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BGH Versäumnisurteil vom 24.10.2003 – V ZR 24/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Oktober 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Versäumnisurteil

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB §§ 812, 818 Abs. 3

Wendet der Besitzer eines Grundstücks gegen die Herausgabeklage des Eigentü- mers ein, das Grundstück sei ihm wegen Teilunmöglichkeit der Verpflichtungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag (§ 323 Abs. 3 BGB a.F.), wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder als Folge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach be- reicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzuübertragen, so hat diese auf § 242 BGB gestützte Arglisteinrede nur Erfolg, wenn der Besitzer die Rückübertragung Zug um Zug gegen Rückgewähr der Gegenleistung, Erstattung gezogener Nutzun- gen (§ 818 Abs. 1 BGB) und etwaiger anderer Gegenansprüche des Eigentümers aus dem rückabzuwickelnden Vertragsverhältnis verlangt.

BGH, Versäumnisurteil v. 24. Oktober 2003 - V ZR 24/03 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001

aufgehoben und das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts

Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, das auf dem Grundstück H. -

straße in U. gelegene Haupthaus einschließlich aller Ne-

benräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 9. April 1997 verkaufte der frühere, nach

Erlaß des Berufungsurteils verstorbene Beklagte sein mit einem Einfamilien-

haus und mit einem Bungalow bebautes Grundstück in U. an die Klägerin.

Als Gegenleistung waren 50.000 DM, eine lebenslang zu zahlende monatliche

Rente von 500 DM und eine näher ausgestaltete Versorgungsverpflichtung

vereinbart. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, daß der frühere Be-

klagte, der bislang in dem Einfamilienhaus wohnte, den Bungalow beziehen

werde. Darauf bezogen bestellte ihm die Klägerin ein lebenslanges unentgeltli-

ches Wohnrecht an dem Grundstück.

Ein Umzug des früheren Beklagten in den Bungalow erwies sich jedoch

als nicht durchführbar, weil dort - was der Klägerin bekannt war - die frühere

Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des früheren Beklagten wohnte und

sich weigerte auszuziehen. Eine Räumungsklage der Klägerin gegen diese

Bewohnerin blieb erfolglos.

Die Klägerin, inzwischen als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetra-

gen, hat von dem früheren Beklagten Räumung und Herausgabe des Haupt-

hauses verlangt, ist in den Tatsacheninstanzen jedoch unterlegen. Einen in

zweiter Instanz hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung von 110.179,84 DM

nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks, hat das

Oberlandesgericht wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen. Mit der

Revision verfolgt die Klägerin Haupt- und Hilfsantrag, nunmehr gegen die Er-

ben des früheren Beklagten, die den Rechtsstreit aufgenommen haben, weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zum Hauptantrag angenommen, Geschäfts-

grundlage des Vertrages sei es gewesen, daß der frühere Beklagte den Bun-

galow habe beziehen können. Da dies nicht habe verwirklicht werden können,

sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen oder nach den Grund-

sätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verfahren. In beiden Fällen

führe das dazu, daß dem früheren Beklagten ein Rücktrittsrecht bzw. ein Recht

auf Vertragsaufhebung zuzubilligen sei, was dem geltend gemachten Anspruch

auf Besitzeinräumung entgegengehalten werden könne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht

stand.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und

Herausgabe des Haupthauses nach § 985 BGB als Eigentümerin des Grund-

stücks zu. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, daß die Klägerin

aus anderem Rechtsgrund verpflichtet wäre, das Eigentum an dem Grundstück

sogleich wieder zurückzuübertragen (§ 242 BGB).

1. Die Revision greift, weil ihr günstig, die Ausführungen des Berufungs-

gerichts insoweit nicht an, als es eine Anfechtung des schuldrechtlichen Ver-

trages nach § 123 BGB, einen Rücktritt nach § 326 BGB a.F. und einen Wider-

ruf einer etwaigen gemischten Schenkung nach § 530 BGB und einen daraus

resultierenden Rückübertragungsanspruch verneint hat. Rechtsfehler sind in-

soweit auch nicht ersichtlich.

2. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Beru-

fungsgerichts, daß der schuldrechtliche Vertrag rückabzuwickeln ist. Das Be-

rufungsgericht hat allerdings keine Ausführungen dazu gemacht, nach welchen

Normen sich die Rückabwicklung gestaltet. Es hat infolgedessen nicht geprüft,

welchen Inhalt der dem früheren Beklagten zustehende Gegenanspruch hat.

Dies ist im folgenden nachzuholen und ergibt, daß der frühere Beklagte dem

Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht die Arglisteinrede (§ 242 BGB)

entgegenhalten kann, es sei rechtsmißbräuchlich, das herauszuverlangen, was

sogleich zurückzugewähren sei.

a) Der den Beklagten zustehende, auf die Rückabwicklung des Schuld-

vertrages gerichtete Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies

kann auf drei unterschiedliche Überlegungen gestützt werden, die überein-

stimmend zu diesem Ergebnis führen, so daß eine Festlegung auf eine der in

Betracht kommenden Normen oder Rechtsinstitute entbehrlich ist.

aa) Denkbar ist zum einen eine Rückabwicklung nach § 323 Abs. 3 BGB

a.F., die jedenfalls von den Rechtsfolgen her nach Bereicherungsrecht zu be-

urteilen ist (vgl. Senat, BGHZ 64, 322; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl.,

Bd. 2, § 323 Rdn. 37 ff.). Zu den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen

zählte die Pflegeverpflichtung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nach-

träglich dadurch unmöglich geworden sein, daß eine Räumungsklage gegen

die Mieterin rechtskräftig abgewiesen worden ist. Folge dessen war, daß der

frühere Beklagte den Bungalow nicht beziehen konnte und die Klägerin nicht

imstande war, ihrer - nach dem Vertrag allein dort - zu erbringenden Pflegelei-

stung nachzukommen.

Dieses Hindernis war von keiner der Vertragsparteien zu vertreten. Zwar

obliegt an sich dem Verkäufer die Überlassung der Kaufsache frei von fremden

Rechten (§ 434 BGB a.F.). Hierfür hat er unabhängig vom Verschulden einzu-

treten. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Käufer den Mangel des Rechts bei

Vertragsschluß kannte, § 439 Abs. 1 BGB a.F. Diese Voraussetzungen hat das

Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Zwar weist die Revision

zu Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das

Berufungsgericht stützt, nur dahin gingen, daß die Klägerin wußte, daß in dem

Bungalow noch die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Be-

klagten wohnte. Dies reicht nicht, um die Kenntnis vom Mangel des Rechts an-

zunehmen. Erforderlich ist vielmehr eine Kenntnis vom Rechtsmangel selbst,

im konkreten Fall also davon, daß ein Mietverhältnis bestand (BGHZ 13, 341,

345). Nicht zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht auf diese

Kenntnis aufgrund des Umstandes geschlossen hat, daß sich die Klägerin vor

Vertragsschluß Ansprüche des früheren Beklagten auf "Nutzungsentschädi-

gung/Mietzahlung" gegen die Bewohnerin des Bungalows hat abtreten lassen.

Zwar läßt dies an sich - wie die Revision geltend macht - die Möglichkeit offen,

daß die Klägerin von einem besitzrechtslosen Verhältnis ausgegangen ist, das

nur ein Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung rechtfertigt. Doch durfte

das Berufungsgericht annehmen, daß die Klägerin jedenfalls auch ein miet-

rechtliches oder mietrechtsähnliches Verhältnis in Rechnung stellte, da ihr be-

kannt war, daß die Bewohnerin die Einräumung eines Wohnrechts verlangte

und ein Ausziehen ablehnte. Einem solchen Kenntnisstand entspricht auch ihr

Verhalten kurz nach Erwerb des Grundstückseigentums, als sie nämlich das

Rechtsverhältnis mit der Bewohnerin des Bungalows wegen Zahlungsverzugs

fristlos kündigte und Räumung und Herausgabe sowie Zahlung rückständigen

Mietzinses verlangte.

Sieht man in diesem die Vertragsabwicklung störenden Umstand wegen

der nicht absehbaren Entwicklung ein dauerhaftes Leistungshindernis, so führt

dies nach §§ 323 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. zum Fortfall der gegenseitigen An-

sprüche und zur Rückgewähr des bereits Geleisteten nach Bereicherungsrecht.

Hieran ändert sich nichts dadurch, daß nur eine der von der Klägerin geschul-

deten Leistungen unmöglich geworden wäre. Das Gesetz geht zwar für den

Fall der Teilunmöglichkeit davon aus, daß der Vertrag im übrigen aufrechter-

halten bleibt (vgl. § 323 Abs. 1 Halbs. 2 BGB a.F.). Eine solche Lösung kommt

im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, weil die Leistung des früheren Be-

klagten nicht teilbar ist (Übertragung des Eigentums) und eine Anpassung

höchstens durch einen Geldausgleich möglich wäre (vgl. RG Recht 1924,

Nr. 1111). Dies aber entspräche nicht den Interessen der Parteien, weder de-

nen der Klägerin, deren finanziellen Verhältnisse nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts eine zusätzliche Zahlung kaum zuließen, noch denen des

früheren Beklagten, dem es auf eine persönliche Pflege vor Ort ankam. Daher

wäre von einer Undurchführbarkeit des Vertrages auszugehen und die Teilun-

möglichkeit der Voll-unmöglichkeit gleichzustellen (vgl. RGZ 140, 378, 383;

Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 323 Rdn. 9; Soergel/Wiedemann, BGB,

12. Aufl., § 323 Rdn. 59).

bb) Lehnt man, etwa wegen fehlender Dauerhaftigkeit des Leistungshin-

dernisses, die Unmöglichkeit der Leistung ab, so wird man nach den nicht an-

gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen haben,

daß die Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung hatten, daß der frühere

Beklagte den Bungalow, an dem ihm die Klägerin ein Wohnrecht eingeräumt

hatte, würde beziehen können. Auf dieser Vorstellung baute der Geschäftswille

der Vertragspartner auf. Da sie sich als nicht tragfähig erwies und die dafür

maßgeblichen Umstände angesichts dessen, daß sie - wie dargelegt - beiden

Parteien bekannt waren, nicht dem Risikobereich einer Seite zugewiesen wer-

den können, sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an-

wendbar. Sie führen im konkreten Fall zu einer Rückabwicklung des Vertrages

nach bereicherungsrechtlichen Kategorien.

Allerdings ist anerkannt, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der

Regel nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge hat, sondern zur Anpassung

seines Inhalts an die veränderten Umstände in einer Form führt, die den be-

rechtigten Interessen beider Parteien Rechnung trägt (st.Rspr., vgl. BGHZ 47,

48, 52; 89, 236, 238 f.). Eine solche Anpassung scheidet hier aber aus. Das

Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß eine inhaltli-

che Veränderung der beiderseitigen Leistungspflichten nicht in Betracht

kommt. Zur Vermeidung einer endgültigen Rückabwicklung könnte allenfalls

daran gedacht werden, daß dem früheren Beklagten für die Zeit, da er den

Bungalow nicht beziehen konnte, ein Leistungsverweigerungsrecht zugestan-

den hätte, das jetzt, nach seinem Tode, erloschen wäre und die Abwicklung

des Vertrages unter Fortfall der Pflegeverpflichtung der Klägerin zuließe. Den

Interessen der Klägerin hätte mit einem - hier nicht ausgeübten - einseitigen

Lösungsrecht Rechnung getragen werden können. Der Rücktritt des früheren

Beklagten wäre dann für den Fortbestand des Vertrages folgenlos geblieben.

Eine solche Konfliktlösung wäre den berechtigten Interessen des frühe-

ren Beklagten aber nicht gerecht geworden. Er hätte nicht nur die Pflegelei-

stung ohne finanziellen Ausgleich eingebüßt, sondern zudem wegen der fort-

bestehenden Vertragsbindung nicht die Möglichkeit gehabt, sie sich von ande-

rer Seite zu verschaffen. Eine Lösung konnte daher nur in der endgültigen

Rückabwicklung des Vertrages liegen. Daß sie aus jetziger Sicht nicht mehr

erforderlich erscheint, ist ohne Belang. Entscheidend ist der Zeitpunkt, als der

frühere Beklagte durch Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts deutlich

gemacht hatte, daß er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wollte. Nach dieser

rechtsgestaltenden Erklärung (vgl. BGHZ 133, 316, 328) war rückabzuwickeln.

cc) Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man, eingedenk des

Grundsatzes, daß die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung den

Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorgeht (Senat, Urteil vom

3. Oktober 1980, V ZR 100/79, WM 1981, 1415), dem hypothetischen Willen

der Vertragsschließenden eine Lösung des Konflikts zu entnehmen versucht.

Denn auch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte sich daran zu orientie-

ren, was die Parteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen

redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die Notwendigkeit einer vertragli-

chen Regelung für den hier eingetretenen Fall der Störung der Vertragsdurch-

führung erkannt hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt bliebe nur die Rück-

abwicklung des Vertrages, und zwar nicht nach den Rücktrittsvorschriften, son-

dern nach Bereicherungsrecht. Denn eine Aufhebung des Vertrages und berei-

cherungsrechtliche Rückabwicklung entspricht den Interessen der Vertrags-

partner, die sich verständigerweise so behandeln lassen wollen, als hätten sie

den Vertrag nicht geschlossen, mehr als eine in den Haftungsfolgen strengere

Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB a.F., die weniger Rücksicht auf den

Umstand nimmt, daß das Vertragshindernis von keiner der Parteien zu vertre-

ten ist (siehe oben). Es liegt nahe, daß die Parteien unter solchen Umständen

eine den Vorschriften des § 323 BGB a.F. entsprechende Regelung getroffen

und nicht die Rücktrittslösung gewählt hätten.

b) Obwohl danach den Beklagten - wie der Klägerin - ein Anspruch auf

Rückgewähr der erbrachten Leistungen zusteht, hindert dieser Anspruch, so

wie er konkret geltend gemacht wurde, nicht die Verurteilung zur Räumung und

Herausgabe des der Klägerin gehörenden Haupthauses.

Die Arglisteinrede, die allein der Verurteilung entgegenstehen könnte,

bedeutet inhaltlich, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242

BGB), etwas zu verlangen, was sofort wieder zurückgewährt werden müßte

(vgl. Senat, BGHZ 79, 201, 204). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagten

haben nicht einen isolierten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks.

Vielmehr geht ihr Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Saldo der bei

der Klägerin noch vorhandenen Bereicherung (vgl. BGHZ 109, 139, 148). Der

Bereicherungsgläubiger muß daher eine ungleichartige Gegenleistung seines

Vertragspartners bei der Geltendmachung berücksichtigen (Senat, Urteil vom

11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; BGHZ 109, 139, 148), sei es im

Klageantrag, sei es, daß der Anspruch einredeweise geltend gemacht wird.

Dies haben die Beklagten unterlassen. Sie haben zwar die Rückübereignung

verlangt, nicht aber die Gegenansprüchen der Klägerin auf Rückzahlung des

Kaufpreises und etwaiger Rentenleistungen sowie auf Herausgabe gezogener

Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) berücksichtigt, sind vielmehr der entsprechen-

den Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin entgegengetreten.

Eine von solchen Gegenansprüchen isolierte Rückübertragung können die Be-

klagten nicht verlangen. Hierauf kann folglich die Arglisteinrede nicht gestützt

werden. Da ein Anspruch auf sofortige Rückübereignung nicht besteht, stellt es

keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die Klägerin zunächst den Be-

sitz an dem ihr zustehenden Eigentum eingeräumt erhält und die Gesamtab-

rechnung einem weiteren - im übrigen schon anhängigen - Rechtsstreit vorbe-

halten bleibt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Tropf Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann