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BGH Anfragebeschluß vom 28.10.2003 – 5 StR 411/03

5. Strafsenat

5 StR 411/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 28. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten G gegen das Urteil

des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwi-

schen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bun-

desgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB

verlangen

(vgl. BGH, Anfragebeschluß vom 16. September 2003

– 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03), ist hier

ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des

– zudem drogenbeeinflußten – Angeklagten über eine beträchtliche

Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung

des Fahrers riskiert wurde, zudem weitergehende latente Risiken für den

nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des

Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum