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BGH Urteil vom 28.10.2003 – 5 StR 121/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
28. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
Bundesanwalt
Rechtsanwalt W
Rechtsanwalt D
Justizangestellte
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger der Angeklagten R B ,
als Verteidiger des Angeklagten O B ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2002 werden
verworfen.
Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf freige-
sprochen, in der Zeit von Januar 1989 bis November 1990 als Mitglieder ei-
ner kriminellen Vereinigung Eingangsabgaben hinterzogen zu haben. Die
hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Er-
folg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten
Geschäftsführer der A GmbH, die sich mit der Ein- und Ausfuhr
von Agrarprodukten befaßte und sich bis zum Ende der 80er Jahre zu einem
der größten deutschen Transportunternehmen für Lebendvieh entwickelt
hatte. Die A , die mit bis zu 15 Subunternehmen zusammenarbei-
tete, wickelte in den Jahren 1989 bis 1990 mindestens 2.000 solcher Le-
bendviehtransporte ab. In 48 Fällen wurden die Rinder, die im externen Ver-
sandverfahren (T1) von Polen nach Spanien transportiert wurden, zollrecht-
lich nicht erfaßt. In neun dieser Fälle wurde dies nachweislich dadurch be-
wirkt, daß mit gefälschten Stempeln auf den T1-Formularen eine Gestellung
der Tiere beim Zollamt Barcelona vorgetäuscht wurde.
Nach Überzeugung des Landgerichts kam es zwar jedenfalls in den
neun Fällen, möglicherweise auch in den übrigen 39 Fällen, objektiv zu einer
Hinterziehung der Eingangsabgaben; es habe sich jedoch nicht nachweisen
lassen, daß die Angeklagten bewußt an den Hinterziehungshandlungen mit-
gewirkt hätten.
Soweit in einem weiteren Fall (Fall 49) allein dem Angeklagten O
B zur Last lag, bei einem Transport für die Firma F in die Nieder-
lande Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, konnte das Land-
gericht ebenfalls keine Feststellungen treffen, die eine Bösgläubigkeit dieses
Angeklagten begründet hätten.
II.
Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge-
richt in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf
die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung
Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,
wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder
gegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößt oder
an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen
gestellt sind (ständige Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-
dung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.).
2. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beweiswürdi-
gung enthält eine sorgfältige und umfassende Abwägung sämtlicher für und
gegen die Angeklagten sprechenden Indizien.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es im
vorliegenden Fall nicht darauf an, ob bereits das Entladen ohne zollrechtliche
Aufsicht eine Hinterziehungshandlung im Sinne des § 370 AO darstellt. Das
Landgericht hat nämlich insoweit nicht festgestellt, daß die Abladung ohne
Beteiligung eines Zollbeamten mit Wissen der Angeklagten stattgefunden
hat. Deshalb würde es jedenfalls aus diesem Grunde an einer vorsätzlichen
Beteiligung der Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsab-
gaben fehlen.
b) Die einzelnen Anweisungen der Angeklagten an die Fahrer hat die
Strafkammer ausgiebig erörtert. Selbst wenn in einzelnen Fällen die angege-
benen spanischen Zollstellen nicht mit den späteren Entladestellen überein-
gestimmt haben sollten, zwingt dies nicht zu dem Schluß auf einen Hinter-
ziehungsvorsatz der Angeklagten. Insoweit hat das Landgericht zutreffend
darauf hingewiesen, daß schon aus veterinärmedizinischen Gründen das
Anfahren einer anderen Zollstelle veranlaßt gewesen sein könnte, um für das
Lebendvieh die Wartezeiten beim Abladen zu verkürzen. Im übrigen müssen
die verdachtsbegründenden Weisungen vor dem Hintergrund des Zahlenver-
hältnisses gesehen werden. Nur in weniger als 1 % der durchgeführten Le-
bendtransporte haben sich überhaupt Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten
bei der zollrechtlichen Behandlung des Frachtguts gefunden. Dies relativiert
aber schon für sich genommen das Gewicht dieser Verdachtsmomente.
c) Das Landgericht hat auch die gebotene Gesamtwürdigung (vgl.
BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) vorgenommen. Ohne allerdings die-
sen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sind in den Urteilsgründen die
be- und entlastenden Umstände aufgezählt und zueinander in Beziehung
gesetzt worden. Dabei schließt der Senat aus, daß der – ersichtlich als Hilfs-
begründung gedachten – Erwägung, kein vorsätzlich handelnder Angeklagter
bewahre die ihn belastenden Unterlagen umfassend auf, innerhalb der Be-
weiswürdigung überhaupt Gewicht zugekommen ist.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum