BGH Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 287/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des
9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September
2001 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Hannover vom 18. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-
richt Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte erwarb an der G. H. GmbH & Co. Produkti-
ons KG sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992
Unterbeteiligungen von je 8,218 %.
Der Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungs-
anspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in
§ 19 des KG- bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3
- nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens
(bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und in
diese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrecht-
lichen Ansätzen nach dem Bewertungsgesetz einzustellen sind.
Mit Vertrag vom 2. Januar 1992 hatte die Beklagte der Klägerin eine dort
als "atypische Unterbeteiligung" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zu-
künftigen (Unter-)Anteilen an den eingangs genannten Gesellschaften einge-
räumt. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 und
lautet:
"(1) Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteilig-
ten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des An-
teils der Unterbeteiligten (Summe sämtlicher für ihn im Rah-
men der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines
(richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der Innengesell-
schaft entspricht. Die stillen Reserven der Innengesellschaft
entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptge-
sellschaft, auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem Aus-
scheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendi-
gung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Ergibt sich ein ne-
gativer Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als er
auf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.
(2) Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist
zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Aus-
einandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reser-
ven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu er-
mitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesell-
schaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu er-
mitteln sind. (...)."
Ferner ist in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom 2. Januar 1992 bestimmt:
"Sollte zwischen den Rechten und Pflichten der Hauptunterbetei-
ligten aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den Be-
stimmungen des Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch be-
stehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so an-
zupassen, daß er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden
Bestimmungen übereinstimmt."
Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den Vertrag vom
2. Januar 1992 zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zuste-
hende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte hierauf
57.273,44 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unter
Berücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen entstandenen
Abschichtungsminderwertes eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM er-
rechnete.
Die Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eine
weitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem Abfin-
dungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai-
ger stiller Reserven) aus.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von
107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen Entscheidungen
vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-
wiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem Buchwert
ihrer Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigen
stillen Reserven abzufinden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an
das Landgericht.
1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen den
Parteien geschlossenen atypischen Unterbeteiligungsvertrages vom 2. Januar
1992 dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwert
bei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung finden
könne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der aus-
scheidenden Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom
2. Januar 1992 so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert erge-
bende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer Definition
nach stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz
angesetzten (Buch-)Wert darstellten - ausschließlich erhöht werden könne.
Dementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille Reserven
die Rede.
Lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werde
in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des
KG-Vertrages Bezug genommen.
Diese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei von
Rechtsfehlern.
b) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des vorlie-
genden grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur
nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgeset-
ze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer
Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,
WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).
Dabei hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien ge-
wählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen
auszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen Ausle-
gungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-
rechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der Tatrichter
hat in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umstände
umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen
nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-
stimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das
Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl.
BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170; Sen.Urt. aaO,
je m.w.N.).
c) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-)
Unterbeteiligungsvertrages folgt, daß die Parteien hinsichtlich der Abfindungs-
regelung eine enge Anlehnung an den (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag der
Beklagten bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1
Satz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigen-
den stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagten
im Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsver-
trages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des KG- bzw. GmbH-Vertrages muß
dies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsan-
spruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanz-
mäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positio-
nen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, die
Ermittlung dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den Re-
geln der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in
§ 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von "stillen Reserven" die Rede ist und die-
se grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem
Wert zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach den
in Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungen
der Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages
bekannt waren (vgl. Abs. 2 der Präambel des Vertrages vom 2. Januar 1992),
auch ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.
Dies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarung
herangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat.
Daraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und Pflich-
ten der Klägerin aus dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag ebenso auszuge-
stalten, wie diejenigen der Beklagten aus dem (Haupt-)Unterbeteiligungs-
vertrag. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habe
in dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag in Kenntnis sämtlicher Verträge, also
sehenden Auges, die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen wol-
len, als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.
2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat trotzdem nicht
möglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückzuver-
weisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen der
Berechnung der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositio-
nen, insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertun-
gen.
Da die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventueller
Abschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsan-
spruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteil
tenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erst-
instanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.
Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn die
Sache nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Ent-
scheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den Rest
besteht, d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer
abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist
(st. Rspr., vgl. BGHZ 120, 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon dann
unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Ent-
scheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-
geben kann (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035).
Das ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die der
Klägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesen
wären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Ent-
scheidungen bestanden hätte.
Der von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch
das Landgericht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des
§ 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffender
Auslegung der Abfindungsklausel gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche
Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Diese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das Revisionsge-
richt nachzuholen (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM
1992, 985; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379,
380 f.; Urt. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717, je m.w.N.).
Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen,
daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses
ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht
(BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sind
vorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer
Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht
liegt ebenfalls nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem Landgericht
vorzubehalten.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer