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BGH Urteil vom 20.10.2003 – II ZR 7/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Oktober 2003 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 8. November 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auszahlung eines Abfindungsgut-

habens in Anspruch.

Der Beklagte ist mit Wirkung vom 27. Januar 1993 in die seit 1977 be-

stehende und von dem Kläger mit aufgebaute urologische Gemeinschaftspraxis

eingetreten und hat seitdem seinen Beruf gemeinsam mit dem Kläger ausgeübt.

Dieser erlitt am 28. August 1995 einen Bandscheibenvorfall und war seit dieser

Zeit dienstunfähig. Von der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen

Möglichkeit, einen Vertreter einzustellen, machte der Beklagte keinen Ge-

brauch, sondern vertrat den Kläger in der Folgezeit selbst. Nach § 9 Abs. 2 des

Gesellschaftsvertrages hat im Falle einer länger als sechs Monate dauernden

Erkrankung eines Partners der andere Teil das Recht, eine Änderung der Ge-

winnverteilung zu verlangen. Entsprechend dieser Bestimmung einigten sich die

Parteien im Februar 1996 darauf, daß ab 1. März 1996 der gesamte Praxisge-

winn dem Beklagten zustehen sollte. Zur gleichen Zeit war dem Kläger auf sei-

nen Antrag von der Bayerischen Ärzteversorgung wegen vorübergehender Be-

rufsunfähigkeit ab 28. Februar 1996 Ruhegeld bewilligt worden. Da sich aus der

Sicht der bewilligenden Stelle eine dauernde Berufsunfähigkeit im Februar 1996

noch nicht feststellen ließ, wurde die Ruhegeldzahlung auf ein Jahr befristet

und dem Kläger anheimgestellt, zu gegebener Zeit seine fortdauernde Be-

rufsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Gutachten nachzuweisen. Dieser Auf-

forderung kam der Kläger im darauffolgenden Jahr nach, woraufhin ihm die

Bayerische Ärzteversorgung mit Schreiben vom 23. Mai 1997 die Zahlung eines

nicht mehr befristeten Ruhegeldes wegen dauernder Berufsunfähigkeit unter

der Bedingung bewilligte, daß er seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgebe

und abmelde. Im Anschluß an ein vorangegangenes Telefonat teilte der Kläger

dem Beklagten unter dem 22. Juli 1997 mit, er beabsichtige aus der Gemein-

schaftspraxis auszuscheiden, sein Vertragsarztsitz werde ausgeschrieben und

nach den entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen biete er

ihm an, ihm diese Kassenarztzulassung zur Verfügung zu stellen. Seine kas-

senärztliche Zulassung wurde dem Kläger am 28. Februar 1998 entzogen.

Der Kläger, der meint, zum 1. März 1996 aus der Gemeinschaftspraxis

ausgeschieden zu sein, fordert das ihm zu diesem Stichtag zustehende Abfin-

dungsguthaben, welches er auf 300.000,00 DM beziffert. Nach Ansicht des Be-

klagten ist der Kläger dagegen erst am 28. Februar 1998 mit der Entziehung

der Kassenarztzulassung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Bezogen auf

diesen Tag sei jedenfalls ein ausgleichspflichtiger Goodwill der Praxis nicht

mehr vorhanden gewesen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 185.200,00 DM nebst 6 %

Zinsen seit dem 1. März 1997 stattgegeben, wobei es von einem Ausscheiden

des Klägers zum Ende des Monats Juli 1997 (Zugang des Schreibens des Klä-

gers vom 22. Juli 1997) ausgegangen ist. Das Oberlandesgericht hat dem Klä-

ger 156.171,50 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. März 1997 zuerkannt und

den 1. März 1996 als maßgeblichen Stichtag angesehen.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-

weisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten sich hinsichtlich des

Zeitpunkts des Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft auf den 1. März

1996 geeinigt. Das ergebe sich daraus, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunkt

vereinbarungsgemäß keine Beteiligung am Ergebnis der Praxis mehr habe zu-

stehen sollen. Von einem Ausscheiden des Klägers zum 1. März 1996 sei hier-

von unabhängig aber auch aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschafts-

vertrages auszugehen, weil die Zahlung eines Ruhegeldes wegen Berufsunfä-

higkeit als sonstiger Ausscheidensgrund im Sinne dieser Regelung zu werten

sei.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil

sie auf der Außerachtlassung wesentlichen Auslegungsstoffs und Verstößen

gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung

beruht.

II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für

die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters grundsätzlich der Zeit-

punkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft maßgebend ist, soweit sich

nicht aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes ergibt

(Sen.Urt. v. 25. März 1965 - II ZR 148/62, BB 1965, 844, 845). Eine abwei-

chende Regelung ergibt sich hier weder aus dem Gesetz noch aus dem Gesell-

schaftsvertrag, der in § 11 Abs. 3 Satz 2 für die einjährige Frist zur Auszahlung

des Abfindungsguthabens ausdrücklich an den Zeitpunkt des Ausscheidens des

Gesellschafters anknüpft.

2. Eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Ausscheiden des Klägers

zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht aus der Vereinba-

rung der Parteien über die Gewinnbeteiligung ab 1. März 1996 zugleich auf eine

stillschweigende Einigung über das Ausscheiden des Klägers aus der Gesell-

schaft zu diesem Zeitpunkt geschlossen hat. Zwar obliegt die Auslegung des

schlüssigen Verhaltens der Parteien - ebenso wie die ausdrücklicher Willenser-

klärungen - dem Tatrichter

(vgl. etwa BGH, Urt. v. 29. März 1990

- IX ZR 134/89, ZIP 1990, 796, 797). Das Revisionsgericht prüft jedoch nach,

ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (einschließlich des

Grundsatzes einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung), Denk-

gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff

außer acht gelassen wurde (ständ. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urt. v.

4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563 f. m.w.N.). Danach erweist

sich die Auslegung des Berufungsgerichts als fehlerhaft.

Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer acht ge-

lassen. Es hat im Zusammenhang mit der Frage einer konkludenten Ausschei-

densvereinbarung das Schreiben des Klägers vom 22. Juli 1997 nicht berück-

sichtigt. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß der Kläger trotz Wegfalls seiner

Ergebnisbeteiligung und trotz seiner inzwischen als dauerhaft anerkannten Be-

rufsunfähigkeit von seiner nach wie vor bestehenden Gesellschaftsbeteiligung

ausging. Sein in diesem Schreiben zum Ausdruck kommender Wille, erst künf-

tig aus der Gesellschaft auszuscheiden, steht in durch das Berufungsgericht

nicht aufgelöstem Widerspruch zur Annahme eines auf ein Ausscheiden zum

1. März 1996 zielenden konkludenten Verhaltens des Klägers. Ferner hat das

Berufungsgericht die Regelung des § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht

in seine Erwägungen einbezogen, wonach im Falle einer länger als sechs Mo-

nate andauernden Erkrankung eines Partners der andere Partner berechtigt ist,

eine Änderung der Gewinnverteilung zu verlangen, ohne daß damit ein Aus-

scheiden eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft verbunden

wäre. Mehr als eine solche Änderung der Gewinnverteilung, die den zu diesem

Zeitpunkt geleisteten Tätigkeitsbeiträgen der Gesellschafter entsprach, ist dem

Inhalt der von den Parteien genau sechs Monate nach der Erkrankung des Klä-

gers ausdrücklich getroffenen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Hieraus kann

daher auch nicht auf einen weitergehenden Willen der Parteien geschlossen

werden.

Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf den von ihm angehör-

ten, vom Landgericht mit der Ermittlung des Praxiswertes beauftragten Sach-

verständigen meint, es sei "äußerst ungewöhnlich", wenn die Parteien trotz

fehlender Ergebnisbeteiligung einen Verbleib des Klägers in der Gesellschaft

gewollt hätten, ist diese Einschätzung nicht auf tatsächliche Feststellungen ge-

gründet und mit dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten

Auslegung nicht zu vereinbaren. Nicht der (vorläufige) Verbleib, sondern im

Gegenteil die Annahme einer im Februar/März 1996 konkludent getroffenen,

auf das endgültige Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zielenden

Vereinbarung ist als äußerst ungewöhnlich und lebensfremd anzusehen. Dem

Interesse des Klägers entsprach es nämlich nicht, sich im Februar/März 1996

mit dem Beklagten auf ein endgültiges Ausscheiden aus der Gemein-

schaftspraxis zu verständigen. Der Kläger wäre vielmehr ohne nachvollziehba-

ren Grund ein für ihn zu dieser Zeit unüberschaubares Risiko eingegangen,

wenn er vor dem Hintergrund seiner unsicheren Versorgungslage - nach dem

Bescheid der Bayerischen Ärzteversorgung vom 29. Februar 1996 war seine

Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt als lediglich vorübergehend eingestuft

und die Zahlung des Ruhegeldes auf ein Jahr befristet worden - zum 1. März

1996 aus der Gesellschaft hätte ausscheiden wollen. Bei einer Besserung sei-

nes Gesundheitszustandes, die jedenfalls nach den bisher getroffenen Fest-

stellungen zu diesem Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausge-

schlossen werden konnte, hätte er seine Tätigkeit in der Praxis - evtl. einge-

schränkt - wieder aufnehmen können mit der Folge, daß eine Weiterzahlung

von Ruhegeld ganz oder in der bisherigen Höhe ausschied. Bei interessenge-

rechter Auslegung ist anzunehmen, daß der Kläger korrespondierend mit dem

vorläufigen und befristeten Bezug des Ruhegeldes zunächst auch nur vorläufig

und befristet seine Tätigkeit in der Praxis einstellen wollte und dementspre-

chend lediglich auf seine Ergebnisbeteiligung im Einklang mit der Regelung des

§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages verzichtet hat.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

auch nicht daraus, daß der Beklagte in der seit Anfang 1996 an die Patienten

verteilten "Sprechzeitenkarte" den Namen des Klägers weggelassen und den

Kläger gegenüber der Versicherung als "seit Februar 96" ausgeschieden ge-

meldet hat. Das Berufungsgericht hat diese seiner Ansicht nach für ein Aus-

scheiden des Klägers zum 1. März 1996 sprechenden Indizien einseitig gewür-

digt und ihnen ein - nach ihrer Ambivalenz - unangemessen hohes Gewicht

beigemessen, dabei aber gegenteilige Anzeichen - dazu gehört etwa das auf

die Gemeinschaftspraxis hinweisende Schild und der Umstand, daß der Kläger

sogar über den 28. Februar 1998 hinaus Partei des Mietvertrages über die Pra-

xisräume war - nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat schon nicht be-

achtet, daß es sich bei den von ihm zu Lasten des Klägers gewürdigten Um-

ständen um einseitige Akte des Beklagten gehandelt hat, die keinen Rück-

schluß darauf zulassen, daß der Kläger mit ihnen einverstanden war und damit

seinen Willen hat zum Ausdruck bringen wollen, bereits zum 1. März 1996 aus

der Gemeinschaftspraxis auszuscheiden. Verfehlt ist die Würdigung aber auch

deswegen, weil die Maßnahmen des Beklagten nicht endgültiger Natur waren,

vielmehr jederzeit - sobald der Kläger seine ärztliche Tätigkeit in der Praxis

wieder aufnahm - rückgängig zu machen waren.

3. Soweit das Berufungsgericht im Beginn der Ruhegeldzahlung einen

sonstigen Grund für ein automatisches Ausscheiden des Klägers i.S. des § 11

Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sieht und hiermit seine Entscheidung

hinsichtlich des Ausscheidens zum 1. März 1996 ergänzend begründet, erweist

sich seine Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung bei Anlegung

des oben dargestellten revisionsrechtlich relevanten Prüfungsmaßstabes

ebenfalls als fehlerhaft. Um den Interessen der Parteien des Gesellschaftsver-

trages gerecht zu werden, kann als sonstiger, zum unmittelbaren Ausscheiden

eines Gesellschafters führender Grund nur eine dauernde, vom Versorgungs-

träger als solche anerkannte, die künftige Mitarbeit des Klägers in der Gemein-

schaftspraxis schlechthin ausschließende Berufsunfähigkeit, nicht hingegen die

vorläufige Zahlung eines Ruhegeldes für einen befristeten Zeitraum angesehen

werden. Schon aus der Aufzählung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsver-

trages ("Kündigung, Tod oder aus sonstigen Gründen") folgt, daß ein automati-

sches Ausscheiden aus der Gesellschaft mitsamt seinen weitreichenden und

schwerwiegenden Konsequenzen für den ausscheidenden, wie auch den die

Praxis fortführenden Partner - außer auf einer bewußten Willensentscheidung

(Kündigung) des Ausscheidenden - nur auf dem Eintritt eines endgültigen Er-

eignisses beruhen kann, welches eine weitere Tätigkeit als Gesellschafter in

der Praxis definitiv ausschließt. Hierunter fällt eine die Berufsausübung nur vor-

übergehend unmöglich machende Erkrankung nicht.

4. Ein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft aus sonstigem

Grund i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages ist jedoch für den

Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Parteien Kenntnis davon erlangten, daß der

Kläger nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft berufsunfähig ist. Dauernde

Berufsunfähigkeit, wie sie dem Kläger durch den Bescheid der Bayerischen

Ärzteversorgung vom 23. Mai 1997 attestiert wurde, ist ein Ereignis, das aus

der Sicht beider Parteien eine Tätigkeit des Klägers in der gemeinsamen Praxis

endgültig ausschloß. Wann die Parteien Kenntnis von der dauernden Be-

rufsunfähigkeit des Klägers erhielten, ist nicht festgestellt, so daß dem Senat

eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststel-

lungen zu dem nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermittelnden Ab-

findungsstichtag sowie dem Praxiswert zu diesem Tag treffen kann. Das Beru-

fungsgericht erhält damit zugleich Gelegenheit, seine Zinsschätzung sowie sei-

ne Ausführungen zur Berücksichtigung des von der Gesellschaft geleasten

Ultraschallgeräts bei der Ermittlung des Praxiswerts zu überprüfen und ggf. die

von dem Sachverständigen insoweit im Berufungstermin vorgelegte "Neube-

rechnung Ultraschallgerät" in seine Entscheidung einzubeziehen.

Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin,

daß bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Abfindungsbetrages von der Re-

gelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages auszugehen ist. Da-

nach stellt sich das Abfindungsguthaben als Anteil an der von einem aner-

kannten Gutachter ermittelten Summe aus dem materiellen Praxiswert (Praxis-

gegenstände) und dem Goodwill der Praxis dar. Die Ansicht der Revision, dem

Kläger stehe ein Anteil am Goodwill der Praxis nicht zu, weil sich ein auf seiner

Tätigkeit beruhender Praxiswert nach den Ausführungen des Sachverständigen

schon zum 1. März 1996 und erst recht ab 1997 weitgehend "verflüchtigt" habe,

findet in den genannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keine Stüt-

ze. Danach kommt es - entgegen der Ansicht der Revision, die zu Unrecht dem

Wort "übernehmen" maßgebliche Bedeutung beimessen will - nicht darauf an,

ob einer der Partner mehr zu diesem Wert beigetragen hat als der andere;

vielmehr bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 zweifelsfrei, daß der verbleibende Partner

dem ausscheidenden Gesellschafter, bezogen auf den maßgebenden Stichtag,

den anteiligen, hier also hälftigen Betrag des Gesamtwertes der bis zum Aus-

scheiden bestehenden Gemeinschaftspraxis auszuzahlen hat.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Münke

Gehrlein