Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.10.2003 – X ZR 218/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 218/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 271 Abs. 1

Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung

verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu be-

weisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des

Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei

Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich

abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.

BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 - OLG München

LG Landshut

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 ver-

kündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Wider-

klage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als

24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem

21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni

2000 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Alt-

lasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese

sodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungs-

plan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bo-

densanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.

Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden

auszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung

auf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechen-

der Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu

fahren und dort zu entsorgen.

Die Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten.

Der Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie monierte

das in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte die

Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis späte-

stens 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. Mai

2000 mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000

stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem

28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihre

angeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zu

stellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglich

mit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann

weiter: "Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns ge-

wünschten Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir uns

gezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehenden

Mehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ...".

Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin

schließlich fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. Mai

2000, zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im Mai

2000 beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.

Die Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte Arbeiten

99.298,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüber

auf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insge-

samt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von die-

ser insoweit behauptete Preisabsprache nicht zustande gekommen sei. Außer-

dem sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschä-

digt, weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungs-

unternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäfts

entstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DM

von der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebst

Zinsen Widerklage erhoben.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe ei-

nes Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos

geblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der Senat

nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM nebst

9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren

1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.

Die Beklagte verfolgt im übrigen ihren Klageabweisungs- und Widerkla-

geantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme der

Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be-

rufungsgericht.

1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten,

soweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhen

darauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkher-

stellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nicht

fällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nachkam

und die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsge-

richt ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich be-

stimmte oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweise

Fertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringende

Leistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. Hier-

zu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte

hätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittli-

chem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise die

Arbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortrag

gehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte gearbeitet

werden müssen.

2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.

a) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die Zeit für die Leistung. Gemeint ist damit

der Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Lei-

stung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnet

insoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine Zeit für die Leistung

weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB

enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die

so lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzli-

chen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeit-

punkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den Umständen

des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der

geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr

Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen

und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen

Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen

späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/Krüger, 4. Aufl.,

§ 271 Rdn. 37 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 301).

Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden

Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel

nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in ange-

messener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung not-

wendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99,

MDR 2001, 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch nur

von Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem Ent-

stehen der Schuld liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann im

konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist

und deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maß-

geblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

b) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene

Urteil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand haben

kann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und die

Revisionserwiderung - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelung

nicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den Umständen

des Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu hat

das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die Be-

klagte für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubiger

der Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGB

streitet.

c) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu ent-

scheiden haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin als

Schuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und mögli-

cherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen,

wann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufen

wäre. Läßt sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewin-

nen, daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnung

der Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch ge-

mäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung

(a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen und

der die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte hätte

dann nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruch

wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie

hier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch

§§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94,

NJW 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hin-

derte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck