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BGH Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 23/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967

a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Schei- dungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, ver- storben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu er- mitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlos- sen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).

b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zu- gewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).

c) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn-

und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.

d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beob- achtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 23/01 - OLG Braunschweig AG Braunschweig

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom

29. Dezember 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Zugewinnausgleich.

Der Beklagte ist ein Sohn des Klägers aus dessen Ehe mit Waltraud

M. , die am 15. Oktober 1995 verstorben und vom Beklagten als testamen-

tarischem Alleinerben beerbt worden ist.

Durch notariellen Vertrag vom 15. August 1990 übertrug der Kläger sei-

nen hälftigen Anteil an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Haus-

grundstück auf seine Ehefrau. In dem Übertragungsvertrag wurden dem Kläger

ein lebenslanges Wohnrecht an mehreren Räumen nebst dem Recht zur Mitbe-

nutzung von Küche und Bad sowie - für den Fall des Vorversterbens der Ehe-

frau - ein lebenslanges Wohnnutzungsrecht an allen Räumen des Hauses ein-

geräumt. Wohnrecht und Wohnnutzungsrecht wurden im Grundbuch eingetra-

gen. Spätestens seit Juli 1992 lebten die Eheleute getrennt. Mit notariellem

Vertrag vom 29. Oktober 1992 übertrug die Ehefrau einen ¾ Anteil des Haus-

grundstücks auf den Beklagten, der gegenüber seiner Mutter eine Pflegever-

pflichtung für den Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit übernahm; außerdem

wurde der Ehefrau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Lasten des Grundbe-

sitzes bestellt. Das für den Kläger eingetragene Wohn- und Wohnnutzungsrecht

blieb bestehen.

1993 beantragte der Kläger die Scheidung. Der Antrag wurde am 9. Sep-

tember 1993 rechtshängig; er erledigte sich durch den Tod der Ehefrau. Zuvor

- am 28. November 1993 - hatte der Kläger privatschriftlich erklärt, auf das

Wohn- und Wohnnutzungsrecht zu verzichten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die auf Zahlung von 95.000 DM

nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die

Berufung des Klägers der Klage in Höhe eines Betrags von 52.216 DM nebst

Zinsen entsprochen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der

zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgerichts hat das Vermögen der Ehefrau des Klägers

zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (9. September

1993) mit 226.749,63 DM ermittelt. Es hat festgestellt, daß dieses Endvermö-

gen mangels eines nachgewiesenen Anfangsvermögens auch den von der

Ehefrau in der Ehe erzielten Zugewinn darstelle. Das Vermögen des Klägers

habe am 9. September 1993 122.317,48 DM betragen und mache - mangels

eines Anfangsvermögens - auch hier zugleich dessen Zugewinn aus. Damit

ergebe sich ein von der Ehefrau erzielter Zugewinnüberschuß von

104.432,15 DM, der dem Kläger hälftig - also in Höhe von 52.216,08 DM - zu-

stehe.

Bei der Ermittlung des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandes-

gericht den der Klägerin zustehenden Nießbrauch an dem von ihr dem Beklag-

ten übertragenen ¾ Miteigentumsanteil an dem Grundstück berücksichtigt und

mit 197.213 DM bemessen. Zwar sei die Ehefrau des Klägers während des

Scheidungsverfahrens verstorben. Im Zeitpunkt ihres Todes habe jedoch be-

reits die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB bestanden, so daß die

Ehe ohne den Tod der Ehefrau geschieden worden wäre. Deshalb komme es

für die Berechnung des Zugewinns nicht auf die Beendigung des Güterstandes

im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau, sondern ausnahmsweise nach § 1384

BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags am 9. September 1993

als Stichtag an. Das Argument des Beklagten, der Nießbrauch habe als nicht

übertragbares und unvererbliches Nutzungsrecht im Zeitpunkt der Beendigung

des Güterstandes durch den Tod der Ehefrau keinen Vermögenswert mehr ver-

körpert, überzeuge nicht. Vielmehr sei für den Nießbrauch dessen Schätzwert

am Bewertungsstichtag maßgebend. Für die Bestimmung des objektiven wirt-

schaftlichen Wertes komme es bei auf Lebenszeit bezogenen Nutzungsrechten

nicht auf die tatsächliche Lebensdauer des Nutzungsberechtigten an; der Nut-

zungswert sei vielmehr aufgrund einer ex-post- (gemeint: ex-ante-) Schätzung

nach der mutmaßlichen Lebensdauer des Nutzungsberechtigten am Stichtag zu

bemessen. Diese formale Sichtweise führe im vorliegenden Fall dazu, den vol-

len Schätzwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Schei-

dungsantrags als Aktivposten in die Berechnung des Endvermögens der Ehe-

frau einzustellen, wenngleich dies bei Beendigung des Güterstandes durch Tod

ohne das rechtshängige Scheidungsverfahren nicht der Fall gewesen wäre.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-

lem Umfang stand.

a) Das Oberlandesgericht geht mit Recht davon aus, daß dem Kläger

gemäß § 1371 Abs. 2, § 1378 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Aus-

gleich des Zugewinns zusteht, der sich gemäß § 1967 BGB gegen den Be-

klagten als Alleinerben der verstorbenen Ehefrau des Kläger richtet.

aa) Bei der Berechnung des Endvermögens der Ehefrau des Klägers hat

das Oberlandesgericht den ihr zustehenden Nießbrauch am ¾-Miteigen-

tumsanteil des Beklagten nicht schon deshalb unberücksichtigt gelassen, weil

es sich dabei um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht handelt. Das

läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wie der Senat entschieden hat, ist es nicht

gerechtfertigt, Nutzungsrechte, die dem Berechtigten auf Lebenszeit zustehen

und daher nicht vererbbar sind, aber einen erheblichen wirtschaftlichen Wert

darstellen, in der Ausgleichsbilanz unberücksichtigt zu lassen (Senatsurteil vom

1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 betr. GmbH-Anteil

mit Abfindungsmöglichkeit im Erbfall; vgl. auch BGHZ 117, 70, 72 f. betr. An-

wartschaft auf betriebliche Altersversorgung). Der einem Ehegatten zustehende

Nießbrauch ist deshalb mit seinem zum Bewertungsstichtag vorhandenen ob-

jektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

bb) Ebenfalls mit Recht hat das Oberlandesgericht für die Bestimmung

des Wertes des der Ehefrau des Klägers zustehenden Nießbrauchs auf den

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt.

Für die Ermittlung des Endvermögens wird zwar grundsätzlich das End-

vermögen "bei Beendigung des Güterstandes" - hier also im Zeitpunkt des To-

des des Ehegatten - zugrunde gelegt (§ 1375 Abs. 1, § 1376 Abs. 2, § 1371

Abs. 2 BGB). Abweichend von der allgemeinen Regel des § 1376 Abs. 2 BGB

tritt aber nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns in den Fällen, in

denen der Güterstand durch Scheidung beendet wird, an die Stelle der Güter-

standsbeendigung (mit Rechtskraft des Scheidungsurteils) der Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Grund hierfür liegt darin, daß die

Eheleute gehindert werden sollen, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf

den bevorstehenden Ausgleich planmäßig zu verschleiern oder zu vermindern,

jedenfalls aber, daß der Ausgleichsberechtigte vor Nachteilen durch solche

Maßnahmen geschützt werden soll (BGHZ 46, 215, 217 ff. unter Hinweis auf

die Gesetzesmaterialien). Für die Berechnung des Zugewinns kommen dem-

nach grundsätzlich zwei Zeitpunkte in Betracht: Wird die (intakte) Ehe durch

den Tod eines Ehegatten aufgelöst, ermittelt sich das Endvermögen der Ehe-

gatten - falls die erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) ausscheidet und die

güterrechtliche Lösung (nach § 1371 Abs. 2 BGB) zum Zuge kommt - nach dem

Zeitpunkt des Todes; wird die Ehe dagegen durch Scheidung aufgelöst, ist für

die Ermittlung des Endvermögens die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

maßgebend.

Überschneidungen ergeben sich, wenn ein Ehegatte verstirbt, während

die Ehe nicht mehr intakt, sondern ein Scheidungsverfahren (mit Aussicht auf

Erfolg) anhängig ist. In diesem Fall wird der Güterstand zwar durch den Tod

des Ehegatten beendet. Gleichwohl ist, falls es zum güterrechtlichen Ausgleich

kommt (§ 1371 Abs. 2 BGB), für die Berechnung des Zugewinns nicht der Zeit-

punkt des Todes des Erblassers, sondern die Rechtshängigkeit des Schei-

dungsantrags maßgebend - vorausgesetzt, das Scheidungsverfahren hätte zum

Erfolg geführt, wenn die Ehe nicht schon zuvor durch den Tod aufgelöst worden

wäre. Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgeben-

den Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384

BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB

nicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güter-

rechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Schei-

dung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.). Das Ober-

landesgericht hat zwar für den vorliegenden Fall nicht festgestellt, daß die Ehe-

frau des Klägers der von diesem beantragten Scheidung zugestimmt hat. Dar-

auf kommt es hier jedoch auch nicht an. Auch wenn der Kläger nicht schon

nach § 1933 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern erst durch die

- vom Oberlandesgericht festgestellte - testamentarischen Berufung des Be-

klagten zum Alleinerben enterbt worden sein sollte, würde nichts anderes gel-

ten. Der Gesetzgeber hat den pauschalen Ausschluß der §§ 1384 bis 1389

BGB in § 1371 Abs. 2 BGB damit begründet, daß diese Bestimmung gegen-

standslos sei, wenn die Ehe bereits durch den Tod eines Ehegatten beendet

worden sei und eine Beendigung des Güterstandes durch Scheidung deshalb

nicht mehr in Betracht komme. Diese Begründung trägt die Regelung des

§ 1371 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Ausschluß des § 1384 BGB nicht, und

zwar auch nicht für den hier behandelten Fall, in dem der überlebende Ehegatte

zwar nicht kraft Gesetzes, wohl aber durch Testament als Erbe ausgeschlossen

worden ist und nunmehr den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns ver-

langt: Mit dem Tod des Ehegatten ist zwar das Scheidungsverfahren erledigt.

Das bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO 308), aber nicht, daß

damit auch der Normzweck des § 1384 BGB entfällt. Die aufgrund der Erhe-

bung des Scheidungsantrags begründete Befürchtung planmäßiger Verminde-

rung der Endvermögen wird durch den Tod eines Ehegatten nicht - rück-

wirkend - gegenstandslos. Sie bleibt vielmehr in gleicher Weise erhalten wie in

Fällen, in denen der Scheidungsantrag zur Scheidung der Ehe führt und der

Güterstand durch das Scheidungsurteil beendet wird. Dies rechtfertigt es, für

die Berechnung des Zugewinns analog § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen, wenn dieser - wie hier

vom Oberlandesgericht festgestellt - ohne den Tod der Ehefrau zur Scheidung

geführt hätte.

Der Maßgeblichkeit dieses Stichtags steht nicht - wie die Revision meint -

entgegen, daß die Parteien im vorliegenden Fall über die Berücksichtigung ei-

nes Nießbrauchs, mithin eines weder übertragbaren noch verpfändbaren

Rechts, im Endvermögen streiten, während in dem vom Senat (BGHZ aaO 304)

unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB entschiedenen Fall der höhere

Zugewinn des verstorbenen Ehegatten maßgeblich vom Vorhandensein von

Mobiliarvermögen abhängig gewesen sei, das für die zur Begründung der Ana-

logie herangezogenen Verschleierungs- und Beeinträchtigungsstrategien in be-

sonderem Maße anfällig sei. Mit der Vorverlegung des Stichtags soll, wie der

Senat ausgeführt hat (BGHZ aaO 309), eine Regelungslücke im geltenden Zu-

gewinnausgleichsrecht geschlossen werden. Diese Regelungslücke besteht

unabhängig von der Frage, welche Vermögensgüter im Einzelfall zu bewerten

sind und ob in Ansehung dieser Vermögensgüter auf Verminderung des Zuge-

winns zielende Manipulationen zu besorgen waren; sie kann deshalb für die

hier vorliegende Fallgestaltung auch nur generell geschlossen werden. Zudem

verlangt das System des Zugewinnausgleichs zwingend eine auf einen einheit-

lichen Stichtag bezogene Bewertung aller im Zugewinnausgleich zu bilanzie-

renden Vermögensgüter. Auch dies schließt eine - je nach der Art der im Ein-

zelfall in den Ausgleich fallenden Vermögensgüter - zeitlich differenzierende

Bewertung von vornherein aus.

b) Nicht frei von Rechtsirrtum ist allerdings der Rechenweg, auf dem das

Oberlandesgericht die Endvermögen beider Ehegatten ermittelt hat.

aa) So ist das Oberlandesgericht bei der Feststellung des Endvermögens

der Ehefrau vom Wert des von Wohn- und Wohnnutzungsrecht unbelasteten

Grundstücks ausgegangen. Von diesem Wert hat es ein Viertel als Wert des

der Ehefrau verbliebenen Miteigentumsanteils auf der Aktivseite in Ansatz ge-

bracht und

- entsprechend dem übereinstimmenden Parteivortrag - mit

162.500 DM beziffert. Auch für die Bewertung des der Ehefrau zustehenden

Nießbrauchs hat das Oberlandesgericht das auf dem Grundstück lastende

Wohn- und Wohnnutzungsrecht unberücksichtigt gelassen. Auf der Grundlage

eines im Scheidungsverfahren eingeholten Wohnwertgutachtens ist es von ei-

nem jährlichen Netto-Nutzungswert des (unbelasteten) Hausgrundstücks von

20.227 DM ausgegangen, den es - in Anlehnung an die Vervielfältiger in Anlage

9 zum Bewertungsgesetz (Alter der Ehefrau zum Stichtag 57 Jahre; Faktor

12,801), jedoch unter Berücksichtigung einer gestiegenen Lebenserwartung

und eines mit 6,25 % angenommenen "Basiszinssatzes in 1993" - mit 13,0 mul-

tipliziert hat. Von dem so ermittelten lebenslangen Nutzungswert hat es dem

Aktivvermögen der Ehefrau drei Viertel zugeschlagen, da sich deren Nieß-

brauch nur auf den ¾ -Miteigentumsanteil des Beklagten bezogen habe. Auf

der Passivseite des Endvermögens der Ehefrau hat das Oberlandesgericht so-

dann u.a. das lebzeitige Wohnrecht des Klägers in Abzug gebracht. Dabei hat

es für die dem Wohnrecht und dem Mitbenutzungsrecht unterliegenden Räume

einen jährlichen Nutzungswert von 9.913,32 DM ermittelt, den es - in Anlehnung

an die Vervielfältiger in Anlage 9 zum Bewertungsgesetz (Alter des Ehemanns

zum Stichtag 53 Jahre; Faktor 12,253), diese auch hier fortgeschrieben - mit

12,45 multipliziert und mit rund 123.421 DM festgestellt hat. Außerdem hat das

Oberlandesgericht den Wert des auf dem Grundstück lastenden aufschiebend

bedingten Wohnnutzungsrechts des Klägers in Ansehung des ¼-Miteigentums-

anteils der Ehefrau mit 10.000 DM geschätzt und von deren Aktivvermögen ab-

gesetzt.

Diese Berechnungsweise ist mit den Denkgesetzen nicht in Einklang.

Das dem Kläger am Stichtag zustehende Wohnrecht ist ebenso wie des-

sen Wohnnutzungsrecht keine Verbindlichkeit der Ehefrau, die bei der Ermitt-

lung ihres Endvermögens auf der Passivseite anzusetzen wäre, mag die Ehe-

frau auch in der Ausübung ihres Miteigentums- und Nießbrauchsrechts durch

das Wohnrecht beeinträchtigt worden sein. Nicht die Ehefrau, sondern das

Grundstück war mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belastet.

Deshalb muß bei der Ermittlung des Aktivvermögens der Ehefrau zunächst der

Wert des mit dem Wohnrecht und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grund-

stücks ermittelt werden; erst aus dem sich dabei ergebenden Betrag kann so-

dann der Wert des ¼ -Miteigentumsanteils der Ehefrau errechnet werden. Ent-

sprechendes gilt für die Ermittlung des Wertes des der Ehefrau zustehenden

Nießbrauchs. Auch für den Nießbrauch ist nicht der Nutzungswert des Hauses

schlechthin, sondern der Nutzungswert des mit dem Wohnrecht belasteten

Hauses wertbestimmend. Deshalb muß zunächst dieser Nutzungswert festge-

stellt und sodann auf dieser Grundlage der Wert des lebenslangen, aber durch

das Wohnrecht beschränkten Nießbrauchs ermittelt werden. Der vom Oberlan-

desgericht beschrittene abweichende Rechenweg unterstellt offenbar, daß sich

der Wert eines durch ein lebzeitiges Wohnrecht beeinträchtigten Nießbrauchs

aus der Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs am ganzen Haus und

dem Wert des nur auf einzelne Räume bezogenen lebzeitigen Wohnrechts er-

gibt. Dies ist, wie schon der Blick auf die den Wert der jeweiligen Nutzungs-

rechte beeinflussende unterschiedliche Lebenserwartung von Nießbraucher

(hier: Ehefrau) und Wohnrechtsinhaber (hier: Kläger) zeigt, jedoch nicht richtig.

bb) Bei der Feststellung des Endvermögens des Klägers hat das Ober-

landesgericht den Wert des Wohnrechts des Klägers ebenfalls mit 123.421 DM

in Ansatz gebracht. Das ist - im Hinblick auf die damit übereinstimmende Wert-

bemessung des Wohnrechts im (Passiv-)Endvermögen der Ehefrau - konse-

quent und hier im Grundsatz auch rechtlich nicht zu beanstanden. Den Wert

des dem Kläger zustehenden Wohnnutzungsrechts hat das Oberlandesgericht

- offenbar ebenfalls in Übereinstimmung mit dem bei der Ehefrau als Abzugs-

posten berücksichtigten Wert - mit 10.000 DM veranschlagt. Dabei hat das

Oberlandesgericht allerdings übersehen, daß es bei der Ermittlung des End-

vermögens der Ehefrau das Wohnnutzungsrecht des Klägers als eine Schmäle-

rung des Wertes ihres ¼-Miteigentumsanteils am Grundstück betrachtet und

nur in Ansehung dieses ¼-Miteigentumsanteils mit 10.000 DM bemessen und

von ihrem Endvermögen in Abzug gebracht hat. Da das Wohnnutzungsrecht

aber auf dem gesamten Grundstück ruht, müßte es - legt man die beim End-

vermögen der Ehefrau getroffene Schätzung zugrunde - beim Kläger mit 4 x

10.000 DM als Aktivposten in dessen Endvermögen zu Buche schlagen. Auf-

grund dieses - revisionsrechtlich erheblichen - Fehlers hat das Oberlandesge-

richt den Kläger zu Unrecht begünstigt, da es sein Aktivvermögen zu niedrig

angesetzt und seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich folglich zu hoch be-

messen hat.

3. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der

Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da der Wert des

mit dem Wohn- und dem Wohnnutzungsrecht belasteten Grundstücks nicht

festgestellt ist. Dieser Wert ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der Diffe-

renz zwischen dem Wert des unbelasteten Grundstücks und dem vom Ober-

landesgericht für das Wohnrecht und das Wohnnutzungsrecht angenommenen

und hinsichtlich des Wohnnutzungsrechts mit 4 vervielfachten Wert. Denn es ist

nicht ausgeschlossen, daß der Nießbrauch sowie das Wohn- und Wohnnut-

zungsrecht - schon im Hinblick auf die Unsicherheit im Ansatz der Lebenser-

wartung der Berechtigten - den Verkehrswert des Grundstücks über den Wert

der auf ihm lastenden Rechte hinaus beeinträchtigen (vgl. Simon/Cors/Troll,

Handbuch der Grundstückswertermittlung 4. Aufl. B 2 Rdn. 77 a.E.). Die Sache

war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforder-

lichen Wertfeststellungen nachholt. Die Zurückverweisung gibt zugleich den

Parteien Gelegenheit, zu den Grundlagen für eine Schätzung des Wertes des

Wohnnutzungsrechts ergänzend vorzutragen.

4. Soweit in die vom Oberlandesgericht getroffene Wertbestimmung von

Nießbrauch und Wohnrecht ein von den Rechnungsgrundlagen des Bewer-

tungsgesetzes abweichender ("Basis-")Zinssatz ("in 1993") Eingang gefunden

hat, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Ent-

scheidung Folgendes zu bedenken haben: Bei der Bemessung des Rech-

nungszinses für die Bewertung künftiger Leistungen ist, wie der Senat in ande-

rem Zusammenhang dargelegt hat, nicht von einer punktuellen und auf die ak-

tuellen Verhältnisse bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es

sachgerecht, den Zeitwert künftiger Leistungen mittels eines Zinssatzes zu

bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-

wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen

ist (Senatsbeschluß vom

23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 ff.). Dies schließt es aus, für

die Bewertung von Rechten, die auf die lebenslange Ziehung von Nutzungen

gerichtet sind, in Abweichung von dem vom Bewertungsgesetz unverändert

zugrunde gelegten Zinssatz von 5,5 % jeweils aktuell-marktübliche Zinssätze

heranzuziehen (vgl. auch BFH BStBl. 1992 II 990).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt