Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.05.2001 – IX ZR 9/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 9/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 8. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 845

a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.

b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle ei- ner weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die

Erfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.

Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig

auch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von

200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am

29. Dezember 1992 ein

"vorläufiges Zahlungsverbot"

in Höhe von

215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch

den Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungsko-

sten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung

der Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der

Schuldnerin gegen

(Anschrift

und

Bankleitzahl

der

Beklagten)

- Kto.-Nr.: 299511

zustehen."

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 214.845,45 DM nebst

Zinsen ab 23. Dezember 1992 wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zuge-

stellt. Am 17. Februar 1993 erteilte die Beklagte eine "Drittschuldnererklärung",

in der die Pfändung in ein "Girokonto - Nr. 299.420 u.a." dem Grunde nach an-

erkannt wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte,

daß die Schuldnerin auf ihrem Geschäftspapier ihr Konto Nr. 2062388 bei der

Beklagten angebe, ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 ihre

Drittschuldnererklärung dahin, daß die Schuldnerin bei Zugang der Vorpfän-

dung und Pfändung bei ihr fünf Konten - darunter Konten Nr. 299420 und

299511 - unterhalten habe, zu keinem Zeitpunkt aber Inhaberin des Kontos

Nr. 2062388 gewesen sei.

Das letztgenannte Konto war am 28. April 1992 eröffnet worden; als

"Kontoinhaber" wurde eingetragen "W. GmbH w/D.". Diese Kontoerrichtung

erklärt sich daraus, daß W., der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der

W. GmbH ist, den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin ein

Darlehen von 200.000 DM gewährte. Im August 1992 wurde W. Geschäftsfüh-

rer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Er allein durfte über das

Konto Nr. 2062388 verfügen. Über dieses Konto wurde der gesamte Ge-

schäfts- und Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt. Am 13. Januar

1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - überwies die Beklagte von die-

sem Konto 265.411,33 DM auf das Privatkonto W's.

Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 242.908,34 DM in

der Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter

die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-

weisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.

Die Vorinstanzen haben die Klageforderung zugesprochen, weil die Be-

klagte am 13. Januar 1993

- zwischen Vorpfändung und Pfändung -

265.411,33 DM von dem Konto Nr. 2062388 an W. überwiesen hat.

Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Auszahlung

setzt voraus, daß die Vorpfändung eine Forderung der Schuldnerin gegen die

Beklagte aus diesem Konto umfaßt hat. Das Berufungsgericht hat das ange-

nommen und dazu ausgeführt: Zwar habe sich das der Beklagten im Rahmen

der Vorpfändung zugestellte vorläufige Zahlungsverbot ausdrücklich nur auf

das Konto Nr. 299511 der Schuldnerin bezogen. Dieses Konto sei jedoch nur

beispielhaft im Anschluß an die Adresse der Beklagten genannt worden. Da die

Pfändung der Ansprüche und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte an-

gekündigt worden sei, erstrecke sich die Vorpfändung auf alle Ansprüche

- auch auf Auszahlung künftiger Guthaben - aus der Geschäftsbeziehung und

damit auch auf das Konto Nr. 2062388.

Diese tatrichterliche Auslegung hält der Revisionsrüge nicht stand

(§ 286 ZPO).

1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuld-

ner (§ 845 Abs. 1 ZPO) muß die Forderung des Vollstreckungsschuldners ge-

gen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig

bezeichnen wie die Pfändung selbst (OLG Düsseldorf MDR 1974, 409; Brehm,

in: Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 845 Rn. 7; Smid, in: Münchener Kommentar zur

ZPO 1992 § 845 Rn. 13; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-

mann, ZPO 59. Aufl. § 845 Rn. 4, 12; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 3;

Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 845 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung

12. Aufl. Rn. 799). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung.

Diese wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung (BGHZ 87,

166, 168) und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die

Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung ent-

steht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 66, 394, 397 und

BGHZ 68, 289, 292 für die Arrestpfändung).

Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), der als Hoheitsakt

durch das Revisionsgericht ausgelegt werden darf, hat zur Rechts- und Ver-

kehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so

bestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft fest-

steht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die

gepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; das

Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen

Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich

bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben

und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen

- insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen

können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berück-

sichtigt werden. An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen aller-

dings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger

regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Unge-

nauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was

in Wahrheit gemeint ist (u.a. BGHZ 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; BGH, Urt. v.

9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312; v. 28. April 1988 - IX ZR

151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89,

WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, WM 2000, 1861,

1862).

2. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners

durch den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst ausgelegt

werden, weil § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der be-

troffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt. Diese

Auslegung ergibt, daß sich die angekündigte "Pfändung der Ansprüche und

Rechte ..., die der Schuldnerin gegen" die - mit Adresse und Bankleitzahl an-

gegebene - Beklagte "Kto.-Nr.: 299511 zustehen", nur auf Forderungen aus

dem Girovertrag betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat. Nur

dieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der Benachrichtigung

bezeichnet. Dafür, daß die Vorpfändung auch ein anderes Rechtsverhältnis

zwischen der Schuldnerin und der Beklagten - etwa betreffend das Konto

Nr. 2062388 - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinen

Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1990, aaO). Daran ändert der Aus-

druck "Ansprüche und Rechte" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahl

unmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete Kontoverhältnis be-

zieht und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus die-

sem Rechtsverhältnis vorgepfändet werden. Als Hinweis auf die Vorpfändung

einer anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die Anga-

be "Ansprüche und Rechte" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu unbe-

stimmt ist (vgl. BGHZ 13, 42, 43). Der - vom Berufungsgericht verwendete -

Begriff "Geschäftsbeziehung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der über

das in der Vorpfändung angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hin-

deuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der Vorpfändung.

Deren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß

das mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechende

Hervorhebung, etwa durch das Wort "insbesondere" oder einen ähnlichen

Ausdruck, fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988, aaO).

Nach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das Beru-

fungsgericht eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der Be-

klagten im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt wor-

den ist (vgl. BGHZ 93, 82, 84).

3. Der Gegenstand der Vorpfändung kann nicht mehr durch die spätere

Pfändung erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung die

rangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nur

insoweit zugute, als die Vorpfändung reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; BGH,

Urt. v. 4. Juli 1973 - VIII ZR 59/72, WM 1973, 892, 893; Brehm, aaO § 845

Rn. 24; Smid, aaO § 845 Rn. 19; Hartmann, aaO § 845 Rn. 12; Mu-

sielak/Becker, aaO § 845 Rn. 8; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstrek-

kung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; Schütz

NJW 1965, 1009, 1010; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 807). Deswegen

kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch ge-

gen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend das

Konto Nr. 2062388 zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf dieses

Konto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht der

Revisionserwiderung - für die Auslegung der Vorpfändung ebenfalls nicht auf

den Inhalt der Drittschuldnererklärung an.

III.

Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundla-

gen gestützt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Klageforderung aufgrund

einer Pfändung des Kontos Nr. 2062388 zu (§§ 829, 835 ZPO). Außerdem hat

die Klägerin Schadensersatz wegen falscher Drittschuldnererklärung verlangt

(§ 840 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin Schadensersatz wegen einer

angeblichen Beteiligung der Beklagten an einer Untreue des W. zum Nachteil

der Schuldnerin oder an einer Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung begehrt

(§§ 823 Abs. 2, 830 BGB mit §§ 266, 283c, d StGB); dazu hat die Klägerin vor-

gebracht, W. habe mit Unterstützung der Beklagten Kundengelder der Schuld-

nerin unbefugt entzogen und am 13. Januar 1993 zu Lasten der Klägerin

Überweisungen vom Konto Nr. 2062388 an sich veranlaßt. Schließlich hat die

Klägerin ihren Anspruch auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ge-

stützt (§ 826 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe mit W. zusammen-

gewirkt, um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte der

Schuldnerin über das genannte Konto zu sichern. Zu diesen weiteren An-

spruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen ge-

troffen. Da in den Vorinstanzen die Erfüllung einer angeblich vorgepfändeten

Forderung im Vordergrund gestanden hat, ist es auch nicht sicher, daß die

Parteien dazu bereits erschöpfend vorgetragen haben. Sollte das nicht der Fall

sein, so kann das Vorbringen im weiteren Berufungsverfahren ergänzt werden.

Soweit es entscheidungserheblich sein sollte, wer Inhaber des Kontos

Nr. 2062388 bei der Beklagten gewesen ist, wird das Berufungsgericht die

Einwände der Revision gegen seine entsprechende Feststellung zu berück-

sichtigen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93,

NJW 1995, 261 f; v. 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, WM 1996, 249, 250).

Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubs- bedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft

Zugehör Ganter