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BGH Beschluß vom 23.07.2003 – XII ZB 152/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2003

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO

Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung

(hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach

der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der

Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats

im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der

Barwert-Verordnung Rechnung getragen.

BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München

AG Fürstenfeldbruck

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be-

schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-

desgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2

des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Fami-

liengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise ab-

geändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayeri-

schen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung -

werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der

Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezo-

gen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu

begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 605

DM).

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:8)(cid:11)(cid:15)

Gründe

I.

Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den

dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehe-

frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (in-

soweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht ange-

griffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der ge-

setzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-

stellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai

1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldan-

wartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versor-

gungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2).

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen

Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei

der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf

den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA be-

gründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im

Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es

den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum

31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet

hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatzta-

bellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in

eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umge-

rechnet.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen

die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre

zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der

Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Bar-

werts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des

Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil

statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbe-

schluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch

Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,

1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts.

2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Ober-

landesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. De-

zember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßi-

gen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleich-

heitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb

die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch

FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbe-

sondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-

schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der Barwert-

Verordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die

gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung

der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351).

3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite

Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I

S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwart-

schaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr an-

hand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des

zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versor-

gungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB

24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Be-

schluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der Barwert-

Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten Barwert-

Verordnung Rechnung getragen.

a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat

dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische

Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkei-

ten), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewon-

nen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenser-

wartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten

zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird

und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt.

Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung

führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung

umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grund-

satz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht

mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße ver-

letzt, das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum

31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen

Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der

Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im

Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; da-

nach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwert-

bildung nicht mehr hingenommen werden.

b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten

Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des

Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neu-

berechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998

von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der be-

trieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hin-

sichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis

zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Al-

tersversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen

Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis

30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt

(BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Ver-

sorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bis-

herigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von

Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach

den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher -

altersspezifische Barwerte ermittelt worden.

c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bishe-

rigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser

Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/

Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gut-

deutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat

sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu

eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger

Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003,

169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungs-

mathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und

damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regie-

rungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dyna-

mik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu

einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der

Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynami-

scher Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich

jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertverände-

rungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmecha-

nismus, nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berück-

sichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein

umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an

die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt.

Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf

einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit

Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Ab-

zinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende

nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hin-

weg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungs-

zinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse

bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den

Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu

bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volks-

wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der

Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte

Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15

BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLG-

Report 14/2003 K 29, K 31 f.).

d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versor-

gungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme über-

greifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom

5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei

insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanis-

mus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwie-

rigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem

Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags

für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nicht-

volldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Ein-

malbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge,

daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen An-

rechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Ver-

sorgungssystem, dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der

gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb

unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzli-

chen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen die-

se Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems un-

berührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der

Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-

scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft

bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätz-

lich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der

geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Über-

gangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.).

Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleiben-

den Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl.

ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf

weiteres sein Bewenden haben.

4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.

Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, ge-

gen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch

sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder na-

hezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung

und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versor-

gung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.

Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium sta-

tischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist,

nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden

Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre)

- erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - er-

gibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =]

161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Be-

trag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird

daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Re-

chengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit

Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente

der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von

monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =]

742,45 DM.

Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei

der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen.

Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die

werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM –

441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege

des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der

Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten.

Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Ent-

geltpunkte umzurechnen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne