Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 218/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 271 Abs. 1
Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung
verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu be-
weisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des
Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei
Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich
abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 - OLG München
LG Landshut
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 ver-
kündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Wider-
klage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als
24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem
21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni
2000 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Alt-
lasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese
sodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungs-
plan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bo-
densanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.
Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden
auszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung
auf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechen-
der Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu
fahren und dort zu entsorgen.
Die Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten.
Der Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie monierte
das in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte die
Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis späte-
stens 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. Mai
2000 mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000
stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem
28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihre
angeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zu
stellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglich
mit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann
weiter: "Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns ge-
wünschten Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir uns
gezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ...".
Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin
schließlich fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. Mai
2000, zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im Mai
2000 beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.
Die Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte Arbeiten
99.298,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüber
auf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insge-
samt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von die-
ser insoweit behauptete Preisabsprache nicht zustande gekommen sei. Außer-
dem sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschä-
digt, weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungs-
unternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäfts
entstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DM
von der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebst
Zinsen Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe ei-
nes Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos
geblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der Senat
nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM nebst
9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren
1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.
Die Beklagte verfolgt im übrigen ihren Klageabweisungs- und Widerkla-
geantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme der
Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten,
soweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhen
darauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkher-
stellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nicht
fällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nachkam
und die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsge-
richt ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich be-
stimmte oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweise
Fertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringende
Leistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. Hier-
zu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte
hätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittli-
chem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise die
Arbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortrag
gehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte gearbeitet
werden müssen.
2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.
a) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die Zeit für die Leistung. Gemeint ist damit
der Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Lei-
stung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnet
insoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine Zeit für die Leistung
weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB
enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die
so lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzli-
chen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeit-
punkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den Umständen
des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der
geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr
Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen
und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen
Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen
späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/Krüger, 4. Aufl.,
§ 271 Rdn. 37 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 301).
Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden
Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel
nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in ange-
messener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung not-
wendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99,
MDR 2001, 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch nur
von Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem Ent-
stehen der Schuld liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann im
konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist
und deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maß-
geblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.
b) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene
Urteil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand haben
kann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und die
Revisionserwiderung - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelung
nicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den Umständen
des Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu hat
das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die Be-
klagte für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubiger
der Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGB
streitet.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu ent-
scheiden haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin als
Schuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und mögli-
cherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen,
wann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufen
wäre. Läßt sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewin-
nen, daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnung
der Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch ge-
mäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung
(a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen und
der die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte hätte
dann nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie
hier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch
§§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94,
NJW 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hin-
derte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck