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BGH Urteil vom 15.05.2007 – X ZR 109/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 109/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

EGBGB Art. 232 § 1; BGB § 528; DDR: ZGB § 282 Abs. 3

Verkündet am: 15. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Eine Grundstücksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt

notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde,

hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach § 282

Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen

Vertrages geführt. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB

unterliegt eine solche Schenkung daher dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit-

samt dem Rückforderungsrecht des verarmten Schenkers nach § 528 BGB.

b) Ein Vertrag enthält nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl

des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes.

BGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 109/05 - KG Berlin

LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 27. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-

ter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof.

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 2005 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger verlangt als Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht die

Rückgewähr einer Schenkung wegen Notbedarfs des Schenkers gemäß

§§ 528, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, § 90 BSHG.

Am 22. März 1990 schlossen die Beklagte und ihre Mutter im damaligen

Ostberlin einen als Überlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag über

das dort gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Mutter,

nach dem das Eigentum auf die Beklagte übergehen, diese die Hypotheken

übernehmen und die Mutter ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht haben sol-

le. Ein Entgelt wurde nicht vereinbart. Am 27. April 1990 ging beim Magistrat

von Berlin, Liegenschaftsamt (Außenstelle Marzahn), ein Schreiben des beur-

kundenden Notars ein, in welchem er unter Übersendung des Vertrags und Bei-

fügung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtbauamtes und der Ab-

teilung Wohnungspolitik sowie der Zustimmungserklärung der Sparkasse um

die erforderliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und um

Erledigung der gestellten Anträge bat. In der DDR nahm das Liegenschaftsamt

die Aufgaben des Grundbuchamtes wahr. Das Liegenschaftsamt in Marzahn

leitete die eingereichten Unterlagen erst nach dem am 3. Oktober 1990 wirksam

gewordenen Beitritt der DDR zum Grundgesetz, nämlich am 6. November 1990,

zwecks Einholung der Genehmigung an den Magistrat, Abteilung Finanzen,

weiter. Die Eintragung der Beklagten

in das Grundbuch erfolgte am

19. Dezember 1991.

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Die Mutter der Beklagten hatte am 30. Mai 1991 Sozialhilfe beantragt, da

sie kurz zuvor wegen Pflegebedürftigkeit in ein Heim gekommen war. Im Zeit-

raum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1998 leistete der Kläger ihr insgesamt

96.994,74 DM Sozialhilfe. Er zeigte der Beklagten mittels zweier Bescheide

vom 12. Januar 1999 an, dass er gemäß § 90 BSHG den Rückforderungsan-

spruch ihrer Mutter wegen Verarmung (§ 528 BGB) auf sich überleite.

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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der

Schenkungsvertrag sei, weil vor dem Beitritt geschlossen, nach dem Zivilge-

setzbuch (ZGB) der DDR zu beurteilen, wonach ein Rückerstattungsanspruch

des Schenkers ausgeschlossen gewesen sei. Auf die Berufung des Klägers hat

das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 56.753,40 € verurteilt. Es

hat das Schenkungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitsamt § 528 BGB

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angewandt. Hiergegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Re-

vision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt näher begründet: Der

Überlassungsvertrag habe eine gemischte Schenkung dargestellt. Für die Fra-

ge, ob das Schenkungsrecht des Zivilgesetzbuchs oder des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs angewandt werden müsse, sei entscheidend, wann die Schenkung

durch die Grundbucheintragung vollzogen worden sei, weil nach dem Zivilge-

setzbuch ein Schenkungsvertrag erst mit dem Vollzug der Schenkung wirksam

geworden sei. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei genauso irrelevant wie

die Tatsache, dass noch vor dem Beitritt alle zur Eigentumsübertragung erfor-

derlichen Unterlagen beim Magistrat eingereicht und alle notwendigen Anträge

gestellt worden seien. Da die Beklagte erst nach dem Beitritt ins Grundbuch

eingetragen worden sei, müsse nach Art. 232 § 1 EGBGB das Bürgerliche Ge-

setzbuch angewendet werden. Die Beklagte könne sich auch nicht wegen der

überlangen Bearbeitungsdauer des Schenkungsvollzuges auf den Grundsatz

von Treu und Glauben nach § 242 BGB berufen, da sich der Kläger weder

treuwidrig noch widersprüchlich verhalten habe. Die weiteren Voraussetzungen

eines Anspruchs nach §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 90 BSHG seien ebenfalls gegeben, so dass die Klageforde-

rung in Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks am 19. Dezember 1991 be-

gründet sei.

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II. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 528 BGB

bejaht. Nach der Übergangsregelung des Art. 232 § 1 EGBGB, der wie das

ganze im Sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-

buch geregelte Übergangsrecht Bestandteil des Einigungsvertrages vom

31. August 1990 ist (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1), bleibt

nur für vor dem Beitritt der DDR entstandene Schuldverhältnisse das Recht der

DDR maßgebend. Da hier bis zum Beitritt noch kein Schuldverhältnis zwischen

der Beklagten und ihrer Mutter entstanden war, gilt nicht das Schenkungsrecht

des Zivilgesetzbuchs, das keinen Herausgabeanspruch des verarmten Schen-

kers kannte, sondern in § 232 Abs. 2 ZGB den Widerruf einer Schenkung aus-

drücklich ausschloss. Es gilt vielmehr das Bürgerliche Gesetzbuch, nach dem

das Schuldverhältnis Schenkung von vornherein mit dem Rückforderungsrecht

des Schenkers aus § 528 BGB belastet

ist

(Sen.Urt. v. 28.10.2003

- X ZR 118/02, WM 2004, 337).

a) Obwohl der Vertrag schon Monate vor dem Beitritt geschlossen wurde,

ist das Schenkungsschuldverhältnis erst danach entstanden.

aa) Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist Voraussetzung für die weitere Anwen-

dung des alten Rechts, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des

Schuldverhältnisses - der nach altem Recht zu beurteilen ist (Staudinger/Hönle,

BGB (2003), Art. 170 EGBGB Rdn. 12; Staudinger/Rauscher, Art. 232 § 1

EGBGB Rdn. 44) - unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG DtZ 1996, 188

m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend dar-

gelegt hat und wie auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, war im

Zivilgesetzbuch die Schenkung (§ 282 ZGB) als Realvertrag ausgestaltet, der

erst mit dem Vollzug der Zuwendung entstand, bei einer Grundstücksschen-

kung also erst mit der Umschreibung im Grundbuch.

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§ 282 ZGB lautete:

" (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schen-

kers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständ-

nis erfolgt.

(2) Eine Schenkung darf nicht von einer Auflage oder Bedingung

abhängig gemacht werden.

(3) Aus einem Schenkungsversprechen können keine Ansprüche

hergeleitet werden."

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Der Gesetzestext betonte den Charakter der Schenkung als tatsächliche

Vermögensverschiebung und stellte die Unwirksamkeit eines Schenkungsver-

sprechens klar. Auch in der Lehrmeinung des Justizministeriums der DDR wur-

de die Schenkung als ein Vertrag angesehen, der durch die tatsächliche Zu-

wendung eines Gegenstandes oder von Vermögenswerten zustandekommt; es

hieß dort, dass Schenkungsversprechen, unabhängig von ihrer Form, keinerlei

Wirksamkeit hätten und Rechte und Pflichten erst mit dem Vollzug einer Schen-

kung entstünden (Komm. z. ZGB, Hrsg. Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985,

§ 282 Anm. 1, 2; so auch Göhring/Posch, Zivilrecht, 1981, 2. Teil, S. 163). An-

haltspunkte, dass für eine Grundstücksschenkung ausnahmsweise etwas ande-

res gelten sollte, sind nicht ersichtlich. In der ministeriellen Kommentierung zu

§ 282 ZGB fand im Gegenteil die Grundstücksschenkung ausdrücklich Erwäh-

nung, indem erklärt wurde, dass die Zuwendung in unterschiedlichen Formen

vollzogen werden könne und für die Übereignung eines Grundstücks die Beur-

kundung des Vertrages, die staatliche Genehmigung und die Umschreibung

des Eigentums im Grundbuch erforderlich seien (Komm. z. ZGB, aaO, Anm. 1;

§§ 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 26 Abs. 2 ZGB). Eine von Gesetzestext

und Kommentierung abweichende tatsächliche Handhabung des § 282 ZGB in

der Rechtspraxis der DDR ist weder von der Beklagten geltend gemacht wor-

den noch sonst zu erkennen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof für

eine Grundstücksschenkung bereits entschieden, dass ein Schenkungsver-

sprechen nach § 282 Abs. 3 ZGB kein Rechtsgeschäft gewesen sei, unabhän-

gig von seiner Form keinerlei Wirksamkeit gehabt habe und Rechte und Pflich-

ten erst mit dem Vollzug einer Schenkung entstanden seien (Urt. v. 05.11.1993

- V ZR 145/92, ZIP 1993, 1905). Nicht gefolgt werden kann daher der von der

Beklagten zitierten älteren und nicht näher begründeten Ansicht des westdeut-

schen Autors Kittke, dass man das ZGB in dieser Hinsicht nicht wörtlich neh-

men dürfe und eine Bindung an einen Grundstücksschenkungsvertrag bis zur

Entscheidung über die staatliche Genehmigung sehr wohl anzunehmen sei

(ROW 1977, 63, 65; veröffentlicht auch in Westen (Hrsg.), Das neue Zivilrecht

der DDR [1977], S. 234). Demnach entstand der Vertrag über eine Grund-

stücksschenkung erst mit Genehmigung und Eintragung im Grundbuch.

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Diese beiden für die Entstehung des Schenkungsschuldverhältnisses er-

forderlichen Bedingungen waren im vorliegenden Fall bis zum Geltungsende

des Rechtes der DDR nicht erfüllt. Nach dem Zivilgesetzbuch wäre das Schuld-

verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter erst mit Eintragung der Be-

klagten in das Grundbuch am 19. Dezember 1991 entstanden.

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bb) Entgegen der Ansicht der Revision geben Sinn und Zweck der Über-

gangsvorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB keinen Anlass, den Begriff der Entste-

hung des Schuldverhältnisses im Falle einer Vereinbarung, deren Verbindlich-

keit von ihrem tatsächlichen Vollzug abhängt, erweiternd dahin auszulegen,

dass für die Entstehung die Einigung der Parteien und die Stellung der für den

Vollzug notwendigen Anträge genügen. Zutreffend betont die Revision, die

Übergangsregelung verwirkliche das verfassungsrechtliche Rückwirkungsver-

bot, das seinerseits maßgeblich auf Vertrauensschutzerwägungen beruhe. Der

Bürger muss darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht ent-

sprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit ver-

bundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BGH, Beschl. v. 04.12.1992

- BLw 23/92, BGHZ 120, 361, 364 m.w.N.; vgl. auch Heß, Intertemporales Pri-

vatrecht, S. 298 f.). Handelt es sich um einen vom tatsächlichen Vollzug abhän-

gigen Vertrag, so darf der Gläubiger aber gerade nicht auf die Existenz seiner

dem Vertragsinhalt entsprechenden Rechtsposition vertrauen, solange der Ver-

trag noch nicht vollzogen ist. Denn er kann den Schuldner nicht zur Erfüllung

des Vertrages zwingen.

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Deshalb ist auch der Einwand der Revision nicht begründet, es führe zu

unbilligen Zufallsergebnissen, wenn das anzuwendende Recht von der behörd-

lichen Bearbeitungsdauer beim Vollzug abhänge, auf welche die Parteien kei-

nen Einfluss hätten. Da die Willenseinigung der Parteien bei Vertragsschluss

dem Gläubiger nur dann zu einer Forderung verhilft, wenn sie bis zum Vollzug

des Vertrags fortdauert, ist rechtlich entscheidend nicht der Wille der Parteien

bei Vertragsschluss, sondern ihr Wille im Zeitpunkt des Vollzugs. Dieser Zeit-

punkt mag auf Zufall beruhen, jedoch ist es nicht unbillig, wenn ein Vertrag der-

jenigen Gesetzeslage unterworfen wird, die in dem für den Vertragswillen der

Parteien entscheidenden Zeitpunkt galt. Da bis dahin speziell der Schenkungs-

gläubiger sich nicht auf den Empfang des Schenkungsgegenstandes verlassen

kann, darf er erst recht nicht darauf bauen, dass er ihn zu den bei Vertrags-

schluss geltenden rechtlichen Bedingungen, etwa frei von einem Herausgabe-

anspruch des Schenkers bei Verarmung, erhalten wird.

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cc) Ein andere rechtliche Beurteilung wäre geboten, wenn, wie die Revi-

sion behauptet, die Parteien bei Vertragsschluss konkludent vereinbart hätten,

dass für den Fall einer Rechtsänderung vor Vollzug und damit vor der Entste-

hung des Vertrages das alte Recht weitergelten solle. Für eine derartige Recht-

wahl liefert jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - allein der Umstand,

dass Vertragsschluss und Antragstellung zur Geltungszeit des Zivilgesetzbuchs

erfolgten, keinen Anhaltspunkt. Mangels anderslautenden Parteivortrags ist da-

von auszugehen, dass die Parteien nicht damit rechneten, es werde bis zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung des Vertrages eine Gesetzesänderung

eintreten. Dann aber hatten sie keinen konkreten Grund, für diesen Fall eine

vertragliche Regelung des anzuwendenden Rechts zu treffen. Nicht zu folgen

ist auch der in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu Art. 232 § 1 EGBGB

und teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, dass sich der Anbietende

grundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beziehen und der

Annehmende das hinnehmen wolle (BT-Drucks. 11/7817 S. 38; Staudinger/

Hönle, aaO Rdn. 8; Heß, aaO S.148). Die bloß immanente Vorstellung von der

Anwendbarkeit des gegenwärtig geltenden Rechts wird nicht Inhalt des Ange-

bots; nicht jede Willenserklärung enthält eine stillschweigende Wahl des gerade

aktuellen Rechtszustandes (Münchner Kommentar/Heinrichs, BGB, 3. Aufl.,

Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 6). Aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB, wonach die Rechts-

wahl ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestim-

mungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben muss,

geht im Gegenteil hervor, dass eine Rechtswahl mehr erfordert als die Vorstel-

lung, eine Rechtsordnung sei anwendbar (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 46).

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Die somit unterbliebene Rechtswahl kann auch nicht durch eine ergän-

zende Vertragsauslegung nachgeholt werden. Denn Gesetzesänderungen er-

zeugen keine Regelungslücke, weil die Frage, ob für das Vertragsverhältnis

altes oder neues Recht gilt, entweder vom Gesetzgeber durch Übergangsvor-

schriften oder durch die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Kollisi-

onsrechts beantwortet wird.

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Die sich im vorliegenden Fall aus der Übergangsvorschrift des Art. 232

§ 1 EGBGB ergebende Anwendbarkeit des § 528 BGB stellt auch keine Stö-

rung der Geschäftsgrundlage dar, die mittels einer Anpassung des Vertrages

zur Abbedingung dieser Vorschrift führen könnte. Die Klägerin hat nicht vorge-

tragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien den Vertrag nicht oder

mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Rechtsänderung

vorausgesehen hätten (vgl. § 313 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-

sung).

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dd) Die zur Anwendbarkeit des § 528 BGB führende Übergangsregelung

des Art. 232 § 1 EGBGB wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht

durch Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift richtet

sich die Übertragung des Eigentums an Grundstücken statt nach den Vorschrif-

ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem Recht der DDR, wenn der Antrag

auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt

worden ist. Insbesondere ist dann eine gesonderte Auflassung, die nach DDR-

Recht nicht vorgeschrieben war, nicht erforderlich (Art. 233 § 7 Abs. 1 Satz 3

EGBGB). Indessen betrifft Art. 233 EGBGB, anders als der das Recht der

Schuldverhältnisse regelnde Art. 232 EGBGB, nur das Sachenrecht, also nur

die dingliche Übertragung des Grundstücks.

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2. Dem nach alledem im Ansatz zu bejahenden Anspruch des Klägers

aus § 528 BGB steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Ein-

wand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, den sie auf die

verzögerte Bearbeitung ihres am 27. April 1990 beim örtlich zuständigen Lie-

genschaftsamt (Grundbuchamt) des Magistrats von Berlin gestellten Genehmi-

gungsantrags gestützt hat, der vom Liegenschaftsamt erst rund ein halbes Jahr

später, am 6. November 1990, und damit erst nach dem Beitritt, an die zustän-

dige Finanzabteilung des Magistrats weitergeleitet wurde.

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a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger Rechtsnach-

folger des 1990 amtierenden Magistrats von Ostberlin ist. Dies kann im Revisi-

onsverfahren unterstellt werden, ohne dass es dem Einwand der Beklagten

zum Erfolg verhelfen würde. Zwar dürfte der Kläger nach dem Grundsatz von

Treu und Glauben den nach § 528 BGB von der Beklagten zu zahlenden Betrag

gar nicht erst von ihr verlangen, falls der Magistrat mit der verzögerten Bearbei-

tung des Genehmigungsantrags eine rechtswidrige Schädigung begangen hät-

te, aufgrund derer der Kläger der Beklagten Schadensersatz leisten und sie so

stellen müsste, als wenn der Magistrat die Genehmigung so rechtzeitig erteilt

hätte, dass auch die Grundbucheintragung noch vor dem 3. Oktober 1990 er-

folgt wäre, was zur Folge gehabt hätte, dass § 528 BGB nicht angewendet wer-

den könnte. Der Beklagten steht jedoch kein derartiger Schadensersatzan-

spruch zu.

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b) Als anspruchsbegründender Sachverhalt kommt nur die beim Liegen-

schaftsamt eingetretene Verzögerung bei der Weiterleitung des Genehmi-

gungsantrags an das Stadtbauamt in Betracht, das für die Erteilung der Ge-

nehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung zuständig war. Die sich auf

die nachfolgende Bearbeitung des Genehmigungsantrags durch das Stadtbau-

amt beziehende Mutmaßung des Klägers, möglicherweise habe das Stadtbau-

amt aus guten Gründen den gesamten Grundstücksverkehr blockiert, um zu

verhindern, dass vor dem Beitritt vorteilhafte vollendete Tatsachen geschaffen

würden, ist unerheblich, weil sie für den entscheidenden Umstand, dass die

Eintragung erst nach dem Beitritt erfolgte, nicht mehr kausal werden konnte.

Die Überschreitung dieses Stichtags war schon vorher beim Liegenschaftsamt

geschehen, das den Genehmigungsantrag erst am 6. November 1990 an das

Stadtbauamt weiterleitete.

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c) Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der beim Liegenschafts-

amt eingetretenen Verzögerung ein für den Schaden der Beklagten kausales

rechtswidriges Staatshandeln vorlag, das nach dem anzuwendenden Recht der

DDR erforderlich war (§ 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz v. 12.05.1969 - GBl I

S. 34, geändert durch Gesetz v. 14.12.1988 - GBl I S. 329; Art. 232 § 10

EGBGB; BGH, Urt. v. 14.07.1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57, 60 ff.). Die

etwaige Rechtswidrigkeit der Verzögerung könnte sich nur aus einem Verstoß

gegen die Amtspflicht einer jeden Behörde ergeben, Anträge mit der gebotenen

Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen Überlastung des zuständigen

Beamten nicht gewährleistet, so haben nicht nur die zuständigen Behörde, son-

dern auch die übergeordneten Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe

zu schaffen (BGH, Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 302/05, NJW 2007, 830). Es

braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch in der DDR eine solche

Amtspflicht bestand, und ob gegebenenfalls ein Verstoß dagegen aufgrund des

vom Berufungsgericht für gerichtsbekannt erklärten und damit festgestellten

Umstandes verneint werden kann (§ 291 ZPO), dass in den Grundbuchämtern

im Ostteil von Berlin unmittelbar vor dem Beitritt wegen der durch das Gesetz

über den Verkauf von Volkseigentum an Private vom 7. März 1990 hervorgeru-

fenen Vielzahl von Eintragungsanträgen teilweise chaotische Zustände herrsch-

ten und eine Wartezeit von einem halben Jahr bis zur Einholung der Genehmi-

gung nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht ungewöhnlich war.

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d) Denn jedenfalls fällt der von der Beklagten geltend gemachte Scha-

den, der darin besteht, dass sie dem Rückforderungsanspruch des verarmten

Schenkers nach § 528 BGB ausgesetzt ist, nicht in den Schutzbereich einer

hier denkbaren Staatshaftung. Auch auf das Staatshaftungsgesetz der DDR ist

der Grundsatz anzuwenden, dass beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils

auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen behördli-

chen Maßnahmen als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche

Begrenzung der Haftung abzustellen ist (BGHZ 127, 57, 73). Die Amtspflicht zur

unverzüglichen Eintragung im Grundbuch dient dazu, dem Antragsteller bald-

möglichst die wirtschaftliche Verwertung des einzutragenden Rechts zu ermög-

lichen. Vor einer etwaigen zukünftigen Rechtsänderung soll sie ihn nicht bewah-

ren.

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3. Schließlich stellt die Rückerstattungsklage auch nicht etwa deshalb ei-

ne unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger zuvor der Beklagten mit

Bescheid vom 15. September 1997 mitgeteilt hatte, dass sie nach ihren wirt-

schaftlichen und familiären Verhältnissen nicht zur Leistung von Unterhalt für

ihre Mutter herangezogen werden könne. Zu Recht hat das Berufungsgericht

ausgeführt, dass der Kläger in diesem Bescheid nur einen Unterhaltsanspruch

der Mutter nach § 1601 BGB, nicht aber auch einen möglichen Anspruch auf

Rückerstattung einer Schenkung nach § 528 BGB geprüft und verneint hatte.

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4. Der mit der Klage geltend gemachte Rückgewähranspruch aus § 528

BGB ist nach alledem dem Grunde nach gegeben. Da die Revision die vom

Berufungsgericht zuerkannte Höhe des Anspruchs nicht angegriffen hat und

insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich sind, war die Revision zurückzu-

weisen.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -