BGH Urteil vom 12.11.2002 – XI ZR 3/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. November 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB §§ 123, 276 a.F. (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzie- rende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä- ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro- vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri- gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.
b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditge- benden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.
c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) ge- botene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Wider-
rufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbeleh- rung in Gang gesetzt.
BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - OLG München LG München II
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
6. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der beklagten Sparkasse die Rückab-
wicklung zweier Realkreditverträge. Sie begehren die Erstattung er-
brachter Zins- und Tilgungsleistungen
in Höhe von
insgesamt
48.982,07 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagten
aus den Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-
men die Kläger mit Verträgen vom 25. Juni 1993 bei der Beklagten zwei
Darlehen über 165.800 DM und 27.670 DM auf, die durch eine Grund-
schuld in Höhe von 194.000 DM sowie durch Abtretung der Ansprüche
aus bereits bestehenden Lebensversicherungen abgesichert wurden. Die
Kläger unterzeichneten eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis ent-
hält, daß im Falle der Auszahlung des Kredits ein Widerruf als nicht er-
folgt gilt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt.
Mit ihrer im Dezember 1998 erhobenen Klage haben die Kläger
gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung
(im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß der Darlehensverträge ge-
richteten Willenserklärungen widerrufen. Sie berufen sich darauf, der für
die T. GmbH handelnde Vermittler H. habe sie unaufgefordert in ihrer
Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet.
Außerdem machen sie geltend, die Darlehensverträge seien sittenwidrig,
weil die Beklagte den Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von
165.800 DM ohne Einholung eines Wertgutachtens in voller Höhe finan-
ziert habe, die Wohnung aber höchstens 60.000 DM wert - und für die
Beklagte erkennbar - unvermietbar und unverkäuflich sei. Die Beklagte
habe den von ihr eingeschalteten Maklern zu Lasten der Kläger über-
höhte Entgelte bzw. Provisionen verschafft. Außerdem sei im Kaufpreis
eine "versteckte Innenprovision" in Höhe von 17,2% aus dem Gesamt-
nettokreditbetrag enthalten gewesen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-
vision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der erkennende
Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-
chen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November
1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001
ist abgedruckt in WM 2001, 2434.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger verneint.
Zwar handele es sich bei den streitbefangenen Darlehen nach dem Er-
gebnis der Beweisaufnahme um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. Die Beklagte müsse sich das Zustandekommen
der Verträge in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen, da sie
sich die Tätigkeit des Vermittlers objektiv zunutze gemacht habe. Ein
Widerrufsrecht bestehe gleichwohl nicht, da die Darlehen unter § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fielen mit der Folge, daß die Widerrufsregelung
des § 7 VerbrKrG keine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG sei
wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen. Der
Vortrag der Kläger zu einer angeblich sittenwidrigen Überteuerung der
Wohnung sei ebenso unsubstantiiert wie ihr Vorbringen zu einer angeb-
lich versteckten Innenprovision. Über eine solche habe die Beklagte im
übrigen auch nicht aufklären müssen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Sittenwidrig-
keit der Darlehensverträge verneint.
Entgegen der Auffassung der Revision sind die Darlehensverträge
insbesondere nicht deshalb sittenwidrig, weil die finanzierte Eigentums-
wohnung nach der Behauptung der Kläger weit überteuert war und die
Beklagte die Werthaltigkeit der daran bestellten Grundschuld nicht aus-
reichend geprüft hat. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein sittenwidriges Mißverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung des finanzierten Kaufvertrages bei Kenntnis der kreditge-
benden Bank davon zugleich zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages
führen kann. Es müßte nämlich zunächst einmal feststehen, daß der
Kaufvertrag sittenwidrig war, wobei für die Annahme der Sittenwidrigkeit
nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung genügt. Von einem besonders groben Mißverhältnis,
das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwid-
rigkeit begründet, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp
doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298,
302 ff. m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es - wie das Berufungsgericht zu
Recht festgestellt hat - an ausreichendem Vortrag der Kläger. Allein die
nicht näher begründete Behauptung, die Wohnung sei wie alle Wohnun-
gen der betreffenden Anlage "unvermietbar, damit unverkäuflich und so-
mit wertlos" gewesen, genügt den an die Substantiierung zu stellenden
Anforderungen ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die Angabe, die Woh-
nung sei tatsächlich nur 60.000 DM wert gewesen. Zur Darlegung des
Mißverhältnisses hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicher
Angaben zu den wertbildenden Faktoren, hier insbesondere der Angabe
von Gründen für die Unvermietbarkeit, bedurft. Abgesehen davon fehlt
ausreichender Vortrag der Kläger, daß der Beklagten ein etwaiges be-
sonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekannt
war.
Die weiteren Behauptungen der Kläger, die Beklagte habe den von
ihr eingeschalteten Maklern bewußt zu Lasten der Kläger überhöhte Ent-
gelte bzw. Provisionen verschafft und zudem über eine versteckte Innen-
provision von 17,2% aus dem Gesamtnettokreditbetrag profitiert, recht-
fertigen die Annahme der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht. Wiederum fehlt
es schon an substantiiertem Vortrag der Kläger.
2. Soweit das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch eine Auf-
klärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die angeblich im Kaufpreis
enthaltene "versteckte Innenprovision" verneint hat, hält das rechtlicher
Nachprüfung ebenfalls stand.
Die Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kal-
kuliert grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den Verkaufs-
preis ein, ohne sie dem Käufer offenzulegen. Von der das Kaufgeschäft
finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht ver-
langt werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu führen, daß der
Verkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlich
übersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwer-
ber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert
des zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklä-
rungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86,
WM 1987, 1426, 1428; vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988,
561, 563; vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und
Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246).
Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der
Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prü-
fen.
Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des
Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die
Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwi-
schen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sit-
tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen
muß (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,
1247 m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es hier - wie schon unter 1. ausge-
führt - an ausreichendem Sachvortrag der Kläger.
3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht
stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1
HWiG a.F. verneint.
a) Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden,
daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsi-
diaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Zwar entspricht diese
Beurteilung der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2
HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November
1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei
ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt
aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie
85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-
zember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales
Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufs-
gesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil
vom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-
richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-
dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-
rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses
für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß
Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-
schluß befristet werden darf.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-
nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen
Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom
9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum
Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet
hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies
hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als
Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-
aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-
füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-
derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-
diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften
des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das
Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.
Das ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.
b) Entgegen der Auffassung der Revision steht damit allerdings
noch nicht fest, daß die Kläger ihre auf den Abschluß der Darlehensver-
träge gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
widerrufen haben.
Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon
auszugehen, daß es sich bei den Darlehensverträgen um Haustürge-
schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. handelt.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung aber nicht stand,
soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte
müsse sich das Zustandekommen der Verträge in einer Haustürsituation
zurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat dazu lediglich festgestellt,
daß die Beklagte sich das Handeln des Vermittlers H. "objektiv zunütze
gemacht" hat. Dies allein reicht nicht aus.
Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen
die Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist auf
die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies ent-
spricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum
ganz herrschenden Meinung (OLG Hamm WM 1995, 1872, 1873; OLG
Stuttgart WM 1999, 2310, 2313; inzident auch OLG Frankfurt a.M.
WM 2002, 545, 547; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 28 f.;
MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 14 f.; Staudinger/
Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 HWiG Rdn. 32; Fischer/Machunsky,
HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 57 f.; a.A. KG WM 1996, 1219, 1220) und findet
seine Stütze in der amtlichen Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes
(BT-Drucks. 10/2876, S. 11), wo zur Auslegung des § 1 HWiG ausdrück-
lich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BGB verwiesen wird.
Nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrum-
pelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser
zu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung be-
stimmt wurde.
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers
dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,
Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-
ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, Ur-
teil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil
vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).
Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,
ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses
kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-
kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den
Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,
auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht
(dazu BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 f.).
Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-
nung durch eine Bank (entgegen OLG Stuttgart WM 1999, 2310, 2313)
nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß
die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer
gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler ver-
kauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Dar-
lehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung
ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privat-
wohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht oh-
ne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbah-
nung. Das gilt besonders, wenn es sich - was im zu entscheidenden Fall
nach der Aussage des in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen H.
möglich erscheint - bei der Finanzierung des konkreten Objekts um einen
ersten Kontakt der Bank mit dem Vermittler handelt und die Bank keine
Anhaltspunkte über die Geschäftspraktiken bei der Vermittlung des kon-
kreten Objekts bzw. durch die tätig gewordenen Vermittler hat. Da die
Parteien zu den Kontakten zwischen der Beklagten und der T. GmbH
bzw. dem Zeugen H. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben,
sind hierzu weitere Feststellungen zu treffen.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war
bei dessen Ausübung im Dezember 1998 noch nicht erloschen (§ 2
Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.).
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnen
unterzeichnete Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Belehrung nicht. Mit dem Hinweis, daß im Falle der
Auszahlung des Kredits der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der
Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aus-
zahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthielt sie entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung. Diese konnte bei
dem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus § 1 Abs. 1
HWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht sei an die weitere Voraussetzung
der Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist gebunden.
Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffas-
sung (OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 833; a.A. OLG Hamburg WM 2002,
1289, 1294; LG Bremen WM 2002, 1450, 1454) genügt eine den inhaltli-
chen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Wider-
rufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem Haustür-
widerrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herr-
schende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war, die davon
ausging, daß das Haustürwiderrufsgesetz bei Verbraucherkrediten ver-
drängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich auf den Gesichtspunkt
des Vertrauensschutzes. Daß dieser nicht gegen die richtlinienkonforme
Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG spricht, hat der Senat bereits in seinem
Urteil vom 9. April 2002 (aaO S. 1184) ausgeführt. Vertrauensschutzge-
sichtspunkte können folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden,
die Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu beseitigen. Da
nach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen wie dem
vorliegenden ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz be-
steht, muß die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. Nur
so wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwider-
rufsgesetz zuteil.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-
ge zu treffen haben, ob der Beklagten das Zustandekommen der Verträ-
ge in einer Haustürsituation zuzurechnen ist. Sollte danach ein Wider-
rufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der
sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu be-
rücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-
ditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß
nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft
grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-
schäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO
S. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-
ren (Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fi-
scher DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002,
894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-
gegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe
BKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt
worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom
10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-
bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-
chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber
mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-
kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-
zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz
bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-
hen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des
Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert
daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz
für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.
Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr
ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-
richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die
Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO
S. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Art. 7 die Re-
gelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften aus-
drücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Euro-
päische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen ei-
nes Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Im-
mobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen