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BGH Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 287/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. November 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und

die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September

2001 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Hannover vom 18. Januar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-

richt Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte erwarb an der G. H. GmbH & Co. Produkti-

ons KG sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992

Unterbeteiligungen von je 8,218 %.

Der Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungs-

anspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in

§ 19 des KG- bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3

- nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens

(bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und in

diese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrecht-

lichen Ansätzen nach dem Bewertungsgesetz einzustellen sind.

Mit Vertrag vom 2. Januar 1992 hatte die Beklagte der Klägerin eine dort

als "atypische Unterbeteiligung" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zu-

künftigen (Unter-)Anteilen an den eingangs genannten Gesellschaften einge-

räumt. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 und

lautet:

"(1) Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteilig-

ten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des An-

teils der Unterbeteiligten (Summe sämtlicher für ihn im Rah-

men der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines

(richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der Innengesell-

schaft entspricht. Die stillen Reserven der Innengesellschaft

entsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptge-

sellschaft, auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem Aus-

scheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendi-

gung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Ergibt sich ein ne-

gativer Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als er

auf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.

(2) Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist

zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Aus-

einandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reser-

ven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu er-

mitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesell-

schaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu er-

mitteln sind. (...)."

Ferner ist in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom 2. Januar 1992 bestimmt:

"Sollte zwischen den Rechten und Pflichten der Hauptunterbetei-

ligten aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den Be-

stimmungen des Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch be-

stehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so an-

zupassen, daß er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden

Bestimmungen übereinstimmt."

Mit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den Vertrag vom

2. Januar 1992 zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zuste-

hende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte hierauf

57.273,44 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unter

Berücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen entstandenen

Abschichtungsminderwertes eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM er-

rechnete.

Die Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eine

weitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem Abfin-

dungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai-

ger stiller Reserven) aus.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von

107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen Entscheidungen

vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-

wiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem Buchwert

ihrer Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigen

stillen Reserven abzufinden ist.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an

das Landgericht.

1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen den

Parteien geschlossenen atypischen Unterbeteiligungsvertrages vom 2. Januar

1992 dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwert

bei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung finden

könne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der aus-

scheidenden Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom

2. Januar 1992 so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert erge-

bende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer Definition

nach stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz

angesetzten (Buch-)Wert darstellten - ausschließlich erhöht werden könne.

Dementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille Reserven

die Rede.

Lediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werde

in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des

KG-Vertrages Bezug genommen.

Diese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei von

Rechtsfehlern.

b) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des vorlie-

genden grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur

nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgeset-

ze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer

Acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,

WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).

Dabei hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien ge-

wählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen

auszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen Ausle-

gungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-

rechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der Tatrichter

hat in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umstände

umfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen

nachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-

stimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das

Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl.

BGH, Urt. v. 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170; Sen.Urt. aaO,

je m.w.N.).

c) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-)

Unterbeteiligungsvertrages folgt, daß die Parteien hinsichtlich der Abfindungs-

regelung eine enge Anlehnung an den (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag der

Beklagten bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1

Satz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigen-

den stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagten

im Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsver-

trages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des KG- bzw. GmbH-Vertrages muß

dies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsan-

spruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanz-

mäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positio-

nen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, die

Ermittlung dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den Re-

geln der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in

§ 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von "stillen Reserven" die Rede ist und die-

se grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem

Wert zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach den

in Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungen

der Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages

bekannt waren (vgl. Abs. 2 der Präambel des Vertrages vom 2. Januar 1992),

auch ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.

Dies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarung

herangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat.

Daraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und Pflich-

ten der Klägerin aus dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag ebenso auszuge-

stalten, wie diejenigen der Beklagten aus dem (Haupt-)Unterbeteiligungs-

vertrag. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habe

in dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag in Kenntnis sämtlicher Verträge, also

sehenden Auges, die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen wol-

len, als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.

2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat trotzdem nicht

möglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückzuver-

weisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen der

Berechnung der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositio-

nen, insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertun-

gen.

Da die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventueller

Abschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsan-

spruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteil

tenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erst-

instanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.

Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn die

Sache nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Ent-

scheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den Rest

besteht, d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer

abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist

(st. Rspr., vgl. BGHZ 120, 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon dann

unzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Ent-

scheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-

geben kann (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035).

Das ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die der

Klägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesen

wären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Ent-

scheidungen bestanden hätte.

Der von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch

das Landgericht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des

§ 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffender

Auslegung der Abfindungsklausel gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche

Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Diese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das Revisionsge-

richt nachzuholen (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM

1992, 985; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379,

380 f.; Urt. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717, je m.w.N.).

Zwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen,

daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses

ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht

(BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sind

vorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer

Entscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht

liegt ebenfalls nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem Landgericht

vorzubehalten.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer