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BGH Urteil vom 22.10.2003 – IV ZR 171/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius

und Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt nach Pfändung und Überweisung des Dek-

kungsanspruchs von der Beklagten als Haftpflichtversicherer eines

Rechtsanwalts Zahlung von 135.000 DM nebst Zinsen.

Der Kläger nahm den Rechtsanwalt auf Schadensersatz in An-

spruch, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Zahlungsan-

spruch des Klägers in Höhe von 60.000 DM gegen einen Dritten im Wege

des dinglichen Arrestes zu sichern. Die zunächst auf Zahlung von

60.000 DM gerichtete Klage beim Landgericht Düsseldorf (8 O 3.../98)

erweiterte der Kläger um 135.000 DM wegen eines Folgeschadens. Weil

ihm die 60.000 DM nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe er sein

Haus zur Verhinderung der Zwangsversteigerung unter Wert verkaufen

müssen. Im Termin vom 12. Oktober 1999, in dem eine ordnungsgemäße

Ladung des beklagten Rechtsanwalts nicht feststellbar war, trennte das

Landgericht die Klageerhöhung ab. Die Abtrennung und das für die Kla-

ge über 135.000 DM neu angelegte Aktenzeichen 8 O 4.../99 sind aus

dem Terminsprotokoll ersichtlich. Der Klageerhöhungsschriftsatz befindet

sich nicht bei der Akte 8 O 3.../98.

Im Verfahren 8 O 3.../98 erging am 30. November 1999 gegen den

Rechtsanwalt ein Versäumnisurteil über 60.000 DM nebst Zinsen. Hier-

von, nicht aber über die Klageerhöhung, unterrichtete der Rechtsanwalt

die Beklagte, die dadurch erstmals von dem anhängigen Rechtsstreit

Kenntnis erhielt. Sie schaltete Rechtsanwalt B. ein, der rechtzeitig

Einspruch einlegte und am 11. Februar 2000 Akteneinsicht nahm. Den

Beschluß im Protokoll vom 12. Oktober 1999 über die Abtrennung der

Klageerhöhung und das dafür vermerkte weitere Aktenzeichen übersah

er. Das Versäumnisurteil wurde durch streitiges Urteil des Landgerichts

vom 23. Mai 2000 im wesentlichen bestätigt. Die Beklagte ließ dagegen

durch die Rechtsanwälte Dr. P. und W. Berufung einle-

gen, die diese nach Akteneinsicht am 18. September 2000 zurücknah-

men. Insoweit hat die Beklagte die Urteilssumme an den Kläger ausge-

zahlt.

Im Verfahren über die Klageerweiterung (8 O 4.../99) erließ das

Landgericht am 17. April 2000 ein Versäumnisurteil über 135.000 DM

nebst Zinsen, das dem Rechtsanwalt am 13. September 2000 zugestellt

und gegen das kein Einspruch eingelegt wurde. Erst nach Rechtskraft

erlangte die Beklagte Kenntnis von diesem Versäumnisurteil.

Sie ist der Ansicht, an das Versäumnisurteil nicht gebunden zu

sein. Der Kläger habe die Obliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzt,

ihr die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs anzuzeigen. Deshalb

sei im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 158c Abs. 1 VVG gemäß

§ 158e Abs. 1 Satz 1 VVG nunmehr zu prüfen, ob der von ihr bestrittene

Schadensersatzanspruch von 135.000 DM gegen ihren früheren Versi-

cherungsnehmer bestehe.

Die Klage hatte beim Landgericht und Oberlandesgericht Erfolg.

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist trotz Leistungs-

freiheit gegenüber ihrem Versicherungsnehmer dem Kläger nach § 158c

Abs. 1 VVG zur Leistung verpflichtet, da es sich um eine Pflichthaft-

pflichtversicherung nach § 51 BRAO handelt. Die Vorinstanzen haben

zutreffend angenommen, daß die Beklagte an das Versäumnisurteil vom

17. April 2000 gebunden ist und deshalb keine Einwendungen gegen den

rechtskräftig titulierten Schadensersatzanspruch erheben kann, obwohl

der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach § 158d Abs. 2 VVG verletzt

hat.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ur-

teile vom 11. Oktober 1956 - II ZR 137/55 - VersR 1956, 707 f. und vom

19. Februar 1959 - II ZR 171/57 - VersR 1959, 256 unter 3; zuletzt Urteil

vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - VersR 2003, 635 unter II 2 b) scha-

det das Unterlassen der in § 158d Abs. 2 VVG vorgeschriebenen Anzei-

ge dem geschädigten Dritten nicht, wenn der Versicherer von der Scha-

densersatzklage gegen seinen Versicherungsnehmer auf andere Weise

rechtzeitig erfährt. Der Sinn und Zweck der §§ 158d Abs. 2, 158e Abs. 1

Satz 1 VVG besteht allein darin, daß der Versicherer die Möglichkeit ha-

ben soll, sich rechtzeitig in den Haftpflichtprozeß einzuschalten, etwa

noch notwendige Schadensfeststellungen zu treffen und unbegründete

Ansprüche des Dritten abzuwehren. Erhält der Versicherer auf andere

Weise, z.B. durch den Versicherungsnehmer, so früh Kenntnis vom Pro-

zeß, daß er noch vor Eintritt nachteiliger Folgen eingreifen kann, dann

steht er nicht schlechter da, als er bei gehöriger Erfüllung der Verpflich-

tung nach § 158d Abs. 2 VVG stünde. Da der Inhalt der Anzeigeoblie-

genheit durch den Zweck der Vorschrift bestimmt wird, können an die

anderweitige Kenntniserlangung keine höheren Anforderungen gestellt

werden als an die Anzeige durch den Geschädigten selbst.

2. Durch die Mitteilung des Versicherungsnehmers vom Erlaß des

Versäumnisurteils vom 30. November 1999 über 60.000 DM hatte die

Beklagte Kenntnis vom Schadensersatzprozeß und damit die Möglich-

keit, auch von der Erweiterung der Klage um 135.000 DM, der Abtren-

nung der Klageerweiterung und dem insoweit unter dem Aktenzeichen

8 O 4.../99 geführten anderweitigen Verfahren Kenntnis zu nehmen.

Dies ergab sich, obwohl sich eine Kopie des Klageerweiterungsschrift-

satzes nicht bei der Akte 8 O 3.../98 befand, deutlich aus dem Sitzungs-

protokoll vom 12. Oktober 1999. Der von der Beklagten im Verfahren 8 O

3../98 eingeschaltete Rechtsanwalt B. hätte bei der Akteneinsicht

erkennen können, daß die Klage erhöht worden und insoweit ein geson-

dertes Verfahren anhängig war. Auch die von der Beklagten im Beru-

fungsverfahren beauftragten Rechtsanwälte hatten aufgrund ihrer Akten-

einsicht noch die Möglichkeit, vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das

Versäumnisurteil vom 17. April 2000 davon Kenntnis zu nehmen und

nach Rücksprache mit der Beklagten rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Die Beklagte befand sich damit in derselben Lage wie bei einer durch

Übersendung eines Aktenauszuges einschließlich des Sitzungsprotokolls

des Landgerichts vom 12. Oktober 1999 durch den Kläger erteilten In-

formation über die Einleitung des Haftpflichtprozesses gegen den Versi-

cherungsnehmer. Damit hätte der Kläger seine Anzeigeobliegenheit nach

§ 158d Abs. 2 VVG erfüllt gehabt. Wenn die Beklagte daraufhin jegliche

Beteiligung am Haftpflichtprozeß unterlassen und keine Akteneinsicht

genommen hätte, hätte sie sich den gesamten Akteninhalt als bekannt

zurechnen lassen müssen. Das Versehen der von ihr mit der Aktenein-

sicht beauftragten Rechtsanwälte geht gleichermaßen zu ihren Lasten

wie ein eigener Tatsachenirrtum oder ein Rechtsirrtum über die Eintritts-

pflicht, der der Bindung des Haftpflichtversicherers an ein Versäumnis-

urteil ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. zum Rechtsirrtum BGH, Urteil

vom 11. Oktober 1956 aaO unter 5).

Terno Seiffert Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch