BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 788 Abs. 1
Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zah-
lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist - abgesehen von den Fällen des
§ 798 ZPO - bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare
Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener
Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 146/03 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 18. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2003 wird auf
Kosten des Schuldners zu 3. zurückgewiesen
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22,43
t-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
gesetzt.
Gründe
I.
Durch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwe-
senheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Ge-
(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)
(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
(cid:1)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:1)(cid:14)(cid:13) (cid:31)(cid:7)!(cid:11)"
samtschuldner), an den Gläubiger 766,94
(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:5)(cid:7)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:12)
(cid:10)(cid:4)(cid:26)
18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens
28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.
Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung
lag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am
19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Nieder-
schrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer voll-
streckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 beantragte der Gläubiger, für das
Zahlungsaufforderungsschreiben vom 18. Juni 2002 gegen jeden der Schuldner
(cid:0)#(cid:1)(cid:4)(cid:3)$(cid:21)
(cid:3)&(cid:1)%(cid:21)
(cid:1)(cid:11)(cid:13)(’*)((cid:19)(cid:29)(cid:1)+(cid:3),(cid:19)(cid:29)(cid:24)
Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 22,43
(cid:5)%(cid:6)
(cid:10)-(cid:9)(cid:11)(cid:6)
einer 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO und der Ausla-
genpauschale zusammensetzen.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat mit Beschluß vom
30. Dezember 2002 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Auf die
sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht Mönchengladbach
entschieden, daß jeder Schuldner an den Gläubiger die geltend gemachten
(cid:13)(cid:30)(cid:1)(cid:14)(cid:28)(cid:30)(cid:3)$(cid:21)(cid:27).0/1(cid:19)2(cid:13)(cid:30)(cid:3)3(cid:1)(cid:14)(cid:13)4(cid:19)2(cid:13)6587
Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von jeweils 22,43
von) 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. Juni 2002 zu zahlen hat.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners
zu 3., mit der er die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erstrebt.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht dem Rechtsanwalt,
der als Gläubiger eine eigene Forderung vollstreckt, für ein Zahlungsaufforde-
rungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung eine 3/10 Vollstreckungsgebühr
(cid:5) (cid:3) (cid:10) (cid:1)
gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO zu. Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO kön-
ne der Gläubiger die der Höhe nach zutreffend errechnete Gebühr von 22,43
als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von jedem der Schuldner er-
stattet verlangen. Denn zum Zeitpunkt der Fertigung des Zahlungsaufforde-
rungsschreibens am 18. Juni 2002 sei nicht nur eine angemessene Frist von
14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung verstrichen gewe-
sen, sondern es hätten auch alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
mit Ausnahme der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtli-
chen Vergleichs vorgelegen. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung
sei nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit, weil sie nach § 750 Abs. 1
Satz 1 ZPO zusammen mit der ersten Vollstreckungshandlung erfolgen könne.
Da die beim Abschluß des Vergleichs persönlich anwesenden Schuldner seit
dem 3. Juni 2002 ihre unbedingte Zahlungsverpflichtung gekannt hätten, sei für
die Angemessenheit der Frist von diesem Tag auszugehen.
2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, die Erstattungsfähigkeit
von Kosten einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung setze
gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO voraus, daß dem Schuldner eine
vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt worden und ihm eine ange-
messene Frist zur freiwilligen Erfüllung der titulierten Forderung eingeräumt
worden sei, die erst ab der Zustellung zu laufen beginne.
3. Der Standpunkt der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß das Schreiben eines
Rechtsanwalts, durch das der Schuldner zur Vermeidung der Zwangsvollstrek-
kung zur Zahlung aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung vorbereitet und
deshalb eine 3/10 Vollstreckungsgebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO auslöst
(vgl. KG JurBüro 1983, 242; von Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
BRAGO 15. Aufl. § 57 Rn. 16). Wie sich aus § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt, gilt
dies auch für einen Rechtsanwalt, der als Gläubiger eine eigene Forderung
vollstreckt (Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 1 Rn. 77). Das
an jeden einzelnen der Gesamtschuldner gerichtete Schreiben vom 18. Juni
2002 ließ die Vollstreckungsgebühr jeweils anfallen, da es sich um mehrere
Angelegenheiten im Sinne der §§ 57 Abs. 1, 58 BRAGO handelt (vgl. von Ei-
cken, aaO § 58 Rn. 3; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. § 58 Rn. 8, je-
weils m.w.N.).
b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zahlungsaufforderung mit
Vollstreckungsandrohung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als not-
wendig im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 ZPO angesehen und des-
(cid:3)9(cid:1)
(cid:3):(cid:21)
(cid:21);(cid:21)
(cid:13)(cid:7)<(cid:4)(cid:3)=(cid:0)(cid:2)>
(cid:19)(cid:29)<
halb die der Höhe nach unstreitige Gebühr von 22,43
(cid:9)(cid:11)(cid:12)
bejaht.
Die Notwendigkeit von Vollstreckungshandlungen, die Kosten für den
Schuldner auslösen, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zum
Zeitpunkt ihrer Vornahme. Wesentlich dabei ist, ob der Gläubiger bei verständi-
ger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten
Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte, wobei dem Schuldner eine
nach den jeweiligen Umständen angemessene Frist zur freiwilligen Leistung
einzuräumen ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl. § 788 Rn. 21; Zöller/
Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 9a m.w.Nachw.).
Die durch eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung aus-
gelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91
ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Aus-
fertigung des Titels ist, die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und
dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung
(cid:26) (cid:9) (cid:6) (cid:10)
eingeräumt war. Ob darüber hinaus auch die Zustellung der vollstreckbaren
Ausfertigung an den Schuldner erforderlich ist, ab der erst die Wartefrist zu
laufen beginnt, ist umstritten (vgl. bejahend: OLG München MDR 1989, 652;
OLG Bremen JurBüro 1984, 298; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 1028; vernei-
nend: OLG Frankfurt JurBüro 1988, 786; OLG Köln JurBüro 1986, 1582; KG
JurBüro 1983, 242; OLG Saarbrücken JurBüro 1982, 242).
Der Senat folgt der Meinung, der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen
Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforde-
rung mit Vollstreckungsandrohung stehe nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt
nicht zuvor die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels bewirkt
hatte. Vielmehr ist sie bereits dann zu bejahen, wenn der Gläubiger eine voll-
streckbare Ausfertigung im Besitz hat und dem Schuldner vor der anwaltlichen
Zahlungsaufforderung ein den Umständen nach angemessener Zeitraum zur
freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand (vgl. KG JurBüro 1983, 242; Zöl-
ler/Stöber, aaO § 788 Rn. 6). Denn auch die Kosten eines im Zeitpunkt der
Zahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteilten Vollstreckungsauftrages wären
unter diesen Voraussetzungen als notwendig anzuerkennen, weil der Gläubiger
den Gerichtsvollzieher gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zustellung und
der Pfändung gleichzeitig beauftragen kann und der Schuldner zusätzlich mit
den dadurch entstehenden Kosten belastet wird. Demgegenüber stellt sich ein
Zahlungsaufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine den
Schuldner schonendere Maßnahme dar (vgl. KG aaO).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich im Streitfall bei
der für die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom 18. Juni
2002 entstandenen Vollstreckungsgebühr um notwendige und damit erstat-
tungsfähige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91
ZPO). An diesem Tag war der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfer-
tigung des Vergleichs. Auch hatte er die schutzwürdigen Belange des Schuld-
ners gewahrt und eine angemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfül-
lung der titulierten Forderung verstreichen lassen, so daß eine voreilige Voll-
streckungsmaßnahme nicht vorlag. Da es für die Vollstreckung aus einem Pro-
zeßvergleich keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO) gibt, hatte die Wartefrist
bereits am Tag des Vergleichsschlusses zu laufen begonnen. Denn der beim
Vergleichsschluß persönlich anwesende Schuldner kannte seit diesem Tage
seine unbedingte Zahlungsverpflichtung, weil eine Zahlungsfrist im Vergleich
nicht vereinbart und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlung fällig war.
Da die Schuldner innerhalb einer angemessenen Zahlungsfrist ohne Angabe
von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, durfte
der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck