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BGH Beschluss vom 16.09.2003 – XI ZR 447/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 16. September 2003

beschlossen:

Den Klägern wird als Revisionsklägern für die Revisi-

onsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-

walt Prof. Dr. Dr. Gross beigeordnet, soweit das Be-

rufungsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen

hat.

Der Kläger zu 1) hat auf die Prozeßkosten ab

1. Januar 2004 monatlich 95

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:2)(cid:15)(cid:2)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:17)(cid:6)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)

ab diesem Zeitpunkt monatlich 45

(cid:1)(cid:23)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:8)(cid:28)(cid:19)(cid:21)(cid:0)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:14)!(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:6)"(cid:15)(cid:2)(cid:8)

Landeskasse zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag der Kläger auf Prozeßko-

stenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-

folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(cid:26)

Gründe

1. Der Antrag der Kläger auf Prozeßkostenhilfe hat insoweit hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg, als das Berufungsgericht ihren Feststel-

lungsantrag abgewiesen hat.

Mit ihrem Antrag begehren die Kläger die Feststellung, daß "die

Beklagte keinerlei Ansprüche aus den Darlehensverträgen ...218 und

...200 vom 6.11.1994 und ...342 vom 30.11.1999" gegen sie hat. Diesem

Antrag hätte das Berufungsgericht, da es die Darlehensverträge als nach

§ 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen angesehen hat, stattgeben müssen.

Seine Begründung, die beklagte Bank habe mit einem den Zahlungsan-

spruch der Kläger aus § 3 Abs. 1, § 4 HWiG übersteigenden Rückzah-

lungsanspruch wirksam aufgerechnet, trägt die Abweisung des Feststel-

lungsantrags nicht. Dieser bleibt ohne Rücksicht auf die Aufrechnung

begründet.

2. Dagegen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum

Bestehen des Gegenanspruchs der Beklagten entgegen der Ansicht der

Kläger keine Rechtsfehler erkennen.

a) Wie der erkennende Senat in den erst nach Erlaß des Beru-

fungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 12. November 2002 (XI ZR

3/01, WM 2003, 61 ff. und XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 ff. = BGHZ 152,

330 ff.) näher dargelegt hat, ist von der Bank in den Fällen des Widerrufs

des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG der Nettokreditbetrag

an den Vertragspartner geleistet und von ihm nach § 3 Abs. 1 HWiG zu-

rückzugewähren, wenn die Darlehenssumme weisungsgemäß direkt an

den Wohnungsverkäufer ausgezahlt worden ist und es sich bei dem

Grundstückskaufvertrag und dem Kreditvertrag nicht um ein verbundenes

Geschäft handelt. In beiden Fragen entsprechen die Ausführungen des

Berufungsgerichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs.

b) Die von der Geschäftsbesorgerin namens der Kläger erteilte

Weisung, die Darlehen an die Bauträgergesellschaft zu zahlen, ist der

Beklagten gegenüber gemäß § 172 BGB als wirksam zu behandeln.

§ 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die

Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die

umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - un-

mittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig

ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Regeln über die Duldungs- und

Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechts-

grundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber

zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen

setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam

Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteile vom 14. Mai 2002

- XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f. und vom 25. März 2003 - XI ZR

227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische

Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf,

aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im kon-

kreten Einzelfall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsur-

teil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so

kann dem Schutz des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die

allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung ge-

tragen werden (Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02,

WM 2003, 1064, 1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710, 1711). Die gegenteiligen Ausführungen der Kläger in ihrem Pro-

zeßkostenhilfegesuch enthalten keine neuen Gesichtspunkte und geben

zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.

c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen

eines verbundenen Geschäfts verneint.

aa) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002

(BGHZ 150, 248, 262 f. m.w.Nachw.) ausgeführt hat, sind nach ständiger

langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs

der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grund-

sätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte

anzusehen (vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,

WM 2003, 483, 484 f.). Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen,

indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen

über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Für Realkredite, die

dieser Vorschrift unterfallen, gilt dies angesichts des eindeutigen Wort-

lauts der Bestimmung ausnahmslos (Senatsurteile vom 12. November

2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR

162/00, ZIP 2003, 1741, 1743). Das kann nur bedeuten, daß Realkredit-

verträge und Immobilienkaufverträge keine verbundenen Geschäfte sind.

Daran hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidungen des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften

im Fall

"H." vom

13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) sowie des erkennenden Senats

vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, BGHZ 150, 249, 253 ff.) im Rahmen der

Schuldrechtsmodernisierung grundsätzlich festgehalten und Darlehens-

verträge und durch sie finanzierte Grundstückserwerbsverträge nur aus-

nahmsweise unter bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene

Geschäfte angesehen (§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB).

bb) Um Realkreditverträge handelt es sich auch hier. Eine etwaige

Untersicherung der Beklagten fällt grundsätzlich in ihren Risikobereich

und kann nach dem Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht dazu füh-

ren, daß sie dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG ausgesetzt

wird (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,

1247; Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - XI ZR 327/01, WM 2002,

588; siehe ferner Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01,

WM 2003, 916, 917 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,

1741, 1743).

cc) Ob es möglich ist, Realkredit- und Grundstückskaufvertrag jen-

seits des § 9 VerbrKrG ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242

BGB) als wirtschaftliche Einheit zu behandeln, etwa wenn die kreditge-

bende Bank Funktionen des Verkäufers übernimmt und damit über ihre

Rolle als Kreditgeberin hinausgeht (vgl. jetzt § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB),

kann offenbleiben, da ein solcher Ausnahmefall nach den rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

3. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften ist nach Auffassung des Senats nicht veranlaßt.

Das Landgericht B. hat eine Sache, in der ein Realkreditvertrag zur

Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung aufgrund einer

Haustürsituation abgeschlossen worden sein soll, ohne Aufklärung des

Sachverhalts dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit

Beschluß vom 29. Juli 2003 (WM 2003, 1609 ff.) vorgelegt. Seiner An-

sicht nach gebietet der in der Haustürgeschäfterichtlinie verankerte

Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes eine richtlinienkon-

forme Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahingehend, daß der Darlehens-

nehmer die kreditgebende Bank generell auf etwaige Ansprüche gegen

den Wohnungskäufer verweisen kann. Dem ist nicht zu folgen.

Art. 7 der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember

1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen

(ABl Nr. L 372/31 vom

31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") überläßt die Regelung

der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem "einzelstaatlichen

Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für

Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren".

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem

zitierten "H.-Urteil" (WM 2001, 2434, 2437) in Kenntnis der Rückabwick-

lungsprobleme im Zusammenhang mit verbundenen Geschäften unter

Nr. 35 mit folgenden Worten hervorgehoben: "Für alle Fälle sei hinzuge-

fügt, daß zwar ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche

somit unter die Haustürgeschäfterichtlinie fällt, sich die Folgen eines

gemäß dieser Richtlinie erfolgten etwaigen Widerrufs dieses Vertrages

für den Kaufvertrag über die Immobilie und die Bestellung des Grund-

pfandrechts aber nach nationalem Recht richten." Dies legt den Schluß

nahe, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - auch

unter Beachtung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie (effet utile) -

nicht verlangt, daß der Darlehensnehmer die direkt an den Wohnungs-

verkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta im Falle eines Widerrufs des

Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie nicht zurück-

zahlen muß, sondern er die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche

gegen den Wohnungsverkäufer verweisen kann. Hinzu kommt, daß die

Haustürgeschäfterichtlinie keinerlei Vorschriften über verbundene Ge-

schäfte enthält, sondern in Art. 3 Abs. 2 a bestimmt, daß sie für Verträge

über den Kauf von Immobilien nicht gilt. Die Richtlinie 87/102 EWG des

Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Ver-

waltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit

(ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") re-

gelt in Art. 2 Abs. 1 a in gleicher Weise, daß sie auf Kreditverträge nicht

anwendbar ist, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an

einem Grundstück bestimmt sind. Angesichts dessen erscheint es aus

Sicht des Senats ausgeschlossen, daß der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften zu dem Ergebnis gelangen könnte, nach einem wirksa-

men Widerruf des Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskauf-

vertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die

Rückabwicklung einzubeziehen.

Dessen ungeachtet wäre es nach deutschem Recht, dem die

Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Wider-

rufs explizit überläßt, auch nicht möglich, eine abweichende Ansicht des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege richtlinienkon-

former Auslegung umzusetzen. Nach der eindeutigen Regelung des § 3

Abs. 1 HWiG haben die Vertragsparteien nach einem Widerruf "die

empfangenen Leistungen zurückzugewähren". Diese Rechtsfolge tritt

nach geltendem Recht nur dann nicht ein, wenn der Kreditnehmer die

Darlehenssumme durch Zahlung der finanzierenden Bank an den Woh-

nungsverkäufer nicht empfangen hat oder wenn Darlehens- und Woh-

nungskaufvertrag nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien

verbundene Geschäfte sind. Davon kann im vorliegenden Streitfall aus

den dargelegten Gründen nicht ausgegangen werden.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl