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BGH Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 233/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BNotO § 19a

§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.

BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 233/01 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des

25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

7. August 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer

eines Notars Zahlung von 368.852,92 DM nebst Zinsen.

Die Klägerin hat den Notar wegen einer Amtspflichtverletzung bei

der Abwicklung eines von ihm am 17. Januar 1994 beurkundeten Grund-

stückskaufvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch

ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil ist er verurteilt worden, an

die Klägerin 480.000 DM nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Ab-

tretung ihrer Ansprüche auf Darlehensrückzahlung gegen den Käufer und

Übertragung von Grundschulden. Die Klägerin hat die Ansprüche des

Notars aus seiner bei der Beklagten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung

unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung pfänden und sich zur Einzie-

hung überweisen lassen. Gegenüber dem Notar ist die Beklagte nach § 6

Nr. 1 i.V. mit § 5 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen

Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögens-

schäden (AVB) von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil er seine Ob-

liegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles verletzt

hat.

Die Beklagte beruft sich auf den - an sich auch gegenüber der

Klägerin durchgreifenden - Leistungsausschluß der Schadenstiftung

durch wissentliche Pflichtverletzung des Notars nach § 4 Nr. 5 AVB und

auf Verjährung. Die Klägerin meint, auf eine wissentliche Pflichtverlet-

zung komme es nicht an. Nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO könne der Be-

rufshaftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten den Ausschluß-

grund der wissentlichen Pflichtverletzung nicht geltend machen, sondern

sei auf den Regreß gegen den Vertrauensschadenversicherer verwiesen.

Diese Vorschrift sei zwar erst am 1. März 1999 in Kraft getreten, aber

rückwirkend anzuwenden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht

hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückver-

wiesen.

Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Das Berufungsgericht sieht Verfahrensfehler des Landgerichts

darin, daß es ein Geständnis der Klägerin nicht beachtet und außerdem

gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto-

ßen habe. Die Klägerin habe in erster Instanz zugestanden, der Notar

habe bei Auszahlung des Treuhandbetrages von 480.000 DM am

17. Februar 1994 gewußt, daß die Treuhandauflage, nämlich die Eintra-

gung einer Auflassungsvormerkung, noch nicht erfüllt gewesen sei. Au-

ßerdem habe das Landgericht aufgrund der Zeugenaussage des Notars

nicht annehmen dürfen, ein bewußter Verstoß gegen die Treuhandaufla-

ge sei nicht bewiesen. Da es hierfür auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen

abgestellt habe, hätten die erkennenden Richter den Zeugen selbst ver-

nehmen und sich nicht auf das Vernehmungsprotokoll des beauftragten

Richters stützen dürfen, der nicht einmal an dem Urteil mitgewirkt habe.

II. Dagegen wenden sich beide Parteien zu Recht mit der Verfah-

rensrüge aus § 539 ZPO a.F.. Die vom Berufungsgericht angenommenen

Verfahrensfehler waren bei zutreffender rechtlicher Würdigung nicht ent-

scheidungserheblich. Auf die Frage der wissentlichen Pflichtverletzung

kommt es zwar an, aber aus anderen tatsächlichen Gründen, als das Be-

rufungsgericht, das Landgericht und die Parteien bisher gemeint haben.

1. Gegen eine aufhebende und zurückverweisende (kassatorische)

Entscheidung des Berufungsgerichts kann mit der Revision nur geltend

gemacht werden, daß die ausgesprochene Aufhebung und Zurückver-

weisung gegen das Gesetz verstößt. Dabei kann eine Rüge zu § 539

ZPO a.F. zulässigerweise auch so lauten, daß die nach dieser Vorschrift

ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung verfahrensfehlerhaft

sei, weil das Berufungsgericht bei korrekter Anwendung des materiellen

Rechts selbst in der Sache hätte entscheiden müssen, mithin für ein

Vorgehen nach § 539 ZPO a.F. mangels Entscheidungserheblichkeit des

angenommenen Verfahrensverstoßes kein Raum bestanden habe (BGH,

Beschluß vom 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710 f.).

Ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts, der sich auf das Er-

gebnis der Entscheidung rechtlich nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt keine

Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO a.F.. Das Berufungsge-

richt muß die rechtliche Relevanz des Verfahrensfehlers im Rahmen sei-

ner Sachentscheidungskompetenz nach § 537 ZPO a.F. umfassend prü-

fen. Die Richtigkeit dieser materiell-rechtlichen Prüfung als Vorausset-

zung seiner kassatorischen Entscheidung ist revisibel (BGH, Urteil vom

9. Mai 1996 - VII ZR 259/94 - NJW 1996, 2155 unter III 1 m.w.N.).

2. Beide Parteien rügen im Ergebnis zu Recht, daß es nach dem

Sach- und Streitstand am Schluß der mündlichen Verhandlung auf die

vom Berufungsgericht angenommenen Verfahrensfehler bei zutreffender

materiell-rechtlicher Beurteilung nicht ankam und daß das Berufungsge-

richt deshalb in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Zwar ist der

von den Parteien jeweils vertretene materiell-rechtliche Standpunkt nicht

richtig (dazu unten III.). Die Klägerin meint, die Neufassung des § 19a

Abs. 2 Satz 2 BNotO gelte auch für den vor ihrem Inkrafttreten eingetre-

tenen Haftpflicht- und Versicherungsfall, so daß die Beklagte sich nicht

auf den Risikoausschluß der wissentlichen Pflichtverletzung berufen

könne. Die Beklagte meint, der Anspruch sei verjährt. Das ändert aber

nichts daran, daß die Verfahrensrügen in zulässiger Weise erhoben wor-

den sind und der Senat nach der oben zitierten Rechtsprechung ohne

Bindung an die unzutreffenden Rechtsansichten der Parteien selbst zu

prüfen hat, ob die vom Berufungsgericht angenommenen Verfahrens-

fehler bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung entscheidungser-

heblich waren.

a) Das Berufungsgericht hat die Frage der Bindungswirkung des

Haftpflichturteils rechtsfehlerhaft offengelassen. Das Haftpflichturteil

entfaltet Bindungswirkung zudem nicht nur, wie das Berufungsgericht

meint, zur Schadenshöhe, sondern auch zum Haftungsgrund. Das Haft-

pflichturteil konkretisiert den schadenverursachenden Pflichtverstoß des

Versicherungsnehmers, hier des Notars. Nur ein im Haftpflichtprozeß

festgestellter Pflichtverstoß kann die Grundlage für den Risikoausschluß

der wissentlichen Pflichtverletzung (hier nach § 4 Nr. 5 AVB ) bilden; auf

eine andere schadenverursachende Pflichtwidrigkeit kann der Versiche-

rer sich im Deckungsprozeß nicht berufen (Senatsurteil vom 20. Juni

2001 - IV ZR 101/00 - VersR 2001, 1103 unter II m.w.N.; zuletzt Senats-

urteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268/01 - NJW-RR 2002, 1539 unter II

und III).

b) Bisher ist rechtsfehlerhaft nicht beachtet worden, daß nur der

dem Versäumnisurteil gegen den Notar zugrunde liegende Pflichtverstoß

die Grundlage für den Risikoausschluß nach § 4 Nr. 5 AVB bilden kann.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht und die Beklagte

in zweiter Instanz angenommen, die Amtspflichtverletzung des Notars

liege darin, daß er am 17. oder 18. Februar 1994 über das Treuhandgeld

verfügt habe, ohne daß eine Auflassungsvormerkung zugunsten des

Käufers eingetragen war. Da das Versäumnisurteil keine Entscheidungs-

gründe enthält und damit keine Feststellungen zum Pflichtverstoß ge-

troffen hat, muß auf die Klageschrift zurückgegriffen werden (BGH, Urteil

vom 21. Februar 1963 - II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter I). In der

Klageschrift vom 14. Juli 1997 hatte die Klägerin dem Notar nicht vorge-

worfen, sich dadurch pflichtwidrig verhalten zu haben, daß er am

17. oder 18. Februar 1994 über die Gelder verfügt hatte, obwohl noch

keine Auflassungsvormerkung eingetragen gewesen war. Im Kern hat die

Klägerin dem Notar damals (wie auch heute) als schadensursächliche

Pflichtverletzung vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die

Grundschulden am alleinigen Wohnungseigentum des Käufers bestellt

worden sind, was bei einer Teilungserklärung nach § 3 WEG der Fall

gewesen wäre, sondern daß es wegen der Teilung nach § 8 WEG dazu

gekommen sei, daß die Grundschulden am Bruchteilseigentum am Ge-

samtgrundstück bestellt worden sind. Zwar wird in der Klageschrift auf

Seite 12 im letzten Absatz und auf Seite 13 im letzten Absatz auch auf

den Widerruf des Treuhandauftrags mit Schreiben vom 22. Februar 1994

hingewiesen. Es wird aber nicht behauptet, daß der Notar erst nach Zu-

gang des Widerrufs über das Treuhandgeld verfügt habe. Der Zeitpunkt

der Verfügung war damit im Haftpflichtprozeß offengeblieben. Im vorlie-

genden Deckungsprozeß ist nach der Beweiserhebung in erster Instanz,

insbesondere nach der Vorlage von Unterlagen, unstreitig, daß der Notar

die Treuhandgelder schon am 17. oder 18. Februar 1994 überwiesen hat.

Damit wirft die Beklagte dem Notar jedenfalls nicht mehr als Pflichtver-

letzung vor, über das Treuhandgeld nach Kenntnis des Widerrufs vom

22. Februar 1994 verfügt zu haben.

Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die Ansicht vertreten, sie sei

an das Versäumnisurteil nicht gebunden, weil die Klägerin ihre Ver-

pflichtung nach § 158d Abs. 2 VVG, die gerichtliche Geltendmachung

des Anspruchs dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, mit

der Rechtsfolge des § 158e Abs. 1 Satz 1 VVG verletzt habe. Richtig

daran ist, daß die Klägerin der Beklagten die Erhebung der Klage gegen

den Notar nicht unverzüglich angezeigt hat. Dennoch ist die Beklagte an

das Versäumnisurteil gebunden, weil ihr durch den Anwalt der Klägerin

mit Schreiben vom 12. November 1997 und schon Ende Oktober 1997

durch die Notarkammer mitgeteilt worden war, daß gegen den Notar am

29. September 1997 ein Versäumnisurteil ergangen sei. Tatsächlich ist

das nach §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO erlassene Versäumnisurteil erst

durch die Zustellung an den Notar am 28. Mai 1998 existent geworden

(vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95 - VersR 1997, 130

unter II). Mit Ablauf des 18. Juni 1998 wurde es rechtskräftig. Die Be-

klagte hatte damit rechtzeitig von der Erhebung der Haftpflichtklage

Kenntnis und hätte aufgrund ihrer Vollmacht nach § 5 Nr. 3 c AVB den

Prozeß für ihren Versicherungsnehmer weiterführen können (vgl. dazu

BGHZ 101, 276, 282 ff.). Deshalb muß die Beklagte das gegen ihren

Versicherungsnehmer ergangene rechtskräftige Versäumnisurteil für sich

als verbindlich anerkennen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - II ZR

137/55 - VersR 1956, 707 f.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1959 - II ZR

171/57 - VersR 1959, 256 unter 2 bis 4).

c) Die Beklagte hat bisher nicht vorgetragen, welchen im Haft-

pflichtprozeß festgestellten objektiven Pflichtverstoß der Notar wissent-

lich begangen haben soll. Es liegt damit kein rechtlich erheblicher und

damit geständnisfähiger Tatsachenvortrag für den Leistungsausschluß

nach § 4 Nr. 5 AVB vor. Da der Prozeß in den Vorinstanzen schon vom

rechtlichen Ansatz her fehlerhaft geführt worden ist, ist beiden Parteien

durch eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu

geben, zur Pflichtverletzung ergänzend vorzutragen. Abschließende

Feststellungen zur Bindungswirkung kann der Senat nicht treffen, weil

die Akten des Haftpflichtprozesses in den Vorinstanzen nicht beigezogen

worden sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß es neben der

Klageschrift weiteren Vortrag der Klägerin im Haftpflichtprozeß zu

Pflichtverstößen des Notars gibt.

III. Der Senat kann nicht aus anderen Gründen abschließend ent-

scheiden.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten nicht

verwehrt, sich auf den Leistungsausschluß nach § 4 Nr. 5 AVB zu beru-

fen. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 19a Abs. 2

Satz 2 BNotO hier nicht anzuwenden ist. Die Bestimmung ist durch das

Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Geset-

ze vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) in die Bundesnotarordnung ein-

gefügt worden und am 1. März 1999 in Kraft getreten. Sie entfaltet keine

Rückwirkung.

Schuldverhältnisse sind in der Regel dem Recht der Entstehungs-

zeit unterworfen, wie sich schon aus Art. 170 EGBGB ergibt ("Für ein

Schuldverhältnis, das vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-

buchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend."; vgl.

auch Art. 232 § 1 EGBGB; BGHZ 44, 192 ff.; BGH, Urteil vom

3. November 1970 - VI ZR 76/69 - VersR 1971, 180 f.; BGH, Urteil vom

5. Juni 1997 - I ZR 27/95 - NJW-RR 1997, 1393 unter II 1; Palandt/Hein-

richs, BGB 61. Aufl. Einl. vor § 241 Rdn. 19 m.w.N.). Der Haftpflichtfall

und der Versicherungsfall sind hier lange vor Inkrafttreten der Gesetzes-

änderung eingetreten. Der Versicherungsvertrag endete 1997 mit dem

Ausscheiden des Notars aus dem Amt. Gegen eine Anwendung der Neu-

regelung auf vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklichte Haft-

pflicht- und Versicherungsfälle spricht die Regelung über das Inkrafttre-

ten in Art. 14 des Änderungsgesetzes vom 31. August 1998. Danach trat

das Gesetz am Tage nach der Verkündung (7. September 1998) in Kraft

mit Ausnahme von einer Regelung, die das Notariat in den neuen Bun-

desländern betrifft, und von den Änderungen bei der Haftpflichtversiche-

rung für Amtspflichtverletzungen von Notaren in § 19a Abs. 2 Satz 2,

Abs. 3 Satz 1 und § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 1 BNotO. Das Hinaus-

schieben des Inkrafttretens dieser Bestimmungen macht deutlich, daß

sie keinesfalls auf Sachverhalte anwendbar sein sollen, die sich vor dem

Inkrafttreten ereignet haben. Insbesondere spricht dagegen die Verdop-

pelung der Mindestversicherungssumme auf 1 Mio. DM in § 19a Abs. 3

Satz 1 BNotO. Die Anwendung dieser Bestimmung auf in der Vergan-

genheit liegende Sachverhalte hätte dann zur Folge gehabt, daß Notare

nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO ihres Amtes zu entheben gewesen wä-

ren, wenn die von ihnen unterhaltene Pflichthaftpflichtversicherung unter

der neuen Mindestversicherungssumme gelegen hätte.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klage nicht wegen

Verjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz abgewiesen werden.

Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.

a) Die Revision verkennt nicht, daß in einer Pflichtversicherung

gemäß §§ 158b VVG bei einem gestörten Versicherungsverhältnis dem

Geschädigten die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versiche-

rungsnehmers in analoger Anwendung von § 158c Abs. 1 VVG nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen-

gehalten werden kann, vielmehr für den zugunsten des Geschädigten

fingierten Deckungsanspruch ein eigener Verjährungsbeginn maßgeblich

ist (Urteile vom 20. Januar 1971 - IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 f. =

NJW 1971, 657; vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477

unter III 4; vom 27. November 1968 - IV ZR 501/68 - VersR 1969, 127

unter II und III; vom 15. Februar 1968 - II ZR 101/65 - VersR 1968, 361

unter III; vom 23. September 1965 - II ZR 144/63 - VersR 1965, 1167

unter III, insoweit in BGHZ 44, 166 nicht abgedruckt). Daran hält der Se-

nat fest. Der Revision ist nicht darin zuzustimmen, das Schutzbedürfnis

des Geschädigten sei

im Hinblick auf das Senatsurteil vom

15. November 2000 (IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90) nicht mehr gege-

ben, weil er die Verjährung des Deckungsanspruchs des Versicherungs-

nehmers durch eine Feststellungsklage unterbrechen könne. Der Senat

hat in jenem Urteil zwar ausgesprochen, in der Haftpflichtversicherung

könne auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von

§ 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, daß der Versicherer dem

Schädiger, d.h. im Regelfall dem Versicherungsnehmer, Deckungsschutz

zu gewähren habe. Dort ging es allerdings - anders als hier - weder um

eine Pflichtversicherung noch um ein gestörtes Versicherungsverhältnis

und damit auch nicht um einen zugunsten des Geschädigten fingierten

Deckungsanspruch. Vielmehr wurde darüber gestritten, ob der Versiche-

rungsnehmer selbst einen (originären) Anspruch auf Deckungsschutz

hat. Bei einer erfolgreichen Feststellungsklage ist in einem solchen Fall

zugunsten des Geschädigten im Verhältnis zum Prozeßgegner, dem

Haftpflichtversicherer, rechtskräftig festgestellt, daß ein solcher An-

spruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52 - LM

Nr. 4 zu § 325 ZPO). Ob die Klage auch die Verjährung unterbricht, ist

dann unerheblich und vom Senat im Urteil vom 15. November 2000

(aaO) auch nicht entschieden worden. Bei einem gestörten Versiche-

rungsverhältnis in der Pflichthaftpflichtversicherung ist die Konstellation

jedoch anders. Wenn es feststeht, daß der Versicherer wegen Obliegen-

heitsverletzung - hier nach § 6 Nr. 1 i.V. mit § 5 Nr. 2 AVB - von der Ver-

pflichtung zur Leistung frei ist, hilft dem Geschädigten eine auf die Lei-

stungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ge-

richtete Klage nicht weiter, weil sie unschlüssig und ohne weiteres ko-

stenpflichtig abzuweisen wäre. Ein derart sinnloses Vorgehen ist dem

Geschädigten nicht zuzumuten.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch