Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2003 – XI ZR 105/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 105/03

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann

und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2003

wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keine

Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoß

gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es schon

angesichts des eigenen Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung, der

seinen Vortrag zum Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich nicht vertieft und sich

darüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz und

dem Verbraucherkreditgesetz berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichen

Annahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt.

Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf das

Senatsurteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und den

Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02) verwiesen. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747

Nobbe

Müller

Joeres

Wassermann

Mayen

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