Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.10.2003 – X ZR 118/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

Verkündet am: 28. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 528

Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR

geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.

BGH, Urt. v. 28. Oktober 2003 - X ZR 118/02 - OLG Dresden

LG Zwickau

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das am 5. April 2002 verkündete

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht

Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs gemäß § 528 BGB, hilfsweise

die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen Nichtigkeit.

Die Schenkerin, die am 11. Juni 2000 verstorbene E.

J. , beantragte im Jahre 1989 bei der Klägerin Sozialhilfe. In ihrem An-

trag gab sie als Vermögen einen Erbanspruch an, nicht aber Grundeigentum

an einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 19.404 m² in der damaligen DDR.

Den Erbanspruch trat sie an die Klägerin ab, die den im Wege eines Vergleichs

zur Abgeltung dieses Erbanspruchs gezahlten Betrag von 30.000,-- DM auf die

der Schenkerin gewährten Leistungen verrechnete.

Durch Schenkungsvertrag vor dem staatlichen Notariat der damaligen

DDR vom 7. Juni 1990 übertrug die Schenkerin der Beklagten die landwirt-

schaftliche Nutzfläche; die Beklagte wurde am 5. September 1990 als Eigen-

tümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin erfuhr im Oktober 1993 von der Schenkung und leitete

durch Bescheid vom 11. November 1993 den nach ihrer Auffassung gemäß

§ 528 BGB bestehenden Rückforderungsanspruch der Schenkerin gemäß § 90

BSHG auf sich über. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie habe nach Verrechnung

des Betrages von 30.000,-- DM der Schenkerin ab März 1992 Sozialleistungen

in Höhe eines Gesamtbetrages von 102.592,17 DM gewährt. Diesen Betrag

nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten. Ihre Klage blieb in den Vorinstan-

zen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Rück-

forderungsanspruch weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein

Zahlungsanspruch gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB a.F. in Ver-

bindung mit § 90 BSHG aufgrund einer Verarmung der Schenkerin nicht zu,

denn gemäß Art. 232 § 1 EGBGB finde § 528 BGB auf den vorliegenden

Schenkungsvertrag keine Anwendung. Anzuwenden sei vielmehr das Recht

der DDR und damit das ZGB. Dieses habe die Verteilung der Risiken bei einem

Schenkungsvertrag anders geregelt als das BGB. Eine Herausgabepflicht habe

§ 356 Abs. 1 ZGB ausgeschlossen. Diese Risikoverteilung sei auch für die Zeit

nach dem 3. Oktober 1990 bestimmend und könne nicht durch Anwendung des

§ 528 BGB im nachhinein verändert werden. Die Übergangsregelung des

Art. 232 § 1 EGBGB beschränke sich zwar auf das Schuldverhältnis selbst; für

neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich auch nicht aus

seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände, die nach Ablauf des

2. Oktober 1990 auf das Schuldverhältnis einwirkten, fänden statt dessen die

allgemeinen Regeln des BGB Anwendung. Bei der Verarmung des Schenkers

handele es sich jedoch nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis

einwirkenden Umstand.

2. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen sind nicht begrün-

det. Die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB durch

das Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Art. 232 § 1 EGBGB bestimmt, daß für ein Schuldverhältnis, welches

vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige Recht

maßgebend bleibt. Die Übergangsvorschrift ist wortgleich mit derjenigen des

Art. 170 EGBGB, welche das Verhältnis des deutschen Bürgerlichen Gesetz-

buchs im Verhältnis zu dem vor dem 1. Januar 1900 geltenden Landesrecht

regelte. Nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900

bestand in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darin, diejenigen Schenkun-

gen, die vor dessen Inkrafttreten vollzogen waren, den bisher geltenden Re-

gelungen zu unterwerfen. Zu der Parallelvorschrift des Art. 170 EGBGB hat das

Reichsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen des Widerrufs einer

Schenkung (wegen Undanks) nach dem Recht zu beurteilen sind, dem die

Schenkung selbst untersteht, und zwar auch dann, wenn sich die Tatsachen,

die das Widerrufsrecht begründen sollen, erst nach dem Inkrafttreten des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs ereignet haben (RGZ 62, 328; dem folgend Staudin-

ger/Keidel, 9. Aufl., 1929, Art. 170 EGBGB Anm. 7; Fuchs, Die Übergangsbe-

stimmungen des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Gru-

chots Beiträge 44 (1900), S. 1, 15; Dernburg, Schuldverhältnisse, 3. Aufl.,

1906, 2. Abt., § 209 IV; für die "Dürftigkeitseinrede" des Schenkers aus § 519

BGB RG Recht 1913, Nr. 1618).

Die Regelung des Art. 170 EGBGB ist Ausdruck eines allgemeinen

Rechtsgrundsatzes (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). Daß der Gesetzgeber

der wortgleichen Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB einen anderen Inhalt ge-

ben wollte, ist nicht ersichtlich.

b) Die Vorschrift ist allerdings so auszulegen, daß neues Recht insoweit

anzuwenden ist, als es sich um neue, von außen an das Schuldverhältnis he-

rantretende, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebenden Umstände

handelt (BGHZ 123, 58, 63; 130, 76, 83; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl.,

1999, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 14).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Verar-

mung des Schenkers nicht um einen von außen auf das Schuldverhältnis wir-

kenden Umstand. Art. 232 § 1 EGBGB knüpft nicht an das Entstehen des An-

spruchs an, sondern an das Entstehen des Schuldverhältnisses. Das Schuld-

verhältnis Schenkung ist aber von vornherein mit dem Recht nach § 528 BGB

belastet. Das Recht aus § 528 BGB ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Es

entsteht nicht erst mit der den Widerruf begründenden Tatsache, sondern wird

durch diese nur ausgelöst. Mit der Verarmung des Schenkers verwirklicht sich

ein dem Schenkungsvertrag von Anfang an anhaftendes Risiko. Die Rechtsfol-

gen dieses Risikos sind nach dem für den Schenkungsvertrag maßgeblichen

Recht zu beurteilen, in dem sie ihre Grundlage haben (RG, Recht 1913,

Nr. 1619). Wie bei bedingten oder befristeten Verträgen bleibt daher das für

das Rechtsgeschäft maßgebliche Recht weiterhin bestimmend, auch wenn die

Bedingung oder Befristung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. BGHZ 134, 170,

175 f.). Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der da-

maligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB demnach

nicht anwendbar.

c) Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das ZGB der DDR ange-

wandt, das eine Rückforderung nicht vorsieht, und sich an der Anwendung des

ZGB der DDR nicht deshalb gehindert gesehen, weil es sich bei § 528 BGB um

eine spezialgesetzliche Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben

handelt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 242

BGB ebenso wie die aus dieser Vorschrift abgeleiteten Rechtsinstitute ein-

schließlich der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf

Altverträge aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden, weil der

Grundsatz von Treu und Glauben ein übergesetzliches Prinzip darstellt, das

allen Rechtsordnungen immanent ist (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 124, 321 ff.). Das

Berufungsgericht hat jedoch zu Recht darauf abgestellt, daß es Ziel der An-

wendung des übergesetzlichen Rechtssatzes von Treu und Glauben auch auf

Altverträge ist, diesem Grundsatz widersprechende Ergebnisse zu vermeiden,

nicht aber die in Spezialvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorge-

nommene Risikoverteilung entgegen Art. 232 § 1 EGBGB an die Stelle der im

Altrecht abweichend geregelten Risikoverteilung zu setzen.

II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Klägerin stehe

ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks auch nicht deshalb zu, weil der

Schenkungsvertrag nichtig gewesen sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen

und es sei auch nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Ab-

schlusses des Schenkungsvertrages gewußt habe, daß die Schenkerin bereits

Sozialhilfe bezogen habe. Auch die Klägerin selbst gehe hiervon offenbar aus,

wenn sie der Beklagten vorwerfe, sich dieser Einsicht grob fahrlässig ver-

schlossen zu haben. Umstände, aus denen sich ergäbe, daß sich dieser Um-

stand der Beklagten hätte aufdrängen müssen, habe die Klägerin jedoch nicht

vorgetragen. Allein das nach den Umständen naheliegende bewußte Handeln

der Schenkerin zum Nachteil der Klägerin reiche zur Begründung der Sitten-

widrigkeit des Schenkungsvertrages nicht aus.

2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei erhebli-

ches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, dringt sie auch hiermit

nicht durch. Der von der Klägerin in Bezug genommene Vortrag läßt nicht er-

kennen, inwiefern sich die Beklagte der Kenntnis vom Sozialhilfebezug der

Schenkerin verschlossen hätte. Aus welchen Umständen die Klägerin herleiten

will, daß sich auch für die Beklagte solche Überlegungen aufgedrängt hätten,

hat sie nicht dargelegt. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen

Sittenwidrigkeit verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck