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BGH Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 10/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 10/02

URTEIL

Verkündet am: 23. Oktober 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

VglO § 104

Ein Anspruch aus § 104 VglO ist nur begründet, wenn und soweit der Zwangsvoll-

streckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse etwas erlangt und da-

durch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerechtfertigt bereichert ist. Der

Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß mithin zu

dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs eröffnet wurde.

BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 10/02 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser

und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 2. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war von Ende 1996 bis Mitte 1998 als Kommunikationsbe-

rater und Projektassistent für M. (nachfolgend: M. oder Gemein-

schuldnerin) tätig, die eine Werbeagentur betrieb. Bereits am 1. Februar 1996

hatte die Gemeinschuldnerin sicherungshalber die ihr gegenwärtig und zukünf-

tig zustehenden Forderungen "aus Warenlieferungen und Leistungen gegen

alle Kunden bzw. Schuldner" an die Kreis- und Stadtsparkasse D.

(nachfolgend: Zessionarin) abgetreten. Der Beklagte erhielt nach sei-

nem Vorbringen die für seine Tätigkeit geschuldete Vergütung nur teilweise;

außerdem will er den Betrieb durch die Übernahme von Auslagen und finanzi-

elle Zuwendungen unterstützt haben. M. gab am 5. Oktober 1998 zugunsten

des Beklagten ein notarielles Schuldanerkenntnis über 263.657,00 DM nebst

Zinsen ab. Darauf gestützt, erwirkte der Beklagte am nächsten Tag im Wege

einer Vorpfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO gegen

einen Kunden der Gemeinschuldnerin, die D. AG (nachfolgend

Drittschuldnerin), und später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß,

welcher der Drittschuldnerin am 4. November 1998 zugestellt wurde. Diese

zahlte an den Beklagten zwischen dem 18. und dem 30. Dezember 1998 ins-

gesamt 163.699,48 DM. Bereits am 18. November 1998 hatte die Gemein-

schuldnerin die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens beantragt. Am 10. März

1999 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag ab und eröffnete das Anschlußkon-

kursverfahren.

Der zum Konkursverwalter bestellte Kläger nimmt den Beklagten, ge-

stützt auf § 104 VglO, auf Rückzahlung des Betrages von 163.699,48 DM in

Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Pflicht, das Erlangte heraus-

zugeben, bestehe nicht. § 104 VglO sei nicht anwendbar, weil der Beklagte die

Befriedigung nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlangt

habe. Im Hinblick auf die zeitlich frühere Globalzession habe keine wirksame

Pfändung vorgelegen. Auch seien die von der Drittschuldnerin geleisteten

Zahlungen nicht zwangsweise beigetrieben, sondern aufgrund von Verhand-

lungen zwischen der Zessionarin, der Drittschuldnerin und dem Beklagten er-

bracht worden.

II.

Demgegenüber macht die Revision geltend, die Zahlungen der Dritt-

schuldnerin würden von der Rückschlagsperre des § 104 VglO erfaßt, weil sie

durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zumindest

veranlaßt worden seien. Falls die Pfändung unwirksam gewesen sei, müsse

der Beklagte das Erlangte erst recht herausgeben.

III.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung

stand. Der "Rechtsgrund" für die Zahlungen der Drittschuldnerin ist zwar nicht

festgestellt. Ein Bereicherungsanspruch nach § 104 VglO steht dem Kläger

aber in keinem Falle zu. Zu den Voraussetzungen einer Konkursanfechtung ist

nichts vorgetragen.

1. Gemäß § 104 VglO ist im Falle eines Anschlußkonkurses nach den

Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung he-

rauszugeben, was ein Vergleichsgläubiger später als am dreißigsten Tage vor

der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch eine

Zwangsvollstreckungsmaßnahme als Sicherung oder Befriedigung erlangt hat.

Nach dem Vortrag des Klägers sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs

nicht gegeben.

a) Da die Vorschrift nur eingreift, wenn ein Vergleichsgläubiger etwas

"durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme" erlangt hat, ist sie im vorliegen-

den Fall nicht anwendbar, falls den Zahlungen der Drittschuldnerin ein Rechts-

geschäft zugrunde liegt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Nach seinen Feststellungen sind die von der Drittschuldnerin geleisteten Zah-

lungen als Ergebnis von "Verhandlungen" zwischen der Zessionarin, der Dritt-

schuldnerin und dem Beklagten erfolgt.

Zu Gegenstand und Ergebnis der Verhandlungen ist allerdings nichts

vorgetragen, und das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt. Es ist des-

halb nicht ausgeschlossen, daß im Verhandlungswege lediglich Einvernehmen

darüber erzielt wurde, die gepfändete Forderung werde nicht von der Siche-

rungszession (Globalzession) erfaßt. Gegebenenfalls wären die anschließen-

den Zahlungen der Drittschuldnerin - bei denen sie nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts als "Verwendungszweck" den Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluß angegeben hat - auf die Pfändung erfolgt.

b) Indes steht dem Kläger ein Anspruch aus § 104 VglO auch dann nicht

zu, falls die Drittschuldnerin auf die Pfändung gezahlt hat.

aa) Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Pfändung wirksam

gewesen wäre und die Forderung gegen die Drittschuldnerin erfaßt hätte. Da-

von kann jedoch nicht ausgegangen werden.

In dem vorläufigen Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO wurde angekün-

digt die Pfändung des "Anspruch(s) auf Einkommen aus selbst. Tätigkeit, ins-

besondere für Veranstaltung S. Stuttgart - Zürich". Falls der Pfändungs-

beschluß, dessen Wortlaut nicht vorgetragen ist, damit inhaltlich überein-

stimmt, reicht das schwerlich aus, eine wirksame Pfändung anzunehmen. Nach

ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM

1988, 950, 951 m.w.N.; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89, WM 1990,

1397, 1399; Urt. v. 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, WM 2001, 1223, 1224) muß die

gepfändete Forderung von anderen unterschieden werden können, und die

Feststellung ihrer Identität muß gesichert sein. Es genügt nicht, daß der Pfän-

dungsbeschluß für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner,

Drittschuldner) verständlich und insbesondere der Pfändungsgegenstand ihnen

gegenüber hinreichend deutlich bezeichnet ist; er muß auch für andere, insbe-

sondere weitere Gläubiger des Schuldners, identifizierbar sein.

Hinzu kommt, daß ein Anspruch, den der Pfändungsschuldner abgetre-

ten hat, nicht wirksam gepfändet werden kann; ob es sich um eine Sicherungs-

abtretung handelt, ist unerheblich. Bereits das Landgericht ist davon ausge-

gangen, daß die Pfändung "ins Leere" ging, weil der gepfändete Anspruch

nicht mehr der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zustand. Dies hat

der Kläger in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Er hat vielmehr gemeint,

auf die "vorrangige" Abtretung an die Zessionarin und deren eventuelle Übersi-

cherung komme es nicht an. Auch von der Revision wird die Wirksamkeit der

Globalzession nicht in Zweifel gezogen. Die Gemeinschuldnerin hatte zwar den

durch Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch gegen

die Zessionarin auf Rückgewähr der Forderung (Ganter, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 127, 619 ff); dieser war

sogar in Nr. 7 des Globalzessionsvertrags ausdrücklich vereinbart. Ob auch

künftige und bedingte Ansprüche gepfändet waren, hat der Kläger jedoch nicht

vorgetragen.

bb) Der Ansicht der Revision, § 104 VglO sei auch - und sogar erst

recht - dann anwendbar, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht wirk-

sam gewesen sei oder gerade den fraglichen Gegenstand nicht erfaßt habe,

die Beteiligten aber vom Gegenteil ausgegangen seien, folgt der Senat nicht.

Allerdings soll durch § 104 VglO während der Sperrfrist Gläubigern der

Anreiz genommen werden, sich noch zwangsweise zu bedienen und den

Schuldner damit in den Konkurs zu treiben (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO

Rn. 1). Sowohl der Anreiz als auch die unerwünschte Wirkung mögen in glei-

cher Weise gegeben sein, wenn der Zwangszugriff zwar wirksam nicht erfol-

gen, aber dennoch für den Gläubiger zum Erfolg führen kann, weil alle Betei-

ligten - unter Einschluß des Vollstreckungsgerichts - ihn für wirksam halten.

Ein Anspruch aus § 104 VglO ist jedoch nur begründet, wenn und soweit

der Zwangsvollstreckungsgläubiger durch den Zugriff auf Kosten der Masse

etwas erlangt und dadurch im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ungerecht-

fertigt bereichert ist (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 20, § 87 VglO Rn. 31).

Der Zugriffsgegenstand, auf den sich die Sperrwirkungen beziehen sollen, muß

mithin zu dem Vermögen gehört haben, über welches der Anschlußkonkurs

eröffnet wurde (Bley/Mohrbutter, § 104 VglO Rn. 9; vgl. ferner MünchKomm-

InsO/Breuer, § 88 Rn. 10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Forderung gegen die Drittschuldnerin stand aufgrund der Global-

zession nicht der Gemeinschuldnerin, sondern der Zessionarin zu. Dazu, wie

sich das Sicherungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zes-

sionarin entwickelt hat, ist nichts vorgetragen. Insbesondere steht nicht fest,

ob die gesicherten Ansprüche der Zessionarin gegen die Gemeinschuldnerin

bis zur Pfändung bereits vollständig befriedigt worden waren.

Falls die Drittschuldnerin auf die Pfändung durch den Beklagten gezahlt

hat, obwohl die Zessionarin noch Inhaberin der Forderung war und wegen der

gesicherten Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin noch keine vollständige

Befriedigung erhalten hatte, kann die Zessionarin von der Drittschuldnerin er-

neut Zahlung verlangen. Da diese die Abtretung kannte, wird sie durch § 408

Abs. 2, § 407 BGB oder § 836 Abs. 2 ZPO nicht geschützt. Sie kann ihre Lei-

stungen von dem Beklagten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte

Bereicherung herausverlangen (vgl. BGHZ 78, 201, 204; 82, 28, 33). Der Be-

klagte kann nicht verpflichtet sein, zweimal - einmal nach § 812 Abs. 1 BGB an

die Drittschuldnerin und ein zweites Mal nach § 104 VglO an den Kläger - zu

zahlen.

War dagegen die Zessionarin wegen ihrer Ansprüche gegen die Ge-

meinschuldnerin befriedigt, hatte sie auf Verlangen die Forderung gegen die

Drittschuldnerin zurückabzutreten. Ob deren Zahlung auch in diesem Falle

nicht schuldbefreiend gewirkt hätte und ob gegebenenfalls die Klageerhebung

durch den Konkursverwalter als Genehmigung der Verfügung der Drittschuld-

nerin angesehen werden könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der

Kläger hat weder dargetan, daß die Gemeinschuldnerin Rückabtretung verlan-

gen konnte, noch daß der Beklagte einen solchen Anspruch gepfändet hat.

2. Wenn sich die Zessionarin, die Drittschuldnerin und der Beklagte

- gemäß seinem Vorbringen - materiellrechtlich über dessen Forderungszu-

ständigkeit geeinigt haben sollten, mußte hierbei möglicherweise auch die Ge-

meinschuldnerin beteiligt werden. Daran war zumindest dann zu denken, wenn

die Zessionarin die ihr abgetretene Forderung "freigab", weil sie zur Deckung

ihres Sicherungsbedürfnisses nicht mehr benötigt wurde. Gegebenenfalls kann

diese Mitwirkung der Gemeinschuldnerin anfechtungsrechtlich ein "Rechtsge-

schäft" oder eine "Rechtshandlung" im Sinne der § 30 Nr. 1, § 31 KO gewesen

sein. Dadurch könnten die Konkursgläubiger benachteiligt worden sein. Den-

noch waren im vorliegenden Fall die Anfechtungsvoraussetzungen nicht zu

prüfen. Zwar erübrigt sich dies nicht schon deshalb, weil der Kläger die An-

fechtung als solche nicht besonders geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v.

20. März 1997 - IX ZR 71/96, ZIP 1997, 737). Indes hat dieser sich das Vor-

bringen des Beklagten weder hilfsweise zu eigen gemacht noch hat er zu den

Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann