BGH Urteil vom 13.06.2001 – XII ZR 343/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 13. Juni 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegat-
ten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. An-
rechnungsmethode).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zi-
vilsenate in Augsburg, vom 16. November 1999 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen
Aufstockungsunterhalt in Anspruch.
Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember
1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den
Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stun-
denweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selb-
ständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durch-
schnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für
Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, mo-
natlich rund 403 DM betrug.
Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familien-
heim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli
1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und
Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb
ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt.
Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der
Beklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei
einer Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das
Kapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen
an die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998,
je 309 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM für
die Zeit ab 1. Juni 1999 verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab
1. Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabge-
setzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
I.
1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Auf-
stockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung
des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abwei-
chend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes mo-
natliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrt-
kosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenver-
sicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %,
somit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höheren
Fahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nicht
Raten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem er-
haltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision er-
hebt insoweit keine Einwendungen.
2. Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Lebens-
verhältnisse der Parteien seien von einem "Wohnwert" von mindestens monat-
lich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM ab-
züglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs der
Parteien und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen,
damit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen
sozialen Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Höhe des sogenannten toten Kapitals, das nach Auszug
eines Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei,
kein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese Rechtspre-
chung könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden,
daß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und voller
Mietersparnis den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sich
aber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit
abfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilung
zur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das zur
Auffüllung der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der Ehegat-
ten diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seien
die monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus dem
ihr verbliebenen Kapital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der Schulden
erzielen könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktives
Einkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen Lebens-
verhältnisse im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem von
der Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständi-
gen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monat-
lich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendun-
gen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DM
erzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften von
407 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errech-
net das Oberlandesgericht demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten Ad-
ditionsmethode wie folgt:
bereinigtes Einkommen des Beklagten
2.493 DM
zuzüglich "1/3 prägendes Einkommen" der Klägerin aus 1.291 DM zuzüglich "2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung" zuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen)
430 DM 861 DM 407 DM 4.191 DM : 2 = 2.096 DM
Den Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug des fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von und der Zinsen von mit
1.291 DM 407 DM 398 DM
Eine Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den Zeit-
raum ab 1. Juni 1999.
II.
1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,
die Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen-
des Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen in
die Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurch
erforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen der
Schwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsge-
richts, der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen Lebens-
verhältnisse nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu ver-
teilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf Billigkeits-
erwägungen, denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe es
bei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen Bareinkünfte
der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.
Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.
2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung ei-
nen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB)
verlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhalts-
maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort aller-
dings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnisse
bestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festzule-
gen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwik-
kelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen
durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der
Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Le-
bensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981
- IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR
625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 -
FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann
Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl.
Rdn. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstäti-
gen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet der
Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung des
anderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber ent-
scheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur
Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden
sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Le-
bensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend
durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistun-
gen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 -
FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783,
785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Le-
bensverhältnisse setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehr
durch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-
me oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der unterhaltsbe-
rechtigte Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebe-
nenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemesse-
nen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzielten
und zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des er-
werbstätigen Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um tren-
nungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret
darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom
23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108,
insoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberech-
tigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsur-
teil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Er-
weiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom
14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unter-
haltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Viel-
mehr muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Ei-
genverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569,
1577 Abs. 1 BGB; sogenannte Anrechnungsmethode, vgl. Senatsurteile vom
8. April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat der
unterhaltsberechtigte Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon während
der Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die eheli-
chen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in
die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann im
Wege der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz der
beiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daß
der so berechnete "Quotenunterhalt" allerdings die Gewähr bietet, den vollen,
nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-
decken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984,
358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additi-
onsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten bei-
derseitigen (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die prä-
genden wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegat-
ten angerechnet werden. Differenz- und Additionsmethode führen danach - bei
beiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobei
die Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den verschiede-
nen Methoden vgl. Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 386 ff.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts
4. Aufl. IV Rdn. 933 ff.).
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichen
Lebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, in
dem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte Halb-
tagstätigkeit in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das Kind
16 Jahre alt geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das Heranwachsen
eines Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne,
eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang
entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Er-
werbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch oh-
ne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). In
diesem Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der Bemes-
sung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen und in die Differenzrechnung
einzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nach
der Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und den
Ehemann in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinder
waren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-
dizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wie-
deraufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeit
ausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die eheli-
chen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen
einer normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR
698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst
nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bishe-
rigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht,
wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hat-
te, so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode
auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte
(Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).
3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oder
ausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ange-
wandte Anrechnungsmethode führt zu einem geringeren Unterhalt als es der
Fall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der Dif-
ferenzmethode in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde.
Das mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach Graba
FamRZ 1999, 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbe-
dingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß von
einer Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:
Anrechnungsmethode:
prägendes Einkommen des M. nicht prägendes Einkommen der F.
Bedarf: 4.000 DM : 2 = darauf anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F. Unterhalt
Additionsmethode:
prägendes Einkommen des M. prägendes Einkommen der F. Summe
Bedarf: 6.000 DM : 2 = darauf anzurechnen eigenes Einkommen der F. Unterhalt
Dasselbe Ergebnis ergibt sich verkürzt durch die
Differenzmethode:
prägendes Einkommen des M. prägendes Einkommen der F. Differenz Unterhalt
4.000 DM 2.000 DM
2.000 DM 2.000 DM 0 DM
4.000 DM + 2.000 DM 6.000 DM
3.000 DM - 2.000 DM 1.000 DM
4.000 DM - 2.000 DM
2.000 DM : 2 = 1.000 DM
4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensver-
hältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirt-
schaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Lei-
stungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten be-
nachteilige, der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen er-
werbstätigen Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen,
auf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssiche-
rung) verzichtet. Die Bemessungsweise nach der sog. Anrechnungsmethode
führe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkom-
mens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinen
Lebensbedarf zur Verfügung gestanden habe.
Das als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung bei
nachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kri-
tisch beurteilt (vgl. u.a. Büttner FamRZ 1984, 534, 536; Hampel FamRZ 1984,
621, 624, 625; Laier FamRZ 1993, 392 ff.; Luthin FamRZ 1988, 1109, 1113), ist
aber nunmehr angesichts des Wandels der sozialen Wirklichkeit seit Einfüh-
rung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter anderem
Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 30; Heiß/Heiß Hand-
buch des Unterhaltsrechts I Kap. 5.7 Rdn. 21 ff., 26; Kalthoener/Büttner/
Niepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 440 und 445;
Schwab/Borth aaO IV Rdn. 853, 945; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein
Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. Kap. 6 Rdn. 403 a ff.; Göp-
pinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1073; MünchKomm/Maurer BGB
Born FamRZ 1999, 541, 547; derselbe MDR 2000, 981 ff.; Büttner FamRZ
1999, 893 ff.; Borth FamRZ 2001, 193 ff.; Gerhardt FamRZ 2000, 134 ff.; Ger-
hardt/Gutdeutsch FuR 1999, 241 ff.; Graba FamRZ 1999, 1115 ff.).
Als Hauptargumente werden angeführt:
Die ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigene
berufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die Anrechnungsmethode zu
einer dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberech-
tigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbe-
dingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom Ge-
setzgeber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in
Satz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits,
Haushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem Benachteili-
gungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differen-
zierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl.
BVerfG Beschluß vom 10. November 1998
- 2 BvR 1057/91 - u.a.
FamRZ 1999, 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nicht
nur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondern
auch durch den Einsatz des haushaltsführenden Ehegatten für die Familie mit-
bestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit
bereits in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen Le-
bensverhältnisse geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstä-
tigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessung
nach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Recht-
sprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob beispielsweise
die Kinder zum Zeitpunkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldige
Rückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit dem
Wandel der sozialen Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehe-
bild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der Doppel-
verdienerehe ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit nur
durch eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regel
wiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren.
5. Dem ist zuzugeben, daß die Anrechnungsmethode dem Verständnis
von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht
gerecht wird und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle
nicht mehr angemessen Rechnung trägt.
Ausgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der er
die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit
des anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehe-
gatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen
zu unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegen-
seitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen Belange
des anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein und
wer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356
BGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, be-
ruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispiel
mitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für wen
die besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der Ar-
beitsplatz und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen aus
dem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde zur
Kindesbetreuung zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitere
Familienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, oblie-
gen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die Haushaltsführung
und gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das Ge-
setz ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durch
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). In
ähnlicher Weise setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der Ge-
währung von Barunterhalt gleich.
Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Le-
bensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des er-
werbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehe-
gatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung er-
fahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-
setzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch
teure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status
- auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus ent-
hält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die
den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern.
Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab
des Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmit-
teln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundla-
ge der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden
die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich re-
levanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mit-
bestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d). Auch
nach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen
Lebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört
und vorübergehende Änderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650
S. 136). Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel
können damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein.
Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der
Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsäch-
lich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR
98/97 - FamRZ 1999, 367, 368), mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit
des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard.
6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard soll
der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das Ge-
setz bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578
BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie gerade
auch zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888
S. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse
wollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in denen
durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Standard er-
reicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll
(BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Lei-
stungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Er-
ziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fort-
kommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben
(BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch der
Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den
sozialen Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil das
erreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegatten
angesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstä-
tigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weise
den Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569
BGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein (BVerfG
Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senats-
urteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679; Kalthoener/
Büttner/Niepmann aaO Rdn. 439; Born FamRZ 1999 aaO 542). Schließlich soll
durch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eige-
nes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirt-
schaftlichen und sozialen Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben,
nicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem eheli-
chen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die Teil-
habequote orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten
Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen
einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstan-
dard teilhaben.
7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werden
in der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei Schwab/Borth aaO
Rdn. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:
a) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das Hei-
ratsalter von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975:
22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. Statistische Jahrbücher des
Statistischen Bundesamtes 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus,
daß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und aus-
geübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung von
Kindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wird
die (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigen
Gepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeit
nur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der be-
treuende Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt,
seine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage las-
sen dies nach dem Zeitablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denen
die Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der sozialen Wirklichkeit
nicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der Haushaltsführungsehe zuge-
ordnet werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorüber-
gehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren je-
weiligen Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuver-
dienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die die
Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Auf-
gabe, je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-
fallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten wird
eine solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme von
Erwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatli-
chen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohl
im öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungs-
oder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. Büttner FamRZ 1999 aaO 894). Anreize zur
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus dem
Gedanken des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtliche
Vorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung
von Mindestpflichtversicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1
Nr. 2 SGB VI a.F. und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenre-
formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, BGBl. 1997 I
S. 2998 und BGBl. 1999 I S. 388; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a
Rdn. 137, 138).
Auch wenn an diesen Wandel der sozialen Verhältnisse vielfach die
Vermutung geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
nach Abschluß der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war und
damit schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rah-
men der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überle-
gung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegatte
nur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um der
Ehe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des
anderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Verset-
zungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutz
als ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eine
Abgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-
nommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Be-
rufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der
Anrechnungsmethode - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung,
wie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenom-
men, aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehe-
gatten bemessen wird.
b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei
der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung"
der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale
Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezoge-
nen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Baye-
rischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gut-
deutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung
an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen
analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 -
FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung
von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwik-
kelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121). Diskutiert wird in
diesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der Bareinkünfte des er-
werbstätigen Ehegatten, weil nach der Gleichwertigkeitsregel des § 1360
Abs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzen
sei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis darauf
verworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspre-
che und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei,
der die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein Wohn-
vorteil im eigenen Heim (vgl. Graba aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen die
fiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der
Ehetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen des
Ehegatten für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. Gerhardt
FamRZ 2000 aaO S. 135, 136; zweifelnd auch Borth aaO S. 200; Bienko
FamRZ 2000, 13 ff.; Söpper FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahl
derjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführende
Ehegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oder
krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine ange-
messene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde
ihm in solchen Fällen ohnehin nur den Quotenunterhalt nach dem fortgeschrie-
benen, real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zu-
griff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des Un-
terhaltspflichtigen sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. Der
Grundsatz der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere es
nämlich andererseits nicht, die Haushaltsleistungen nachträglich durch die
hälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daher
der haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen
Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen kön-
ne, verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprä-
genden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätig-
keit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersat-
zeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise die
trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hin-
nehmen (vgl. Borth aaO S. 200; Graba aaO S. 1117, 1118).
c) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit ei-
ner Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfalls
in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der
Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als
Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen
werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der
Differenzmethode einzubeziehen.
Das knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe erbrachte
Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich
verbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzu-
sehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise von
beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu
gleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der
Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen
Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit an-
gesehen werden. Der Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in
dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen ei-
ner ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereent-
wicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei unerwarte-
ten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begren-
zung für die Bedarfsbemessung. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt,
dieses Einkommen in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Diffe-
renzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher die
Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das
beiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmä-
ßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unter-
haltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch die
Differenzmethode nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begren-
zung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB
möglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der Anrechnungsme-
thode der Fall wäre - zu Lasten des haushaltsführenden Ehegatten eine Be-
rücksichtigung seines Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und
nur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird (Borth aaO S. 200,
201; derselbe in Schwab/Borth aaO Rdn. 945; Gerhardt in Handbuch Familien-
recht aaO Rdn. 403 d; Büttner FamRZ 1999, aaO 896; derselbe FamRZ 1984,
aaO S. 538; im Ergebnis ebenso Graba aaO S. 1119; Laier aaO S. 393; Born
FamRZ 1999, aaO S. 548).
8. Die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen
der Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im Ergeb-
nis diesem Ansatz. Daß es dabei statt der Differenz- die Additionsmethode ge-
wählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zum
selben Ergebnis führen. Die Additionsmethode hat lediglich den Vorzug der
besseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Die
vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbsein-
kommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Ein-
kommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Kläge-
rin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkom-
men für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil das
gesamte jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haus-
haltsführung tritt.
9. Daß das Oberlandesgericht auch die Zinseinkünfte der Klägerin in
Höhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sie
aus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und der
Zugewinnausgleichszahlung an den Beklagten verbliebenen Restkapital erzie-
len kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichen
Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im Haus
der Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch
durch die daraus gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte. Mit dem Verkauf des
Hauses nach der Scheidung sind diese Nutzungsvorteile jedoch für beide Ehe-
gatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des Wohnvorteils nicht mehr in
Betracht kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden
(vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.;
Graba aaO S. 1120). Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die
Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils ge-
treten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise
des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl.
Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt;
vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu
III, Brühler Schriften zum Familienrecht).
Danach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf
der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkünfte, gegen die
die Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im Ergeb-
nis rechtlicher Nachprüfung stand.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Weber-Monecke Fuchs