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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 474/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Oktober 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 21.474,20
Gründe
I.
Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts-
gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001
Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte
diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-
verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende
Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsge-
richt den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin
darauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichen
Gehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Be-
schwerde zurückgewiesen.
Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde
macht die Schuldnerin geltend, das Insolvenzgericht habe das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin von Amts wegen ermitteln müssen und wäre gehalten
gewesen, nähere Nachforschungen zu den vom Insolvenzverwalter als nicht
werthaltig angesehenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen den Ge-
sellschafter Gr. anzustellen. Dann hätte es festgestellt, daß insoweit
ein fünftes Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sei, in dem in
den nächsten Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei.
II.
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-
hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, welche
Bemühungen das Insolvenzgericht von Amts wegen unternehmen muß, um
feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse für die Begleichung der voraus-
sichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, ist für die Entscheidung
des Rechtsstreits nicht erheblich.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Amtsgericht und das Be-
schwerdegericht hätten von Amts wegen erforderliche weitere Aufklärungs-
maßnahmen ergreifen müssen, ist die Kausalität des behaupteten Verfahrens-
verstoßes nicht dargelegt. Falls der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu
der Sache III ZR 282/01 mitgeteilt hätte, daß nicht vor dem 25. Juli 2002 über
die Annahme der Revision entschieden werde, hätte sich daraus keine andere
Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung ergeben.
2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde vom Amtsgericht und vom Land-
gericht nicht verkannt.
Das Vermögen des Schuldners ist, sofern ein zulässiger Insolvenzantrag
des Schuldners vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02,
WM 2003, 396), vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 5 InsO.
Das ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.
Kreft
Fischer
Ganter
Kayser
Vill