Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.02.2006 – V ZR 236/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2

Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten

Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den

hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszuge-

ben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf

den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh-

men kann.

BGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F.

Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform

gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines An-

spruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabe-

anspruchs getreten ist.

BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten

erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenre-

form.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des

landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als

Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt.

W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin.

Sie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts.

3

Mit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfläche des

Grundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer

das Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der

Käufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-

gen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokon-

ten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren

Ausgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und

gab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf.

4

Wegen zweier anderer Grundstücke wurde die Beklagte am 9. Februar

1995 von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an

W. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995

führte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem

klagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am 31.

Juli 1998 zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises ver-

langt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie

habe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger

erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht.

5

Das Landgericht hat der Klage

in Höhe von 1.636.282,35 DM

(836.617,88 €) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien

haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zah-

lung weiterer 246.714,45 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen

Verhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte

zur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weite-

re Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises

getätigten Geschäften gestellt. Die Beklagte hat die vollständige Abweisung der

Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von

894.383,76 € (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der

Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2

Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös

herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht

habe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden,

weil die "Sächsische Zeitung" am 24. März 1994 über die Auswirkungen des

Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes berichtet habe und der

Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei.

Soweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar

nicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die

Fondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung

der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden.

II.

8

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2

Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht

zuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des Zwei-

ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 übertragen, hätte sie

es gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger

als "Besserberechtigtem" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsan-

spruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Heraus-

gabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr.,

vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v.

17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 29. November

2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302).

9

1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233

§§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, BGHZ

140, 223, 231 ff.; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v.

22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. 28. März 2003, V ZR 156/02,

VIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und

das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR,

NJW 2005, 2907 ff).

10

Dies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB

(Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ

1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v.

29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung

setzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht

mehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des

für das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997,

V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999,

176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der

Volkskammer über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-

denreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Heraus-

gabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

Grundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig

unterblieben ist.

11

Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen

keine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfas-

sungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur

Auskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt

ein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks

aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Ge-

setzgebers dem "Besserberechtigten" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten

Vermögensrechtsänderungsgesetzes für das Grundstück erhaltenen Erlös zu

erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß

gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der

Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss

des Gesetzes vom 6. März 1990 korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt.

v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005,

2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der

Bodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-

gesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den

Zufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Ge-

setzgebers entgegen gestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ

2001, 115, 117).

12

Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getra-

gen, dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte

Verpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Ver-

pflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe

haftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er die-

sen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am

22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember

1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ

1999, 616, 617).

13

Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem Besser-

berechtigten frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des Zweiten Ver-

mögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass

ihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch

keine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999,

176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar

gem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung

zur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen

musste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsge-

setz begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgewor-

fen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über

die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde

(Senat, Urt. v.

17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000,

V ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. 29. November 2002, VIZ 2003, 302, 303), wie es

mit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt“ am 29. September 1997 der

Fall war (Senat, Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235).

14

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Beru-

fungsgericht den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als

von der Beklagten zu vertreten wertet.

15

a) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch

das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten in der

"Sächsischen Zeitung" vom 24. März 1994 erlaubt das nicht. Die "Sächsische

Zeitung" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Arti-

kel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der

Grundstücke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Vermögens-

rechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen.

Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Ü-

berlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererb-

lich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie be-

stand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der

Erlös aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine

Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgewor-

fen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überre-

gionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es

sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist

nicht festgestellt.

16

b) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflich-

tung, den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der Beklagten auch nicht

im Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom 9. Februar

1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das

Liegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks

oder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern

wegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des

Anspruchs des Klägers auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen

zu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es

nicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdrängen,

zu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt

sich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der Beklagten mit einer Mit-

arbeiterin des Liegenschaftsamts geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist

der für das am 7. April 1991 verkaufte Grundstück von der Beklagten erhaltene

Erlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten bestärken,

insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufver-

trag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufge-

zeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenver-

kehrsgenehmigung erteilt worden war.

17

3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs

auf Herausgabe des Erlöses sei der Beklagten dadurch unmöglich geworden,

dass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit

dem nächsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermö-

gens untergegangen sei.

18

Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist

das in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember

1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der

Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998,

V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch

geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder

Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Über-

weisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den

erhaltenen Erlös zu überlassen.

19

Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285

BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten aus-

zugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB

§ 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.).

Die Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert

im Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf

individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung

verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen

(vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdn. C3; ferner

BGHZ 71, 380, 382; BGH, Beschl. v. 15. September 2005, III ZR 28/05, WM

2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuld-

ner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus

einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Se-

nats vom 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas

anderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest.

21

4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch

zur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt.

a) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die Beklagte in Höhe von 250.000 DM, die

sie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung

aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des

Erlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von

ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile

nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz

nach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch

gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die

sie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhal-

ten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999,

V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte

die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung

bezahlt hat, ist ohne Bedeutung.

22

b) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233

§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F.

fortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1

EGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verjährung ist hier

aber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung

des von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustel-

lung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verjährung des später

hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile.

23

Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung

nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit

der Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293;

66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend

gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240,

243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr

seit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage

gem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann.

Schon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleich-

bare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108,

112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens

gerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit

unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143,

144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982,

V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68,

NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt

der Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt.

v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus

ist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem.

§ 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen

Ansprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist

insoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zu-

nächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als

Ausprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so,

muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Mög-

lichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft

(vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unter-

brechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in

diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst gel-

tend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjäh-

rung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung

24

An diesem Maßstab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene Zah-

lungsklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile

unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch

nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16

Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach

§ 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche

Gestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeu-

tung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist recht-

lich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen

Erfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren

(BGH, Urt. v. 16. März 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ

2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen An-

spruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger

das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Un-

terbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des

Primäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stel-

le des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen.

25

Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine

Bedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die ver-

jährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegen-

ständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs

vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage

war (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später

geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des

Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornher-

ein damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe

eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es

der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem

Eintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu brin-

gen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327, 1328).

26

5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen,

dass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn

seine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich

der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung

darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht

mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich,

dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. BGH, Urt. v.

8. Juli 1964, Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; MünchKomm-BGB/Roth,

4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass

zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende

Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der

Gläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur

BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des Klägers, die die

gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen

könnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt.

27

6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im Jahr 1998 geltend gemacht

hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu be-

rücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1

BGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie

der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des Klägers

allenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar

verbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadens-

ersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254

BGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des

Geschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen

hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche

abzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus,

dass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwen-

dung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl.

Senat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruch-

nahme der Beklagten frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in

welchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte erfahren hat.

Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

28

7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unbe-

rücksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des

Grundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch

Nachteile erlitten hat.

29

Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur

einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus

dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe

vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses

erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition

im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und

die er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16

Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Ver-

trauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem

Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben hat

oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige Vermö-

gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann.

Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen

zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein da-

zu, die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 entstande-

nen Zufallsgewinne abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den

Folgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für

das Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den

tatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös

ist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den

Erlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller

nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegen-

über dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern.

30

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kläger nur

insoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das Grund-

stück erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück er-

zielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres

Berufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur,

wenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit

die Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem

Kläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist.

31

Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem

Vortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in

welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der

Beklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September

1997 gemindert ist.

Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -