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BGH Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 65/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 15. Oktober 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1

Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorge-

zogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflug-

zeugführers mit 41 Jahren).

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 65/01 - OLG München

AG Landsberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Famili-

ensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-

burg, vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller im Scheidungsverbund

nachehelichen Unterhalt.

Die Antragsgegnerin, geboren am 3. Juli 1956, und der Antragsteller, ge-

boren am 20. Januar 1958, haben am 9. April 1976 geheiratet. Aus der Ehe

sind zwei zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien ha-

ben sich im Januar 1994 getrennt. Die Antragsgegnerin war während des Zu-

sammenlebens der Parteien nicht erwerbstätig. Von Mai 1997 bis August 1999

erzielte sie aufgrund einer Teilzeitarbeit ein monatliches Nettoeinkommen von

1.936 DM. Danach war sie arbeitslos und erhielt ein wöchentliches Arbeitslo-

sengeld von 307,30 DM.

Der Antragsteller war bis zu seiner Ende März 1999 erfolgten Pensionie-

rung Pilot der Luftwaffe. Sein Nettoeinkommen aus dieser Tätigkeit betrug zu-

letzt monatlich 5.797 DM einschließlich 13. Monatsgehalt und Urlaubsgeld. Seit

April 1999 erhält er Versorgungsbezüge von monatlich netto 3.424,25 DM. Seit

Juli 2000 ist der Antragsteller Lehrer für fliegertheoretische Ausbildung in den

USA. Er erhält dafür ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM nebst Zulagen,

Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, monatlich werden ihm 14.840,50 DM aus-

bezahlt. Auf die Schulden aus dem Erwerb eines im hälftigen Miteigentum der

Parteien stehenden Einfamilienhauses zahlt der Antragsteller monatlich

758 DM.

Die Parteien hatten

im einem vorausgehenden Rechtsstreit am

30. Januar 1996 einen Vergleich geschlossen, worin sich der Antragsteller ver-

pflichtete, an die Antragsgegnerin einen Getrenntlebensunterhalt von monatlich

1.500 DM zu zahlen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Antragsgegnerin, ihren

damals anhängigen Scheidungsantrag zurückzunehmen und bis 31. März 1999

keinen neuen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Antragsteller Rechts-

nachteile zu ersparen, die im Falle einer Scheidung vor seiner Pensionierung

entstehen würden.

Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-

schieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil seit

21. März 2000 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller

zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 DM ab Rechtskraft der

Scheidung zu verurteilen, hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung

der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das familiengerichtliche Urteil

abgeändert und den Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden

Berufung verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen

Unterhalt von monatlich 1.165 DM zu bezahlen. Hiergegen richtet sich die zu-

gelassene Revision des Antragstellers, mit der er die Wiederherstellung des

amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

1. Rechtlich bedenkenfrei und von der Revision als ihr günstig nicht an-

gegriffen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsgeg-

nerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1

BGB wegen Krankheit nicht zustehe, sie vielmehr bei gehöriger Ausnutzung

ihrer Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein monatliches

Nettoeinkommen von 2.000 DM erzielen könnte.

2. Nach Meinung des Oberlandesgerichts steht der Antragsgegnerin je-

doch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2, § 1578

Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von monatlich 1.165 DM gegen den Antragsteller

zu. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Das eheprägende

Einkommen des Antragstellers betrage 4.749 DM. Dabei sei von seinem Netto-

einkommen als Berufssoldat von 5.797 DM und nicht von seinen Versorgungs-

bezügen von monatlich 3.424,25 DM auszugehen. Denn die Vereinbarung der

Parteien vom 30. Januar 1996, aufgrund derer die Antragsgegnerin ihren ur-

sprünglichen Scheidungsantrag zurücknahm, um dem Antragsteller Versor-

gungsvorteile zu sichern, dürfe nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin führen.

Außerdem treffe den Antragsteller nach seiner Pensionierung im Alter von

41 Jahren die Obliegenheit, wenigstens sein früheres Erwerbseinkommen zu

halten. Der Betrag von 5.797 DM mindere sich pauschal um 5 % berufsbedingte

Aufwendungen (290 DM) sowie die monatlichen Raten in Höhe von 758 DM zur

Darlehensrückzahlung für das gemeinsame Haus auf 4.749 DM. Ein Erwerbs-

tätigenbonus sei hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Erwerbseinkünfte

bereits pauschal um 5 % gekürzt worden seien und ein Arbeitsanreiz für den

Antragsteller nicht erforderlich sei.

Das bedarfsprägende Einkommen der Antragsgegnerin betrage

1.000 DM. Auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung gehöre zum

prägenden Einkommen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden auch

von der Haushaltsführung geprägt. Deren Wert sei im konkreten Fall auf

1.000 DM zu schätzen.

Das die ehelichen Lebensverhältnisse insgesamt prägende Einkommen

betrage daher 5.749 DM (4.749 DM + 1.000 DM). Davon stehe der Antragsgeg-

nerin als eheangemessener Unterhaltsbedarf die Hälfte, also 2.875 DM, zu.

Diesen Bedarf könne sie mit Einkünften in Höhe von 1.710 DM (Nettoeinkom-

men von 2.000 DM abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen abzüglich

Erwerbstätigenbonus von 1/10) aus eigener Erwerbstätigkeit decken. Wegen

ihres Restbedarfs (2.875 DM - 1.710 DM) könne sie vom Antragsteller Aufstok-

kungsunterhalt von monatlich 1.165 DM verlangen.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte - unabhängig von der

Vereinbarung der Parteien vom 30. Januar 1996 - für die Bestimmung der be-

darfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB nicht

auf das Einkommen des Antragstellers als aktiver Berufssoldat, sondern auf

seine im Zeitpunkt der Scheidung ausgezahlten Versorgungsbezüge abstellen

müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist zwar, daß bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eine

Minderung im Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichti-

gen ist, sofern diese nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht

oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unter-

haltspflichtigen veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte

aufgefangen werden können (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR

92/01 - FamRZ 2003, 590, 592 m.N.). Dabei kommt es auch nicht entscheidend

darauf an, ob die entsprechende Absenkung des Einkommens des Unterhalts-

pflichtigen - wie hier - bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung oder

erst später erfolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2003 aaO, 591 f. und

vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 850). Grundsätzlich

hätte daher die Pensionierung des Antragstellers auch dann zu einer Minderung

des ehelichen Bedarfs führen können, wenn die Ehe der Parteien - ohne die

Vereinbarung vom 30. Januar 1996 - noch in der Zeit des aktiven Dienstes des

Antragstellers geschieden worden wäre. Daß dies tatsächlich jedoch nicht der

Fall ist, liegt, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts, nicht in erster

Linie an der Vereinbarung vom 30. Januar 1996. Entscheidend ist vielmehr, daß

der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts voll erwerbsfähige An-

tragsteller seine Erwerbsobliegenheit verletzen würde, wenn er sich bereits im

Alter von 41 Jahren mit seinen Versorgungsbezügen begnügte. Anhaltspunkte

dafür, daß er aufgrund seiner Beanspruchung als Strahlflugzeugführer einen

besonderen physischen und psychischen Verschleiß erlitten hätte, so daß ihm

auch jede andere berufliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre, hat er nicht

vorgetragen. Unterhaltsrechtlich obliegt es ihm unter diesen Voraussetzungen

vielmehr, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, das Niveau seines bis-

herigen Erwerbseinkommens über seine Pensionierung hinaus durch eine be-

rufliche Tätigkeit zu halten. Tatsächlich übt er auch eine Berufstätigkeit aus.

2. Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht hätte, wenn es schon

die vormaligen Erwerbseinkünfte des Antragstellers als Pilot den ehelichen Le-

bensverhältnissen zugrunde legt, diesem den üblichen Erwerbstätigenbonus

nicht versagen dürfen. Diese Rüge verhilft der Revision im Ergebnis nicht zum

Erfolg.

Dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen muß bei der Bemessung des

Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Vergleich zum

Unterhaltsberechtigten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maß-

voll übersteigender Betrag verbleiben, um dem typischerweise mit der Berufstä-

tigkeit erhöhten Aufwand, auch soweit er sich nicht in konkret meßbare Kosten

niederschlägt, und dem Gedanken des Erwerbsanreizes Rechnung zu tragen

(vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).

Die Meinung des Oberlandesgerichts, daß im vorliegenden Fall dem An-

tragsteller kein Erwerbstätigenbonus zu gewähren sei, weil seine Einkünfte be-

reits ohne besonderen Nachweis pauschal um 5 % gekürzt worden seien und

es eines Erwerbsanreizes für den Antragsteller nicht bedürfe, erscheint bedenk-

lich. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch nicht erforderlich. Denn selbst wenn

dem Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus von 1/10, den das Oberlandesge-

richt der Höhe nach bei der Antragsgegnerin angesetzt hat, gewährt wird, führt

dies, wie in der Berechnung am Ende des Urteils dargelegt, nicht zum Erfolg

der Revision.

3. Schließlich führen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wo-

nach abweichend von der früheren Rechtsprechung des Senats für die Haus-

haltsführung der Antragstellerin ein die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-

des fiktives Einkommen anzusetzen sei, nicht zur Aufhebung des angegriffenen

Urteils.

Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ

2001, 986) entschieden, daß sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unter-

haltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz

oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und ge-

gebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung

stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet. Vielmehr soll

dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit

verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch

Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Er-

werbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und

die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser

Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsbe-

rechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleich-

sam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit

angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und

den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach

der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt.

Als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit ist bei

der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auch ein fiktives Einkommen anzuset-

zen, das der Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt geführt hat, bei Beachtung

der ihm obliegenden Erwerbspflicht erzielen könnte (vgl. Senatsurteile vom

13. Juni 2001 aaO, 991 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ

2003, 434, 435).

Daraus folgt, daß bei der Bestimmung des eheangemessenen Unter-

haltsbedarfs nicht, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, 1.000 DM für

die Haushaltsführung der Antragsgegnerin anzusetzen sind, sondern ihr fiktives

Nettoeinkommen von 2.000 DM vermindert um 5 % berufsbedingte Aufwen-

dungen sowie einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10,

insgesamt also

1.710 DM.

Nach der Additionsmethode ergibt sich daher folgende Unterhaltsbe-

rechnung, wobei zugunsten des Antragstellers von seinem bereinigten Netto-

einkommen von monatlich 4.749 DM ein Erwerbstätigenbonus von 1/10

(475 DM) abgezogen wird, so daß sich ein anzusetzendes Einkommen von

4.274 DM errechnet:

prägendes Einkommen des Antragstellers prägendes Einkommen der Antragsgegnerin Summe: Bedarf: 5.984 DM : 2 = darauf anzurechnendes eigenes Einkommen der Antragsgegnerin Unterhalt

4.274,00 DM 1.710,00 DM 5.984,00 DM 2.992,00 DM

- 1.710,00 DM 1.282,00 DM

Da das Oberlandesgericht den Antragsteller lediglich zur Zahlung eines

Unterhalts von 1.165 DM monatlich verurteilt hat, ist die Revision zurückzuwei-

sen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt