BGH Urteil vom 17.02.2006 – V ZR 236/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2
Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den
hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszuge-
ben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf
den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh-
men kann.
BGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F.
Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform
gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines An-
spruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabe-
anspruchs getreten ist.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenre-
form.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als
Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt.
W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin.
Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.
Mit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfläche des
Grundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer
das Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der
Käufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-
gen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokon-
ten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren
Ausgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und
gab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf.
Wegen zweier anderer Grundstücke wurde die Beklagte am 9. Februar
1995 von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an
W. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995
führte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem
klagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am 31.
Juli 1998 zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises ver-
langt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie
habe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger
erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht.
Das Landgericht hat der Klage
in Höhe von 1.636.282,35 DM
(836.617,88 €) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien
haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zah-
lung weiterer 246.714,45 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen
Verhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte
zur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weite-
re Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises
getätigten Geschäften gestellt. Die Beklagte hat die vollständige Abweisung der
Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
894.383,76 € (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der
Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös
herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht
habe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden,
weil die "Sächsische Zeitung" am 24. März 1994 über die Auswirkungen des
Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes berichtet habe und der
Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei.
Soweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar
nicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die
Fondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung
der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2
Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht
zuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des Zwei-
ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 übertragen, hätte sie
es gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger
als "Besserberechtigtem" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsan-
spruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Heraus-
gabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr.,
vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v.
17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 29. November
2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302).
1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233
§§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, BGHZ
140, 223, 231 ff.; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v.
22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. 28. März 2003, V ZR 156/02,
VIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und
das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR,
NJW 2005, 2907 ff).
Dies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB
(Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ
1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v.
29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung
setzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht
mehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des
für das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997,
V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999,
176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der
Volkskammer über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-
denreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Heraus-
gabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines
Grundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig
unterblieben ist.
Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen
keine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfas-
sungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur
Auskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt
ein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks
aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Ge-
setzgebers dem "Besserberechtigten" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes für das Grundstück erhaltenen Erlös zu
erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß
gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der
Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss
des Gesetzes vom 6. März 1990 korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt.
v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005,
2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der
Bodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-
gesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den
Zufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Ge-
setzgebers entgegen gestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ
2001, 115, 117).
Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getra-
gen, dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte
Verpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Ver-
pflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe
haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er die-
sen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am
22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember
1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ
1999, 616, 617).
Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem Besser-
berechtigten frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des Zweiten Ver-
mögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass
ihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch
keine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999,
176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar
gem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung
zur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen
musste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsge-
setz begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgewor-
fen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über
die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde
(Senat, Urt. v.
17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000,
V ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. 29. November 2002, VIZ 2003, 302, 303), wie es
mit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt“ am 29. September 1997 der
Fall war (Senat, Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Beru-
fungsgericht den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als
von der Beklagten zu vertreten wertet.
a) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch
das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten in der
"Sächsischen Zeitung" vom 24. März 1994 erlaubt das nicht. Die "Sächsische
Zeitung" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Arti-
kel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der
Grundstücke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Vermögens-
rechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen.
Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Ü-
berlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererb-
lich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie be-
stand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der
Erlös aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine
Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgewor-
fen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überre-
gionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es
sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist
nicht festgestellt.
b) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflich-
tung, den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der Beklagten auch nicht
im Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom 9. Februar
1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das
Liegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks
oder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern
wegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des
Anspruchs des Klägers auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen
zu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es
nicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdrängen,
zu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der Beklagten mit einer Mit-
arbeiterin des Liegenschaftsamts geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist
der für das am 7. April 1991 verkaufte Grundstück von der Beklagten erhaltene
Erlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten bestärken,
insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufver-
trag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufge-
zeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenver-
kehrsgenehmigung erteilt worden war.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs
auf Herausgabe des Erlöses sei der Beklagten dadurch unmöglich geworden,
dass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit
dem nächsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermö-
gens untergegangen sei.
Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist
das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember
1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der
Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998,
V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch
geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder
Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Über-
weisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den
erhaltenen Erlös zu überlassen.
Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285
BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten aus-
zugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB
§ 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.).
Die Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert
im Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf
individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung
verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen
(vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdn. C3; ferner
BGHZ 71, 380, 382; BGH, Beschl. v. 15. September 2005, III ZR 28/05, WM
2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuld-
ner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus
einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Se-
nats vom 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas
anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.
4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch
zur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt.
a) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die Beklagte in Höhe von 250.000 DM, die
sie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung
aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des
Erlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von
ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile
nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz
nach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch
gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die
sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhal-
ten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999,
V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte
die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung
bezahlt hat, ist ohne Bedeutung.
b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233
§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F.
fortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1
EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verjährung ist hier
aber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung
des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustel-
lung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verjährung des später
hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile.
Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung
nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit
der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293;
66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend
gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240,
243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr
seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage
gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann.
bare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108,
112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens
gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit
unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143,
144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982,
V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68,
NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt
der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt.
v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus
ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem.
§ 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen
Ansprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist
insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zu-
nächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als
Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so,
muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Mög-
lichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft
(vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unter-
brechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in
diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst gel-
tend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjäh-
rung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung
An diesem Maßstab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene Zah-
lungsklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile
unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch
nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16
Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach
§ 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche
Gestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeu-
tung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist recht-
lich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen
Erfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren
(BGH, Urt. v. 16. März 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ
2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen An-
spruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger
das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Un-
terbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des
Primäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stel-
le des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen.
Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine
Bedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die ver-
jährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegen-
ständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs
vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage
war (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später
geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des
Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornher-
ein damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe
eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es
der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem
Eintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu brin-
gen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327, 1328).
5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen,
dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn
seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich
der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung
darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht
mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich,
dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. BGH, Urt. v.
8. Juli 1964, Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; MünchKomm-BGB/Roth,
4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass
zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende
Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der
Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur
BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des Klägers, die die
gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen
könnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt.
6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im Jahr 1998 geltend gemacht
hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu be-
rücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1
BGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie
der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des Klägers
allenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar
verbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadens-
ersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254
BGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des
Geschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen
hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche
abzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus,
dass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwen-
dung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl.
Senat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruch-
nahme der Beklagten frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in
welchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte erfahren hat.
Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unbe-
rücksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des
Grundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch
Nachteile erlitten hat.
Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur
einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus
dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe
vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses
erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition
im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und
die er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16
Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Ver-
trauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem
Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben hat
oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige Vermö-
gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann.
Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen
zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein da-
zu, die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 entstande-
nen Zufallsgewinne abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den
Folgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für
das Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den
tatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös
ist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den
Erlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller
nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegen-
über dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern.
Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kläger nur
insoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das Grund-
stück erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück er-
zielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres
Berufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur,
wenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit
die Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
Kläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.
Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem
Vortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in
welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der
Beklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September
1997 gemindert ist.
Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -