BGH Beschluss vom 21.10.2003 – XI ZR 105/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 105/03
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2003
wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keine
Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoß
gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es schon
angesichts des eigenen Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung, der
seinen Vortrag zum Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich nicht vertieft und sich
darüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz und
dem Verbraucherkreditgesetz berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichen
Annahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt.
Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf das
Senatsurteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und den
Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02) verwiesen. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747
Nobbe
Müller
Joeres
Wassermann
Mayen
(cid:0)