenommen

die Fälle des § 798 ZPO - der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil auch

die Kosten eines im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteil-

ten Vollstreckungsauftrages unter den genannten Voraussetzungen als not-

wendig anzuerkennen wären. Denn der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher

gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzeitig mit der Zustellung und der Pfän-

dung beauftragen, so daß der Schuldner zusätzlich mit den dadurch entste-

henden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein Zahlungsaufforde-

rungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den Schuldner schonen-

dere Maßnahme dar (aaO unter II. 3. b).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der für die

Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 31. Juli 2000 entstan-

denen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstattungsfähige Ko-

sten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat die schutzwürdigen Belange

der Schuldner gewahrt und eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung

der titulierten Forderung verstreichen lassen. Eine voreilige Vollstreckungs-

maßnahme lag somit nicht vor. Da für die Vollstreckung aus einem Prozeßver-

gleich die in § 798 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Wartefrist nicht

gelten, hatte diese bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begon-

nen. Die beim Vergleichsschluß anwaltlich vertretenen Schuldner kannten seit

diesem Tage ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung; der Schuldner zu 1 war

darüber hinaus im landgerichtlichen Termin persönlich anwesend. Eine Zah-

lungsfrist ist im Vergleich nicht vereinbart, so daß die Vergleichssumme sofort

zur Zahlung fällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zah-

lungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachge-

kommen waren, durfte der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforder-

lich halten.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf