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BGH Beschluss vom 23.10.2003 – IX ZB 474/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 24. September 2002 wird auf

Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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auf 21.474,20

Gründe

I.

Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amts-

gericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001

Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte

diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenz-

verwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende

Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsge-

richt den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin

darauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichen

Gehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Be-

schwerde zurückgewiesen.

Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde

macht die Schuldnerin geltend, das Insolvenzgericht habe das Vermögen der

Insolvenzschuldnerin von Amts wegen ermitteln müssen und wäre gehalten

gewesen, nähere Nachforschungen zu den vom Insolvenzverwalter als nicht

werthaltig angesehenen Ansprüchen der Gemeinschuldnerin gegen den Ge-

sellschafter Gr. anzustellen. Dann hätte es festgestellt, daß insoweit

ein fünftes Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig sei, in dem in

den nächsten Monaten mit einer Entscheidung zu rechnen gewesen sei.

II.

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert

Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzuse-

hende und zur Fortbildung des Rechts zu entscheidende Rechtsfrage, welche

Bemühungen das Insolvenzgericht von Amts wegen unternehmen muß, um

feststellen zu können, ob die Insolvenzmasse für die Begleichung der voraus-

sichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht, ist für die Entscheidung

des Rechtsstreits nicht erheblich.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Amtsgericht und das Be-

schwerdegericht hätten von Amts wegen erforderliche weitere Aufklärungs-

maßnahmen ergreifen müssen, ist die Kausalität des behaupteten Verfahrens-

verstoßes nicht dargelegt. Falls der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu

der Sache III ZR 282/01 mitgeteilt hätte, daß nicht vor dem 25. Juli 2002 über

die Annahme der Revision entschieden werde, hätte sich daraus keine andere

Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung ergeben.

2. Der Amtsermittlungsgrundsatz wurde vom Amtsgericht und vom Land-

gericht nicht verkannt.

Das Vermögen des Schuldners ist, sofern ein zulässiger Insolvenzantrag

des Schuldners vorliegt (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02,

WM 2003, 396), vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 5 InsO.

Das ist hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen. Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich insoweit nicht.

Kreft

Fischer

Ganter

Kayser

Vill