BGH Beschluss vom 16.09.2003 – XI ZR 447/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 16. September 2003
beschlossen:
Den Klägern wird als Revisionsklägern für die Revisi-
onsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-
walt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Be-
rufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen
hat.
Der Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten ab
1. Januar 2004 monatlich 95
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:17)(cid:6)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
ab diesem Zeitpunkt monatlich 45
(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:8)(cid:28)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:14)!(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:6)"(cid:15)(cid:2)(cid:8)
Landeskasse zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßko-
stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(cid:26)
Gründe
1. Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststel-
lungsantrag abgewiesen hat.
Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß "die
Beklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und
...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999" gegen sie hat. Diesem
Antrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach
§ 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen.
Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsan-
spruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzah-
lungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststel-
lungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnung
begründet.
2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum
Bestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht der
Kläger keine Rechtsfehler erkennen.
a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Beru-
fungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR
3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152,
330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs
des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag
an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zu-
rückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an
den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem
Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes
Geschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen des
Berufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs.
b) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilte
Weisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist der
Beklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln.
§ 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die
Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die
umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - un-
mittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig
ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und
Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-
grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber
zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen
setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam
Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002
- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR
227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische
Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,
aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im kon-
kreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsur-
teil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so
kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die
allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge-
tragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,
WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,
1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Pro-
zeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben
zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen
eines verbundenen Geschäfts verneint.
aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002
(BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger
langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs
der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grund-
sätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte
anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,
indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen
über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, die
dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wort-
lauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November
2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR
162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß Realkredit-
verträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind.
Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften
im Fall
"H." vom
13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats
vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der
Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehens-
verträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur aus-
nahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene
Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).
bb) Um Realkreditverträge handelt es sich auch hier. Eine etwaige
Untersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereich
und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu füh-
ren, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt
wird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,
1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002,
588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01,
WM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1743).
cc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag jen-
seits des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242
BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditge-
bende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über ihre
Rolle als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB),
kann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.
3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.
Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur
Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer
Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des
Sachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit
Beschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-
sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte
Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-
forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-
nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen
den Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.
Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember
1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-
schäftsräumen geschlossenen Verträgen
(ABl Nr. L 372/31 vom
31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelung
der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichen
Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für
Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".
Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem
zitierten "H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwick-
lungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter
Nr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzuge-
fügt, daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche
somit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines
gemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages
für den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grund-
pfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß
nahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch
unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -
nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungs-
verkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des
Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurück-
zahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche
gegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die
Haustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Ge-
schäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge
über den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit
(ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") re-
gelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht
anwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an
einem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus
Sicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-
men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-
vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die
Rückabwicklung einzubeziehen.
Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die
Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-
rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-
former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3
Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt
nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die
Darlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-
nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-
nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien
verbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus
den dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl