BGH Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 65/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1
Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorge-
zogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflug-
zeugführers mit 41 Jahren).
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-
ensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-
burg, vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund
nachehelichen Unterhalt.
Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, ge-
boren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe
sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien ha-
ben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zu-
sammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999
erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von
1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslo-
sengeld von 307,30 DM.
Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionie-
rung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zu-
letzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit
April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit
Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den
USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen,
Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM aus-
bezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der
Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich
758 DM.
Die Parteien hatten
im einem vorausgehenden Rechtsstreit am
30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller ver-
pflichtete, an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich
1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren
damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999
keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechts-
nachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung
entstehen würden.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-
schieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit
21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller
zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der
Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung
der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil
abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen
Unterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-
gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.
I.
1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht an-
gegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgeg-
nerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1
BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung
ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches
Nettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte.
2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin je-
doch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578
Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller
zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende
Einkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Netto-
einkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungs-
bezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der
Parteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-
sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versor-
gungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen.
Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von
41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu
halten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte
Aufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur
Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbs-
tätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte
bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den
Antragsteller nicht erforderlich sei.
Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage
1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum
prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch
von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf
1.000 DM zu schätzen.
Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen
betrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgeg-
nerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu.
Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkom-
men von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich
Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen
ihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstok-
kungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der
Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der be-
darfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht
auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf
seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen
müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine
Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichti-
gen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht
oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-
haltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte
aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR
92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend
darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhalts-
pflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder
erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und
vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich
hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung
des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die
Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des
Antragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der
Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster
Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß
der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-
tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im
Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte
dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen
besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm
auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht
vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen
vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bis-
herigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine be-
rufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus.
2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon
die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Le-
bensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus
nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum
Erfolg.
Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des
Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum
Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maß-
voll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstä-
tigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten
niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen
(vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).
Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem An-
tragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte be-
reits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und
es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenk-
lich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn
dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-
richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt
dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg
der Revision.
3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wo-
nach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haus-
haltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-
des fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen
Urteils.
Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ
2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unter-
haltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz
oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und ge-
gebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung
stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll
dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit
verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch
Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Er-
werbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und
die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser
Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsbe-
rechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleich-
sam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit
angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und
den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach
der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.
Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzuset-
zen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung
der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom
13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ
2003, 434, 435).
Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unter-
haltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für
die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives
Nettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwen-
dungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10,
insgesamt also
1.710 DM.
Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsbe-
rechnung, wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Netto-
einkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10
(475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von
4.274 DM errechnet:
prägendes Einkommen des Antragstellers prägendes Einkommen der Antragsgegnerin Summe: Bedarf: 5.984 DM : 2 = darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin Unterhalt
4.274,00 DM 1.710,00 DM 5.984,00 DM 2.992,00 DM
- 1.710,00 DM 1.282,00 DM
Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines
Unterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei-
sen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt