Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 71/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; BGB a.F. § 276 Abs. 1 Bd

Die Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform durch einen Erben nach

der Ausstrahlung der Sendung über die Rechtsstellung der Erben dieser Grundstü-

cke im Ersten Deutschen Fernsehen am 29. September 1997 führt grundsätzlich

nicht dazu, daß der Erbe gegenüber einem Besserberechtigten frei geworden ist.

BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 71/03 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers werden das Ergänzungsurteil des

4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

9. April 2003 insgesamt und das Urteil desselben Senats vom

29. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird insgesamt zurückgewie-

sen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Eine

Erstattung der Kosten der Streithilfe findet nicht statt. Gerichts-

kosten wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden nicht

erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. B. als Eigentümer des

Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II des Grundbuchs war ver-

merkt, daß das Grundstück weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet

oder verpfändet werden dürfe. W. B. verstarb am 4. Februar 1981.

Die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. wurden seine Erben bzw.

Erbeserben.

Über die Rechtslage der Erben von Grundstücken aus der Bodenreform

wurde im Dezember 1992 im "Spree-Journal" berichtet. Die "FAZ" veröffent-

lichte am 8. Dezember 1997 zwei Artikel zu diesem Thema. Das Erste Deut-

sche Fernsehen strahlte am 29. September 1997 eine Sendung hierzu aus.

Wegen ihrer Absicht, das Grundstück zu verkaufen, wandten sich die

Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. 1997 an den Streithelfer zu 1,

einen Rechtsanwalt. Zur Beurkundung des Kaufvertrags verwies dieser sie an

den Streithelfer zu 2. Dieser teilte ihnen mit Schreiben vom 10. August 1998

u.a. mit:

"Problematisch erscheint mir die Eintragung in Abteilung 2 des Grundbuchs. Nach dem mir vorliegenden Grundbuchauszug vom Juni 1996 liegt eine Veräußerungsbeschränkung nach Maßgabe einer Verordnung vom 06.09.1945 vor. Möglicherweise hat dies nur noch historische Bedeutung. Allerdings können wir uns über diese offenbar nicht gelöschte Eintragung im Grundbuch nicht oh- ne weiteres hinwegsetzen. Ich werde mich um diese Angelegen- heit kümmern".

Mit von dem Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 beurkundetem Kauf-

vertrag verkauften die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B. das

Grundstück für 159.000 DM an P. J. und ließen es ihm auf. Am

26. Oktober 1998 verstarb Wo. B. . Er wurde von den Beklagten

zu 1 bis 3 beerbt. Am 9. Dezember 1998 wurde die Eintragung in Abt. II des

Grundbuchs gelöscht und eine Vormerkung für P. J. eingetragen. Er

zahlte den Kaufpreis auf ein von dem Streithelfer zu 2 eingerichtetes Ander-

konto. Dieser kehrte den Zahlungsbetrag zu je einem Drittel an die Beklagten

zu 4 und 5 und zu insgesamt einem weiteren Drittel an die Beklagten zu 1 bis 3

aus.

Mit der Behauptung, das Grundstück sei ihm zu übertragen gewesen,

verlangt das klagende Land (Kläger) die Erstattung des Kaufpreises. Die Be-

klagten machen geltend, erst nachdem sie den jeweils erhaltenen Anteil an

dem Kaufpreis ausgegeben gehabt hätten, hätten sie erfahren, daß für die

Grundstücke aus der Bodenreform besondere Regelungen bestehen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 4 und 5 zur Zahlung von je-

weils 53.000 DM und die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zur Zah-

lung weiterer 53.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der

Beklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang und der Berufung der Beklagten zu 1

und 3 teilweise stattgegeben und durch Ergänzungsurteil dem Kläger die Kos-

ten der Streithilfe auferlegt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen

Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils, mit der Revision gegen das Ergänzungsurteil die Aufhebung seiner Ver-

pflichtung, die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht sieht die Klage im wesentlichen als nicht begrün-

det an. Es meint, es könne dahingestellt bleiben, ob das Grundstück W. B.

als Schlag oder als Kleinstfläche zugeteilt und ob es zu Wohnzwecken

genutzt worden sei. In jedem Fall seien die Beklagten zu 4 und 5 und Wo.

B. zur Auflassung des Grundstücks an den Kläger verpflichtet gewe-

sen. Da die Beklagten dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück nicht

mehr übertragen könnten, hätten sie ihm gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

EGBGB den für das Grundstück vereinnahmten Kaufpreis zu erstatten gehabt.

Von dieser Verpflichtung seien sie frei geworden, soweit sie den Kaufpreis in

Unkenntnis ihrer Herausgabepflicht verschenkt oder für Aufwendungen ver-

braucht hätten, die sie ohne den Verkauf des Grundstücks nicht gemacht hät-

ten. Ihre Unkenntnis könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Aufgrund der Dar-

stellung der Rechtslage der Erben von Bodenreformgrundstücken im "Spree-

Journal" und in der "FAZ" sowie der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt"

hätten sie zwar die Möglichkeit gehabt, Kenntnis von den Auswirkungen des

Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes zu erhalten. Im Hinblick auf die

von dem Streithelfer zu 2 angekündigte Prüfung der Rechtslage und die an-

schließend von ihm vorgenommene Beurkundung könne ihnen der Verbrauch

des Kaufpreises nicht jedoch vorgeworfen werden, zumal es zur Beurkundung

durch den Streithelfer zu 2 nur aufgrund des Verweises durch den Streithelfer

zu 1 gekommen sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Beklagten schulden dem Kläger gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1,

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB a.F. Er-

satz, soweit sie den für das Grundstück erhaltenen Kaufpreis nicht herausge-

ben können, weil sie ihn verschenkt oder verbraucht haben.

1. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Grundstück aus der Bo-

denreform. Soweit die Beklagten dies im Revisionsverfahren bestreiten, steht

der Wirksamkeit ihres Bestreitens die Tatbestandswirkung des Berufungsur-

teils entgegen (§§ 559 Abs. 1, 314 ZPO). Ein Antrag auf Berichtigung des Tat-

bestands ist nicht gestellt.

2. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der

Kläger als Besserberechtigter gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2

Buchst. c EGBGB die Auflassung des Grundstücks verlangen konnte. Nach der

Veräußerung schuldeten die Beklagten zu 4 und 5 und Wo. B.

dem Kläger gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. die Abtretung des Anspruchs auf den

Kaufpreis. Seit dieser bezahlt und von dem Streithelfer zu 2 an die Beklagten

ausgekehrt ist, schulden die Beklagten noch die Erstattung des von ihnen je-

weils aus der Zahlung von P. J. erhaltenen Anteils an dem Kaufpreis

(Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 455). Die Be-

klagten zu 1 bis 3 sind gem. § 2058 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner

verpflichtet, soweit ihnen der auf Wo. B. entfallende Kaufpreis-

anteil zugeflossen ist.

b) Auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 a.F. BGB findet im Rahmen der

Abwicklung der Bodenreform § 279 BGB a.F. keine Anwendung (Senat, BGHZ

140, 223, 239; Urt. v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2002, 302, 303).

Dem Erben eines solchen Grundstücks ist der Einwand, den für das Grund-

stück erhaltenen Erlös verbraucht zu haben, gegenüber dem Erstattungsan-

spruch eines Besserberechtigten daher nicht verschlossen. Er ist von seiner

Verpflichtung gegenüber dem Besserberechtigten

frei, sofern

ihm der

Verbrauch nicht vorgeworfen werden kann (Senat, BGHZ 140, 223, 239; 143,

373, 378). Die Behauptung und der Beweis fehlenden Verschuldens an dem

Unvermögen, den Anspruch zu erfüllen, obliegen gem. § 282 BGB a.F. dem

Erben des Begünstigten aus der Bodenreform als Schuldner (Senatsurt. v.

17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 456; u. v. 29. November

2002, V ZR 445/01, aaO). Der Vortrag der Beklagten genügt vorliegend nicht

den Anforderungen an eine Entlastung.

aa) Daß der Schuldner eine gesetzliche Regelung nicht kennt, auf der

der Anspruch des Gläubigers beruht, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den

Schuldner zu entlasten (Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 285 Rdn. 26). Bei

den durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz im Hinblick auf die

Grundstücke aus der Bodenreform begründeten Ansprüchen verhält es sich

aber anders. Daß ihnen diese Ansprüche nicht bekannt sind, kann den Erben

von Bodenreformgrundstücken nicht ohne weiteres vorgeworfen werden (st.

Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO.; v.

29. November 2002, V ZR 445/01, aaO).

bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls so lange,

wie in der allgemeinen Presse nicht über das Zweite Vermögensrechtsände-

rungsgesetz und seine Auswirkungen berichtet worden ist (Senatsurt. v.

17. Dezember 1998, V ZR 341/97, aaO). Ob diese Bedingung schon durch den

Beitrag zu diesem Thema

in der Ausgabe des "Spree-Journals“ vom

17. Dezember 1992 erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unkenntnis der

Tatsache, daß das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform durch

das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz einem Vorbehalt unterworfen

worden

ist, kann nämlich seit der Ausstrahlung der Sendung vom

29. September 1997 im Ersten Programm des Fernsehens auf keinen Fall mehr

als unverschuldet gewertet werden. Das gilt auch insoweit, als die Frage, ob

selbst von dem Wortlaut des Art. 233 § 12 EGBGB nicht erfaßte Grundstücke

dem Vorbehalt unterliegen, erst durch die Rechtsprechung des Senats klarge-

stellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 132, 71 ff, Industriegrundstücke, Urt. v.

7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785 f, Kleinstflächen).

Auch wenn nicht erwartet werden konnte, daß der Erbe die Regelungen

von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB im Einzelnen kannte, so mußte er, wenn er nach

der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 über das ererbte

Grundstück verfügen wollte, im Hinblick auf die Herkunft des Grundstücks aus

der Bodenreform die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in An-

spruch nehmen, um den Vorwurf schuldhaften Verhaltens gegenüber einem

gem. Art. 233 § 12 EGBGB Besserberechtigten zu vermeiden. Eine spätere

Veräußerung wäre allenfalls dann nicht fahrlässig, wenn der Erbe zuvor

Rechtsrat eingeholt hätte und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise

über die Rechtslage unzutreffend unterrichtet worden wäre.

cc) So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten zu 4 und 5 und

Wo. B. haben über das Grundstück am 12. Oktober 1998

verfügt. Sie haben die Beratung durch die Streithelfer nicht wegen der Herkunft

des Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch genommen und sind von

ihnen auch nicht unzutreffend über die Folgen dieser Tatsache belehrt worden.

Die Streithelfer haben vielmehr – vorwerfbar – die Belehrung hierüber unter-

lassen.

Daß der Streithelfer zu 2 am 12. Oktober 1998 den Kaufvertrag beur-

kundete, nachdem er zuvor mitgeteilt hatte, sich um die Bedeutung des Ver-

merks in Abteilung II des Grundbuchs zu kümmern, ändert hieran nichts. Ohne

weitere Ausführungen des Streithelfers zu 2 konnten die Beklagten zu 4 und 5

und Wo. B. seinem Verhalten bei Anwendung der erforderlichen

Sorgfalt nicht entnehmen, daß keine Ansprüche des Klägers wegen des

Grundstücks bestünden. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein,

wenn der Streithelfer zu 2 bei der Beurkundung die Beklagten zu 4 und 5 und

Wo. B. fehlerhaft über die Rechtslage belehrt hätte. Das haben die

Beklagten jedoch nicht behauptet. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob

ihnen die Pflichtversäumnisse der Streithelfer gegenüber dem Kläger gem.

§ 278 BGB zuzurechnen sind (vgl. Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 285

Rdn. 13; Staudinger/Löwisch, aaO., Rdn. 34 einerseits; Erman/Battes, BGB,

10. Aufl. § 285 Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Thode, 4. Aufl. § 285 Rdn. 9 ande-

rerseits).

III.

Die Revision gegen das Ergänzungsurteil führt ebenfalls zu dessen Auf-

hebung.

Ein Ergänzungsurteil ist grundsätzlich eine selbständige Entscheidung,

gegen die die Revision nur stattfindet, wenn sie zugelassen ist (vgl. BGH, Urt.

v. 20. Juni 2000, VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008). Anders verhält es sich jedoch,

wenn das Ergänzungsurteil nur die Kostenentscheidung zum Gegenstand hat

(Baumbach/Lauterbach//Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 321 Rdn. 10;

MünchKomm-ZPO/Musielak, 2. Aufl., § 321 Rdn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO,

21. Aufl., Rdn. 21, BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84, ZIP 1984, 1107, 1113

zu § 546 ZPO a.F.). Hier führt die Revision gegen das Urteil in der Hauptsache

auch ohne besondere Zulassung und Revisionseinlegung zur Nachprüfung des

Ergänzungsurteils. Die gleichwohl eingelegte Revision unterliegt keinen ande-

ren Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1984, VI ZR 16/84,

aaO). Sie führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils.

Die Klage hat Erfolg, die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht begrün-

det. Eine Belastung des Klägers mit den Kosten der Streithilfe der Beklagten

scheidet damit aus (§§ 101 Abs. 1, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten

wegen der Aufhebung des Ergänzungsurteils werden gem. § 8 Abs. 1 GKG

nicht erhoben.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann