Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2001 – XII ZR 343/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 13. Juni 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegat-

ten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine

Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur sog. An-

rechnungsmethode).

BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - OLG München/Augsburg

AG Augsburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zi-

vilsenate in Augsburg, vom 16. November 1999 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die 1951 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen

Aufstockungsunterhalt in Anspruch.

Ihre am 23. August 1968 geschlossene Ehe wurde am 2. Dezember

1997 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe versorgte die Klägerin den

Haushalt und die 1979 geborene gemeinsame Tochter. Nach anfänglich stun-

denweisen Beschäftigungen war sie ab 1974 etwas mehr als halbtags als selb-

ständige Fußpflegerin tätig. Daraus erzielte sie zuletzt ein monatliches Durch-

schnittseinkommen von 998 DM, welches, bereinigt um Aufwendungen für

Kranken- und Lebensversicherung sowie um einen Erwerbstätigenbonus, mo-

natlich rund 403 DM betrug.

Die Klägerin war Alleineigentümerin eines den Parteien als Familien-

heim dienenden, mit Restschulden belasteten Hauses, welches sie am 1. Juli

1998 verkaufte. Seither wohnt sie zur Miete. Nach Ablösung von Schulden und

Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 85.000 DM an den Beklagten verblieb

ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt.

Die Tochter ist seit September 1997 nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der

Beklagte ist nach vorübergehender Arbeitslosigkeit seit Januar 1998 wieder bei

einer Firma beschäftigt und verdiente 1998 dort monatlich netto 3.194 DM. Das

Kapital aus dem Zugewinnausgleich hat er verbraucht.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen

an die Klägerin von je 203 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998,

je 309 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1999 und von je 419 DM für

die Zeit ab 1. Juni 1999 verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den ab

1. Juni 1999 zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag auf 398 DM herabge-

setzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

I.

1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin einen nachehelichen Auf-

stockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Bei der Bestimmung

des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat es - abwei-

chend vom Amtsgericht - auf seiten des Beklagten dessen 1998 erzieltes mo-

natliches Nettoeinkommen von 3.194 DM, bereinigt um berufsbedingte Fahrt-

kosten in Höhe von maximal monatlich 330 DM, Kosten der Zusatzkrankenver-

sicherung von monatlich 94 DM und um einen Erwerbstätigenbonus von 10 %,

somit 2.493 DM monatlich zugrunde gelegt. Die geltend gemachten höheren

Fahrtkosten hat es, da unangemessen hoch, nicht anerkannt, desgleichen nicht

Raten aus Steuer- und anderen Schulden, da der Beklagte diese aus dem er-

haltenen Zugewinnausgleich hätte tilgen können.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Revision er-

hebt insoweit keine Einwendungen.

2. Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Lebens-

verhältnisse der Parteien seien von einem "Wohnwert" von mindestens monat-

lich 1.242 DM geprägt gewesen (geschätzter Mietwert monatlich 1.800 DM ab-

züglich 558 DM Darlehensraten). Trotz des zwischenzeitlichen Auszugs der

Parteien und des Wegfalls der Nutzung sei hierfür ein Einkommen anzusetzen,

damit der bedürftige Ehegatte nicht infolge der Trennung und Scheidung einen

sozialen Abstieg erleide. Andererseits könne nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs in Höhe des sogenannten toten Kapitals, das nach Auszug

eines Ehegatten und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall entstanden sei,

kein bedarfsbestimmendes Einkommen angesetzt werden. Diese Rechtspre-

chung könne, weil sie sonst widersprüchlich sei, nur so verstanden werden,

daß zwar das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und voller

Mietersparnis den Lebensstandard gemäß § 1578 BGB bestimme, daß sich

aber beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit

abfinden müßten, daß nur das tatsächliche Erwerbseinkommen zur Verteilung

zur Verfügung stehe. Soweit es indessen ein Ersatzeinkommen gebe, das zur

Auffüllung der Lücke herangezogen werden könne, müsse keiner der Ehegat-

ten diese Billigkeitskorrektur hinnehmen. Ein solches Ersatzeinkommen seien

die monatlichen Zinseinnahmen in Höhe von 407 DM, die die Klägerin aus dem

ihr verbliebenen Kapital nach Verkauf des Hauses und Ablösung der Schulden

erzielen könne. Zum weiteren prägenden Einkommen gehöre ferner ein fiktives

Einkommen für die Haushaltsführung, da auch dadurch die ehelichen Lebens-

verhältnisse im Sinne des § 1578 BGB bestimmt worden seien. Nach dem von

der Klägerin nicht angegriffenen medizinischen Gutachten des Sachverständi-

gen sei ihr eine leichte vollschichtige Tätigkeit zuzumuten, mit der sie monat-

lich ein (um die gesetzlichen Abzüge, pauschale berufsbedingte Aufwendun-

gen und den Erwerbstätigenbonus) bereinigtes Nettoeinkommen von 1.291 DM

erzielen könne. Dieses sei ihr neben den monatlichen Zinseinkünften von

407 DM auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Den Unterhaltsbedarf errech-

net das Oberlandesgericht demnach ab 1. Juli 1998 nach der sogenannten Ad-

ditionsmethode wie folgt:

bereinigtes Einkommen des Beklagten

2.493 DM

zuzüglich "1/3 prägendes Einkommen" der Klägerin aus 1.291 DM zuzüglich "2/3 Ersatzeinkommen für Haushaltsführung" zuzüglich Ersatzeinkommen Wohnung (Zinsen)

430 DM 861 DM 407 DM 4.191 DM : 2 = 2.096 DM

Den Unterhaltsanspruch errechnet es unter Abzug des fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin von und der Zinsen von mit

1.291 DM 407 DM 398 DM

Eine Herabsetzung des Unterhalts ergebe sich daher nur für den Zeit-

raum ab 1. Juni 1999.

II.

1. Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,

die Haushaltsführung als ein die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen-

des Element anzusehen und ein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen in

die Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Die dadurch

erforderlich werdende Monetarisierung der Haushaltsführung sei wegen der

Schwierigkeit einer Bewertung nicht praktikabel. Der Ansatz des Berufungsge-

richts, der dazu führe, nach der Ehescheidung erzielte, die ehelichen Lebens-

verhältnisse nicht prägende Einkünfte auch des Unterhaltsschuldners zu ver-

teilen und den Unterhalt des Berechtigten aufzustocken, beruhe auf Billigkeits-

erwägungen, denen eine gesetzliche Grundlage bisher fehle. Daher habe es

bei dem Ansatz zu verbleiben, nur die in der Ehe vorhandenen Bareinkünfte

der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.

Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.

2. Gemäß § 1573 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nach der Scheidung ei-

nen sogenannten Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen ihren eigenen Einkünften und dem vollen Unterhalt (§ 1578 BGB)

verlangen, wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum

vollen Unterhalt nicht ausreichen. Das Gesetz knüpft dabei an den Unterhalts-

maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse in § 1578 BGB an, ohne dort aller-

dings im einzelnen zu definieren, welche Umstände diese Lebensverhältnisse

bestimmen, und ohne den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt festzule-

gen. Nach den bislang vom Senat zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs entwik-

kelten Grundsätzen werden die ehelichen Lebensverhältnisse im wesentlichen

durch die bis zur Scheidung nachhaltig erzielten tatsächlichen Einkünfte der

Ehegatten bestimmt, soweit sie dazu vorgesehen waren, den laufenden Le-

bensunterhalt zu decken (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 8. April 1981

- IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR

625/80 - FamRZ 1982, 255, 257; vom 24. November 1982 - IVb ZR 326/81 -

FamRZ 1983, 144, 146 und seither ständig; weitere Nachweise bei Lohmann

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 8. Aufl.

Rdn. 110 f.). Zwar hat der Senat die Haushaltsführung eines nicht erwerbstäti-

gen Ehegatten einschließlich der Kinderbetreuung wirtschaftlich betrachtet der

Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geldunterhaltsleistung des

anderen Ehegatten als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Er hat aber ent-

scheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur

Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden

sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Le-

bensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend

durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistun-

gen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 -

FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783,

785). Da die Scheidung den Endpunkt für die Entwicklung der ehelichen Le-

bensverhältnisse setzt, können diese nach diesen Grundsätzen nicht mehr

durch Einkünfte mitgeprägt werden, die erst durch eine spätere Arbeitsaufnah-

me oder Ausdehnung einer Teilzeittätigkeit hinzutreten. Hat der unterhaltsbe-

rechtigte Ehegatte während der Ehe (nur) den Haushalt geführt und gegebe-

nenfalls Kinder betreut, bestimmt sich daher das Maß seines eheangemesse-

nen Unterhalts grundsätzlich nur nach einer Quote des tatsächlich erzielten

und zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens des er-

werbstätigen Ehegatten. Diese Quote erhöht sich gegebenenfalls um tren-

nungsbedingten Mehrbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte konkret

darlegen muß (Senatsurteile vom 4. November 1981 aaO 257 und vom

23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151 = BGHZ 89, 108,

insoweit dort jedoch nicht abgedruckt). Einkommen, das der unterhaltsberech-

tigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsur-

teil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Er-

weiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom

14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unter-

haltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht. Viel-

mehr muß er sich dieses Einkommen nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Ei-

genverantwortung auf die Quote bedarfsdeckend anrechnen lassen (§§ 1569,

1577 Abs. 1 BGB; sogenannte Anrechnungsmethode, vgl. Senatsurteile vom

8. April 1981, 24. November 1982, 14. November 1984 jeweils aaO). Hat der

unterhaltsberechtigte Ehegatte demgegenüber seine Tätigkeit schon während

der Ehe aufgenommen, fließt sein daraus erzieltes Einkommen als die eheli-

chen Lebensverhältnisse prägend (und damit letztlich unterhaltserhöhend) in

die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB mit ein. Sein Unterhalt kann dann im

Wege der sogenannten Differenzmethode nach einer Quote der Differenz der

beiderseits erzielten (bereinigten) Einkommen bemessen werden, ohne daß

der so berechnete "Quotenunterhalt" allerdings die Gewähr bietet, den vollen,

nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf abzu-

decken (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984,

358, 360 m.N.). Die Berechnung kann auch im Wege der sogenannten Additi-

onsmethode erfolgen, indem eine Quote aus den zusammengerechneten bei-

derseitigen (bereinigten) Einkommen gebildet wird und darauf sowohl die prä-

genden wie die nicht prägenden Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegat-

ten angerechnet werden. Differenz- und Additionsmethode führen danach - bei

beiderseits bereinigtem Einkommen - rechnerisch zum selben Ergebnis, wobei

die Differenzmethode lediglich eine Verkürzung darstellt (zu den verschiede-

nen Methoden vgl. Wendl/Gerhardt Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen

Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 386 ff.; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts

4. Aufl. IV Rdn. 933 ff.).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zur Bestimmung der ehelichen

Lebensverhältnisse hat der Senat unter anderem in einem Fall zugelassen, in

dem die Ehefrau nach der Trennung ihre bisher in der Ehe ausgeübte Halb-

tagstätigkeit in eine Ganztagstätigkeit ausgeweitet hatte, nachdem das Kind

16 Jahre alt geworden war. Er hat dazu ausgeführt, daß das Heranwachsen

eines Kindes in aller Regel dem betreuenden Elternteil die Möglichkeit eröffne,

eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang

entscheidend darauf abgestellt, ob die Aufnahme oder Ausweitung der Er-

werbstätigkeit bereits in der Ehe geplant und angelegt war und damit auch oh-

ne die Trennung erfolgt wäre (BGHZ 89, 108, 113 = FamRZ 1984, 149, 150). In

diesem Fall war das erhöhte Einkommen der Ehefrau bereits bei der Bemes-

sung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen und in die Differenzrechnung

einzustellen. Ebenso ist er in einem Fall verfahren, in dem die Ehefrau nach

der Heirat ihren Beruf aufgab, den Haushalt und die Kinder betreute und den

Ehemann in dessen Tierarztpraxis unterstützte, nach der Trennung - die Kinder

waren inzwischen 17 und 18 Jahre alt - zunächst ihren erlernten Beruf als Me-

dizinisch-Technische Assistentin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung wie-

deraufnahm und diese noch vor der Scheidung zu einer Ganztagstätigkeit

ausweitete. Der Senat hat ihren Einkünften prägenden Einfluß auf die eheli-

chen Lebensverhältnisse zugemessen, weil ihre Arbeitsaufnahme im Rahmen

einer normalen Entwicklung lag (Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR

698/80 - FamRZ 1982, 892, 893). Erfolgte die Arbeitsaufnahme dagegen erst

nach der Scheidung, erhöhte das daraus erzielte Einkommen nach den bishe-

rigen Grundsätzen den Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB auch dann nicht,

wenn ein entsprechender Lebensplan schon vor der Trennung bestanden hat-

te, so daß ein späteres Erwerbseinkommen im Wege der Anrechnungsmethode

auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen war und den Unterhalt beschränkte

(Urteil vom 23. April 1986 aaO S. 785).

3. Die in den Fällen einer erst nachehezeitlich aufgenommenen oder

ausgeweiteten Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ange-

wandte Anrechnungsmethode führt zu einem geringeren Unterhalt als es der

Fall wäre, wenn das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit im Wege der Dif-

ferenzmethode in die Unterhaltsbemessung einbezogen würde.

Das mag folgendes vereinfachtes Beispiel verdeutlichen (nach Graba

FamRZ 1999, 1115, 1116), wobei die Einkommen bereits um den berufsbe-

dingten Aufwand und um den Erwerbstätigenbonus bereinigt sind, so daß von

einer Aufteilung zu je 1/2 ausgegangen werden kann:

Anrechnungsmethode:

prägendes Einkommen des M. nicht prägendes Einkommen der F.

Bedarf: 4.000 DM : 2 = darauf anzurechnen nicht prägendes Einkommen der F. Unterhalt

Additionsmethode:

prägendes Einkommen des M. prägendes Einkommen der F. Summe

Bedarf: 6.000 DM : 2 = darauf anzurechnen eigenes Einkommen der F. Unterhalt

Dasselbe Ergebnis ergibt sich verkürzt durch die

Differenzmethode:

prägendes Einkommen des M. prägendes Einkommen der F. Differenz Unterhalt

4.000 DM 2.000 DM

2.000 DM 2.000 DM 0 DM

4.000 DM + 2.000 DM 6.000 DM

3.000 DM - 2.000 DM 1.000 DM

4.000 DM - 2.000 DM

2.000 DM : 2 = 1.000 DM

4. Der Rechtsprechung des Senats, daß sich die ehelichen Lebensver-

hältnisse nur durch die vorhandenen Barmittel, nicht aber auch durch den wirt-

schaftlichen Wert der von dem haushaltsführenden Ehegatten erbrachten Lei-

stungen bestimmen sollen, wird entgegengehalten, daß sie den Ehegatten be-

nachteilige, der um der Familie und Kinder willen oder um dem anderen er-

werbstätigen Ehegatten ein besseres berufliches Fortkommen zu ermöglichen,

auf eine eigene Erwerbstätigkeit (und damit auch auf eine höhere Alterssiche-

rung) verzichtet. Die Bemessungsweise nach der sog. Anrechnungsmethode

führe vollends zu Unbilligkeiten, wenn in der Ehe ein Teil des Erwerbseinkom-

mens zur Vermögensbildung gespart worden sei und nicht zum allgemeinen

Lebensbedarf zur Verfügung gestanden habe.

Das als ungerecht empfundene Ergebnis der Unterhaltsbemessung bei

nachehelicher Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde in der Literatur stets kri-

tisch beurteilt (vgl. u.a. Büttner FamRZ 1984, 534, 536; Hampel FamRZ 1984,

621, 624, 625; Laier FamRZ 1993, 392 ff.; Luthin FamRZ 1988, 1109, 1113), ist

aber nunmehr angesichts des Wandels der sozialen Wirklichkeit seit Einfüh-

rung der Eherechtsreform verstärkt in das Blickfeld geraten (vgl. unter anderem

Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 30; Heiß/Heiß Hand-

buch des Unterhaltsrechts I Kap. 5.7 Rdn. 21 ff., 26; Kalthoener/Büttner/

Niepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 440 und 445;

Schwab/Borth aaO IV Rdn. 853, 945; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein

Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. Kap. 6 Rdn. 403 a ff.; Göp-

pinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1073; MünchKomm/Maurer BGB

4. Aufl. § 1578 Rdn. 59; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1578 Rdn. 31;

Born FamRZ 1999, 541, 547; derselbe MDR 2000, 981 ff.; Büttner FamRZ

1999, 893 ff.; Borth FamRZ 2001, 193 ff.; Gerhardt FamRZ 2000, 134 ff.; Ger-

hardt/Gutdeutsch FuR 1999, 241 ff.; Graba FamRZ 1999, 1115 ff.).

Als Hauptargumente werden angeführt:

Die ehebedingte Beschränkung infolge des Verzichts auf eine eigene

berufliche Tätigkeit könne auf dem Wege über die Anrechnungsmethode zu

einer dauerhaften Beschränkung des Lebensstandards des unterhaltsberech-

tigten Ehegatten führen, die auch durch die Zubilligung eines trennungsbe-

dingten Mehrbedarfs nur teilweise abgemildert werde. Dies laufe der vom Ge-

setzgeber gewollten Lebensstandardgarantie des geschiedenen Ehegatten in

§§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 1 BGB, der in §§ 1356, 1360 Satz 2, 1606 Abs. 3

Satz 2 BGB vorgegebenen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit einerseits,

Haushaltsführung und Kindesbetreuung andererseits, sowie dem Benachteili-

gungsverbot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zuwider, der jede belastende Differen-

zierung verbiete, die eine Folge der Übernahme familiärer Pflichten sei (vgl.

BVerfG Beschluß vom 10. November 1998

- 2 BvR 1057/91 - u.a.

FamRZ 1999, 285, 288). Denn die ehelichen Lebensverhältnisse würden nicht

nur durch die vorhandenen Barmittel des erwerbstätigen Ehegatten, sondern

auch durch den Einsatz des haushaltsführenden Ehegatten für die Familie mit-

bestimmt. Eine zuverlässige Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem

Umfang eine später (wieder)aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit

bereits in der Ehe angelegt gewesen sei und (im Vorgriff) die ehelichen Le-

bensverhältnisse geprägt habe, so daß auch die aus der (späteren) Erwerbstä-

tigkeit erzielten Mittel als prägendes Einkommen in die Unterhaltsbemessung

nach der Differenzmethode einfließen könnten, sei selten möglich. Die Recht-

sprechung führe daher zu Zufallsergebnissen, je nach dem, ob beispielsweise

die Kinder zum Zeitpunkt der Trennung schon so alt seien, daß eine alsbaldige

Rückkehr der Frau in den Beruf zu erwarten gewesen sei oder nicht. Mit dem

Wandel der sozialen Verhältnisse in den letzten 20 Jahren, in denen das Ehe-

bild der typischen Hausfrauen-ehe immer mehr durch dasjenige der Doppel-

verdienerehe ersetzt worden sei, bei der die Frau ihre Erwerbstätigkeit nur

durch eine Kinderbetreuungsphase unterbreche, danach aber in aller Regel

wiederaufnehme, sei dies nicht mehr zu vereinbaren.

5. Dem ist zuzugeben, daß die Anrechnungsmethode dem Verständnis

von der Gleichwertigkeit von Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht

gerecht wird und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle

nicht mehr angemessen Rechnung trägt.

Ausgangspunkt ist die Wertentscheidung des Gesetzgebers, mit der er

die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit

des anderen Ehegatten gleichstellt. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind beide Ehe-

gatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen

zu unterhalten. Nach heutigem Eheverständnis regeln die Ehegatten im gegen-

seitigen Einvernehmen und unter Rücksichtnahme auf die jeweiligen Belange

des anderen und der Familie die Frage, wer von ihnen erwerbstätig sein und

wer - ganz oder überwiegend - die Haushaltsführung übernehmen soll (§ 1356

BGB). Dies richtet sich nach den individuellen (familiären, wirtschaftlichen, be-

ruflichen und sonstigen) Verhältnissen der Ehegatten. Dabei kann zum Beispiel

mitbestimmend sein, wer von beiden die qualifiziertere Ausbildung hat, für wen

die besseren Chancen am örtlichen Arbeitsmarkt bestehen, wo sich der Ar-

beitsplatz und das Familienheim befinden, ob gegebenenfalls Personen aus

dem Familienverband (z.B. Geschwister oder Eltern) oder nahe Freunde zur

Kindesbetreuung zur Verfügung stehen oder ob den Ehegatten noch weitere

Familienpflichten besonderer Art, z.B. die Pflege hilfsbedürftiger Eltern, oblie-

gen. Geht die Entscheidung dahin, daß einer von ihnen die Haushaltsführung

und gegebenenfalls Kindesbetreuung übernehmen soll, so bestimmt das Ge-

setz ausdrücklich, daß er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, durch

Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB). In

ähnlicher Weise setzt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB die Kindesbetreuung der Ge-

währung von Barunterhalt gleich.

Der Gesetzgeber geht damit zugleich davon aus, daß die ehelichen Le-

bensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des er-

werbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehe-

gatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung er-

fahren (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 129, 136; 7/4361 S. 15). Dessen Tätigkeit er-

setzt Dienst- und Fürsorgeleistungen und Besorgungen, die andernfalls durch

teure Fremdleistungen erkauft werden müßten und den finanziellen Status

- auch einer Doppelverdienerehe - verschlechtern würden. Darüber hinaus ent-

hält sie eine Vielzahl von anderen, nicht in Geld meßbaren Hilfeleistungen, die

den allgemeinen Lebenszuschnitt der Familie in vielfältiger Weise verbessern.

Aus dieser Sicht ist es zu eng, die ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab

des Unterhalts nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmit-

teln auszurichten. Zwar bildet das Erwerbseinkommen als finanzielle Grundla-

ge der Familie den primären Faktor der Unterhaltsbemessung, jedoch werden

die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich re-

levanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren mit-

bestimmt (vgl. Gerhardt in Handbuch Familienrecht aaO Rdn. 403 d). Auch

nach der gesetzgeberischen Intention soll es auf das Gesamtbild der ehelichen

Lebensverhältnisse ankommen, wozu im übrigen eine gewisse Dauer gehört

und vorübergehende Änderungen irrelevant sein sollen (vgl. BT-Drucks. 7/650

S. 136). Die - auf den Scheidungszeitpunkt bezogenen - konkreten Barmittel

können damit immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maßstab sein.

Vielmehr umfassen die ehelichen Lebensverhältnisse alles, was während der

Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsäch-

lich von Bedeutung ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR

98/97 - FamRZ 1999, 367, 368), mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit

des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard.

6. An dem in dieser Weise verbesserten ehelichen Lebensstandard soll

der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Scheidung teilhaben. Das Ge-

setz bringt dies an verschiedenen Stellen zum Ausdruck: So enthält § 1578

BGB nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lebensstandardgarantie gerade

auch zugunsten des haushaltsführenden Ehegatten (BT-Drucks. 10/2888

S. 18). Mit der Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse

wollte der Gesetzgeber insbesondere den Fällen gerecht werden, in denen

durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Standard er-

reicht worden ist, an dem auch der nicht erwerbstätige Ehegatte teilhaben soll

(BT-Drucks. 7/650 S. 136). Es wurde als unbillig empfunden, den Wert der Lei-

stungen unberücksichtigt zu lassen, die sich in der Haushaltsführung, der Er-

ziehung der gemeinsamen Kinder oder in der Förderung des beruflichen Fort-

kommens und Ansehens des anderen Ehegatten niedergeschlagen haben

(BT-Drucks. 7/4361 S. 15). Eine Ausprägung dieses Gedankens ist auch der

Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, mit dem der Gesetzgeber den

sozialen Abstieg eines Ehegatten nach der Scheidung verhindern will, weil das

erreichte Lebensniveau als gleichwertige Leistung auch desjenigen Ehegatten

angesehen wird, der zugunsten von Ehe und Familie auf eine eigene Berufstä-

tigkeit verzichtet hat. Die Regelung schränkt in verfassungskonformer Weise

den Grundsatz der nachehelichen wirtschaftlichen Eigenverantwortung (§ 1569

BGB) zugunsten der nachwirkenden ehelichen Mitverantwortung ein (BVerfG

Urteil vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 28/77 u.a. - FamRZ 1981, 745, 750 ff.; Senats-

urteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678, 679; Kalthoener/

Büttner/Niepmann aaO Rdn. 439; Born FamRZ 1999 aaO 542). Schließlich soll

durch § 1574 Abs. 2 BGB sichergestellt werden, daß Ehegatten, die ihr eige-

nes berufliches Fortkommen um der Familie willen hintangestellt und den wirt-

schaftlichen und sozialen Aufstieg des anderen Ehegatten gefördert haben,

nicht nach der Scheidung eine Tätigkeit ausüben müssen, die unter dem eheli-

chen Lebensstandard liegt (BT-Drucks. 7/650 S. 129; 7/4361 S. 17). Die Teil-

habequote orientiert sich an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten

Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen

einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstan-

dard teilhaben.

7. Zur Verwirklichung einer derartigen gleichmäßigen Teilhabe werden

in der Literatur (vgl. die obigen Zitate, ferner Übersicht bei Schwab/Borth aaO

Rdn. 945) verschiedene Wege vorgeschlagen:

a) Eine verbreitete Meinung geht von der Tatsache aus, daß das Hei-

ratsalter von Frauen in den letzten rund 25 Jahren stetig gestiegen ist (1975:

22,7 Jahre; 1996: 27,6 Jahre; 1998: 28 Jahre, vgl. Statistische Jahrbücher des

Statistischen Bundesamtes 1977, 70; 1998, 70; 2000, 69) und schließt daraus,

daß Frauen vor der Eheschließung in aller Regel einen Beruf erlernt und aus-

geübt haben und ihn nach der Heirat erst aufgeben, wenn die Betreuung von

Kindern, die man nicht Hilfspersonen überlassen will, dies erfordert. Daran wird

die (widerlegliche) Vermutung geknüpft, daß die Ehegatten nach den heutigen

Gepflogenheiten in aller Regel die Vorstellung haben, daß die Berufstätigkeit

nur für die Phase der Kindesbetreuung unterbrochen werden soll und der be-

treuende Ehegatte danach in den Erwerbsprozeß zurückkehrt, vorausgesetzt,

seine Gesundheit, seine berufliche Qualifikation und die Arbeitsmarktlage las-

sen dies nach dem Zeitablauf zu. Dem ist einzuräumen, daß Ehen, in denen

die Ehefrau den Haushalt führt und Kinder betreut, in der sozialen Wirklichkeit

nicht mehr generell und auf Dauer dem Typ der Haushaltsführungsehe zuge-

ordnet werden können, sondern in stark gestiegenem Maße nurmehr vorüber-

gehend in dieser Form geführt werden und sich die Ehegatten nach ihren je-

weiligen Bedürfnissen auch zur (Wieder-)Aufnahme einer Doppel- oder Zuver-

dienerehe entschließen. Auch ist es nicht mehr stets die Ehefrau, die die

Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt, vielmehr kann diese Auf-

gabe, je nach Berufschancen und Arbeitsmarktlage, auch dem Ehemann zu-

fallen oder von beiden gemeinsam übernommen werden. Den Ehegatten wird

eine solche - gegebenenfalls phasenweise - Aufteilung der Übernahme von

Erwerbs- und Familienpflichten nicht nur durch die Möglichkeit eines staatli-

chen Erziehungsgeldes erleichtert, sondern auch die Arbeitswelt enthält sowohl

im öffentlichen Dienst als auch in privaten Arbeitsverhältnissen Beurlaubungs-

oder Rückkehrmöglichkeiten (vgl. Büttner FamRZ 1999 aaO 894). Anreize zur

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ergeben sich schließlich auch aus dem

Gedanken des Aufbaues einer eigenen Alterssicherung, zumal rentenrechtliche

Vorschriften u.a. den Bezug einer vorzeitigen Rente wegen Erwerbsminderung

von Mindestpflichtversicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der

Erwerbsminderung abhängig machen (vgl. §§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 44 Abs. 1

Nr. 2 SGB VI a.F. und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenre-

formgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001, BGBl. 1997 I

S. 2998 und BGBl. 1999 I S. 388; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a

Rdn. 137, 138).

Auch wenn an diesen Wandel der sozialen Verhältnisse vielfach die

Vermutung geknüpft werden kann, daß die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit

nach Abschluß der Kindesbetreuungsphase schon in der Ehe angelegt war und

damit schon deshalb zur Berücksichtigung des Erwerbseinkommens im Rah-

men der Anwendung der Differenzmethode führen kann, vermag diese Überle-

gung indes nicht die Fälle kinderloser Ehen zu lösen, in denen ein Ehegatte

nur den Haushalt geführt und sein eigenes berufliches Fortkommen um der

Ehe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des

anderen Ehegatten - sei es bei Auslandsaufenthalten oder sonstigen Verset-

zungen - hintangestellt hat. Ein solcher Ehegatte verdient nicht weniger Schutz

als ein kindesbetreuender Ehegatte. Auch zeigt sich in diesen Fällen, daß eine

Abgrenzung danach, ob die Berufstätigkeit auch ohne die Trennung aufge-

nommen worden wäre, nicht weiterhilft. Die durch die Aufgabe der eigenen Be-

rufstätigkeit entstandenen ehebedingten Nachteile wirken - bei Anwendung der

Anrechnungsmethode - auch nachehezeitlich fort, wenn nach der Scheidung,

wie nicht selten bei kinderlosen Ehen, eine Berufstätigkeit wieder aufgenom-

men, aber der Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des anderen Ehe-

gatten bemessen wird.

b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei

der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung"

der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale

Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezoge-

nen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Baye-

rischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gut-

deutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung

an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen

analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 -

FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung

von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwik-

kelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121). Diskutiert wird in

diesem Zusammenhang auch eine Verdoppelung der Bareinkünfte des er-

werbstätigen Ehegatten, weil nach der Gleichwertigkeitsregel des § 1360

Abs. 1 Satz 2 BGB die Haushaltsführung der Erwerbstätigkeit gleichzusetzen

sei. Zu Recht wird jedoch diese Berechnungsweise mit dem Hinweis darauf

verworfen, daß eine solche Verdoppelung nicht der Lebenswirklichkeit entspre-

che und die Haushaltsführung als eigenständiger Umstand zu beurteilen sei,

der die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso bestimme wie etwa ein Wohn-

vorteil im eigenen Heim (vgl. Graba aaO S. 1121). Im übrigen wird gegen die

fiktive Monetarisierung eingewandt, daß sie wegen der Unterschiedlichkeit der

Ehetypen nicht praktikabel sei und den jeweiligen individuellen Leistungen des

Ehegatten für die Familie nicht angemessen Rechnung trage (vgl. Gerhardt

FamRZ 2000 aaO S. 135, 136; zweifelnd auch Borth aaO S. 200; Bienko

FamRZ 2000, 13 ff.; Söpper FamRZ 2000, 14 ff.). Auch könne sie die Mehrzahl

derjenigen Fälle nicht befriedigend lösen, in denen der haushaltsführende

Ehegatte nach der Scheidung etwa wegen Kindesbetreuung oder alters- oder

krankheitsbedingt nicht arbeiten kann oder auf dem Arbeitsmarkt keine ange-

messene Tätigkeit mehr findet. Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte werde

ihm in solchen Fällen ohnehin nur den Quotenunterhalt nach dem fortgeschrie-

benen, real zur Verfügung stehenden Einkommen gewähren können. Ein Zu-

griff auf gegebenenfalls weitere, nicht in der Ehe angelegte Einkünfte des Un-

terhaltspflichtigen sei nach der Ausrichtung des § 1578 BGB nicht möglich. Der

Grundsatz der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen erfordere es

nämlich andererseits nicht, die Haushaltsleistungen nachträglich durch die

hälftige Beteiligung am verfügbaren Einkommen zu vergüten. Solange daher

der haushaltsführende Ehegatte nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen

Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte beziehen kön-

ne, verbleibe es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprä-

genden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätig-

keit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersat-

zeinkommen vorhanden sei, müßten beide Ehegatten in gleicher Weise die

trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hin-

nehmen (vgl. Borth aaO S. 200; Graba aaO S. 1117, 1118).

c) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage der Notwendigkeit ei-

ner Monetarisierung der Haushaltstätigkeit bedarf es indessen nicht. Jedenfalls

in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der

Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als

Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen

werden kann, ist dieses Einkommen in die Unterhaltsberechnung nach der

Differenzmethode einzubeziehen.

Das knüpft an die Überlegung an, daß die während der Ehe erbrachte

Familienarbeit den ehelichen Lebensstandard geprägt und auch wirtschaftlich

verbessert hat und als eine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung anzu-

sehen ist, und trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der in dieser Weise von

beiden Ehegatten erreichte Lebensstandard ihnen auch nach der Scheidung zu

gleichen Teilen zustehen soll. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der

Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen

Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit an-

gesehen werden. Der Wert seiner Haushaltsleistungen spiegelt sich dann in

dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen wider, von Ausnahmen ei-

ner ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereent-

wicklung abgesehen. Insofern bildet § 1578 BGB - ebenso wie bei unerwarte-

ten Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen - auch eine Begren-

zung für die Bedarfsbemessung. Aus dieser Sicht erscheint es gerechtfertigt,

dieses Einkommen in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Diffe-

renzrechnung einzustellen. Damit ist gewährleistet, daß - ebenso wie früher die

Familienarbeit beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugute kam - nunmehr das

beiderseitige Einkommen zwischen ihnen nach dem Grundsatz der gleichmä-

ßigen Teilhabe geteilt wird. Eine wirtschaftliche Benachteiligung des unter-

haltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten tritt durch die

Differenzmethode nicht ein, zumal eine Entlastung durch die zeitliche Begren-

zung des Unterhalts gemäß den §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB

möglich ist. Es wird lediglich vermieden, daß - wie es bei der Anrechnungsme-

thode der Fall wäre - zu Lasten des haushaltsführenden Ehegatten eine Be-

rücksichtigung seines Einkommens bei der Bedarfsbemessung unterbleibt und

nur der unterhaltspflichtige Ehegatte einseitig entlastet wird (Borth aaO S. 200,

201; derselbe in Schwab/Borth aaO Rdn. 945; Gerhardt in Handbuch Familien-

recht aaO Rdn. 403 d; Büttner FamRZ 1999, aaO 896; derselbe FamRZ 1984,

aaO S. 538; im Ergebnis ebenso Graba aaO S. 1119; Laier aaO S. 393; Born

FamRZ 1999, aaO S. 548).

8. Die vom Oberlandesgericht gewählte Lösung, ein Ersatzeinkommen

der Klägerin in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, entspricht im Ergeb-

nis diesem Ansatz. Daß es dabei statt der Differenz- die Additionsmethode ge-

wählt hat, macht keinen Unterschied, da hier beide Berechnungsweisen zum

selben Ergebnis führen. Die Additionsmethode hat lediglich den Vorzug der

besseren Verständlichkeit gegenüber der verkürzenden Differenzmethode. Die

vom Oberlandesgericht vorgenommene Aufteilung des erzielbaren Erwerbsein-

kommens von monatlich 1.291 DM in einen Anteil von 1/3 als prägendes Ein-

kommen (= 430 DM), welches dem früheren prägenden Einkommen der Kläge-

rin aus der Fußpflegetätigkeit entsprechen soll, und von 2/3 als Ersatzeinkom-

men für die Haushaltsführung (= 861 DM) führt zu keiner Abweichung, weil das

gesamte jetzt erzielte Erwerbseinkommen an die Stelle des Wertes der Haus-

haltsführung tritt.

9. Daß das Oberlandesgericht auch die Zinseinkünfte der Klägerin in

Höhe von monatlich 407 DM als Ersatzeinkommen berücksichtigt hat, die sie

aus dem nach Verkauf des Hauses und nach Ablösung von Schulden und der

Zugewinnausgleichszahlung an den Beklagten verbliebenen Restkapital erzie-

len kann, ist in der Sache zutreffend. Während der Ehe waren die ehelichen

Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das mietfreie Wohnen im Haus

der Klägerin, so daß sich der eheangemessene Bedarf grundsätzlich auch

durch die daraus gezogenen Nutzungsvorteile erhöhte. Mit dem Verkauf des

Hauses nach der Scheidung sind diese Nutzungsvorteile jedoch für beide Ehe-

gatten entfallen, so daß ein (fiktiver) Ansatz des Wohnvorteils nicht mehr in

Betracht kommt. Diese Einbuße muß von beiden Ehegatten getragen werden

(vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 991 f.;

Graba aaO S. 1120). Verblieben sind allerdings auf Seiten der Klägerin die

Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös, die an die Stelle des Nutzungsvorteils ge-

treten sind und daher mit in die Differenz- bzw. - nach der Berechnungsweise

des Oberlandesgerichts - in die Additionsmethode einzubeziehen sind (vgl.

Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - zur Veröffentlichung bestimmt;

vgl. a. 13. Deutscher Familiengerichtstag 1999, Beschlüsse Arbeitskreis 3 zu

III, Brühler Schriften zum Familienrecht).

Danach hält die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf

der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkünfte, gegen die

die Parteien im Revisionsverfahren keine Einwände erhoben haben, im Ergeb-

nis rechtlicher Nachprüfung stand.

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Weber-Monecke Fuchs