Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2003 – 3 StR 316/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der

Angeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation ange-

schlossen und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen der

vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen an

die Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer mögli-

chen anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungs-

beitrag zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2

VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwalt-

lichen Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittä-

ter oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durch

Beteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März

2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das Landgericht die

Möglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nicht

ausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oder

Auflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lag

es nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmt

hatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung mit

Strafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafge-

setzbuches dar.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker