BGH Urteil vom 28.10.2003 – X ZR 178/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. Oktober 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2, HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt vor- aus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerich- teten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).
b) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen ge- schlossenen Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede Verbrau- chermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu qualifizieren.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02 - LG Göttingen AG Northeim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Göttingen vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Ein-
bauküche.
Am 3. November 1999 unterzeichnete die Beklagte auf der Verbrau-
cherausstellung "SIVA" in Göttingen ein als "Kaufvertrag über eine Mes-
se-Einbauküche" überschriebenes Schriftstück, wonach eine näher bezeich-
nete Einbauküche nach Aufmaßerstellung und Feinplanung in Abstimmung mit
der Beklagten geliefert und spätestens bis zur 52. Kalenderwoche 2001 abge-
nommen werden sollte. In den zugrundeliegenden Bedingungen verpflichtete
sich die Beklagte zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe
von 30 % der Gesamtverpflichtung von 13.586,-- DM, also in Höhe von
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4.075,80 DM (2.083,92
Kläger die Beklagte Anfang Oktober 2000 schriftlich zur Leistung der verein-
barten Anzahlung in Höhe von 2.717,00 DM aufforderte, erklärte diese, an die
Vereinbarung nicht gebunden zu sein.
Die Klage auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Höhe
von 30 % des vereinbarten Bestellpreises hat in beiden Vorinstanzen Erfolg
gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien einen Werk-
lieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinne von § 651 BGB in der
bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geschlossen haben. Das läßt einen
Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-
gericht der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG in der bis
30. September 2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HWiG) versagt hat.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Ver-
trags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der
Erklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von
einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveran-
staltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen
einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Frei-
zeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH,
Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265). Der Begriff der Freizeitver-
anstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Ziel-
setzung des Gesetzes
im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992
- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890). Das Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der
Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbah-
nung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechts-
geschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige
Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-
Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890). Soweit es um
rechtsgeschäftliche Erklärungen anläßlich der Durchführung von Freizeitveran-
staltungen geht, ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bin-
dung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in einer Situation
zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom Veranstalter
herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zurücktritt, Preis-
und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Gelegenheit zu
ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur eingeschränkt gegeben
ist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf
ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhang
stehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches
den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und
ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und
Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühun-
gen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).
Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann daher nur dann gesprochen werden,
wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch mit-
einander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und
die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung
versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot
nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen oder zeitlichen Ge-
gebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder einer empfundenen
Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot, die beim Verbraucher das Gefühl
wecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.
Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und
gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu ver-
neinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01,
NJW 2002, 3100, 3101). Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeit-
veranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinander
stehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcha-
rakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche
Entschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits
durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer
entziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890). Während der Freizeitcharakter
durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organi-
sationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992,
1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).
2. Entgegen der Auffassung der Revision gibt die Richtlinie 85/577/EWG
des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Veran-
lassung, ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
formulierten Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung als
Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu qualifizieren. Es
besteht daher auch kein Grund, gemäß Art. 234 EGV eine Vorabentscheidung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.
Denn nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese außer in Fällen eines
anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner
Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder in der Wohnung eines anderen
Verbrauchers geschlossenen Vertrages nur dann, wenn der Vertrag während
eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen orga-
nisierten Ausflugs geschlossen worden ist. Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
erweitern diesen Katalog lediglich auf unter ähnlichen Bedingungen gemachte
Angebote. Das deutsche Recht geht daher, was nach Art. 8 der Richtlinie zu-
lässig ist, zugunsten des Verbrauchers über den zwingend gebotenen Schutz
hinaus, indem es mit Ausflügen nicht nur bestimmte, sondern Freizeitveran-
staltungen jeder Art erfaßt (Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 2001, Vorbem.
zum HWiG, Rdn. 43; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 109; Rott,
Die Umsetzung der Haustürwiderrufsrichtlinie in den Mitgliedstaaten, S. 17).
Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß es in
den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt, Verträge, die außerhalb von Ge-
schäftsräumen eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien dadurch
gekennzeichnet, daß die Initiative zum Vertragsschluß in der Regel vom Ge-
werbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen
nicht vorbereitet sei, und dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur bei
Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative des
Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden.
Denn diese Erwägung kann zwar bei der Auslegung der zur Eingrenzung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie verwendeten Begriffe herangezogen wer-
den, nicht jedoch eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen, die diese
schlechthin auf außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ge-
schlossene Verträge erstreckt, obwohl eine solche Regelung in Art. 1 der
Richtlinie gerade nicht getroffen worden ist und eine dem ausdrücklich gere-
gelten Fall entsprechende Lage auch bei der gebotenen Typisierung nicht bei
jedem derartigen Vertrag gegeben ist. Sie bietet daher auch keinerlei Anhalt für
eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung im Sinne
des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Ge-
schäften, der ohnehin über den Begriff des Ausflugs hinausgeht.
Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugs
geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen
hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher
Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäfts-
räume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich
ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist,
um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren
(EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f. - Travel Vac).
Diese Voraussetzungen sind bei anderen Freizeitveranstaltungen als Reisen,
Kaffeefahrten und dergleichen typischerweise nicht erfüllt.
Daher sind auch die Hinweise der Revision auf die im einzelnen unter-
schiedlichen Regelungswerke unergiebig, die in den Mitgliedstaaten zur Um-
setzung der Richtlinie getroffen worden sind. Denn sie gehen zum Teil wie das
deutsche Recht über den gebotenen Mindestschutz des Verbrauchers hinaus
und haben infolgedessen unterschiedliche Anwendungsbereiche für das dem
Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht.
Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kei-
nen Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindert
ist, den Rechtsstreit ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu ent-
scheiden (EuGH, Urt. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431
- C.I.L.F.I.T.)
3. Danach hält es rechtlicher Nachprüfung stand, daß das Berufungsge-
richt einen Vertragsschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung verneint hat.
Es hat hierzu ausgeführt, bei der "SIVA" habe es sich trotz eines unter-
haltenden Rahmenprogramms um eine gewöhnliche Verbraucherausstellung
und nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG
gehandelt. Diese Vorschrift erfasse nur solche Veranstaltungen, bei denen der
gewerbliche Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt werde, indem mit
der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende at-
traktive Leistungen in den Vordergrund gerückt würden, die den Kunden über
den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn dazu bringen
sollten, den Verkaufsabsichten näher zu treten. Konkrete Anhaltspunkte, daß
es sich bei der der "SIVA" um eine solche Veranstaltung handele, gebe es
nicht. Das von der Beklagten vorgelegte Veranstaltungsprogramm lasse einen
solchen Schluß nicht zu. Zwar sei ein beträchtliches Unterhaltungsprogramm
angeboten worden. Daneben seien jedoch in insgesamt 20 Hallen etwa 400
gewerbliche Aussteller mit den Angebotsschwerpunkten Ausbau, Renovierung,
Wohnen, Energie, Hauswirtschaft, Gastronomie, Gesundheit und Garten ver-
treten gewesen. Der Angebotsschwerpunkt habe hiernach trotz des täglichen
Beiprogramms eindeutig im gewerblichen Bereich gelegen, was von dem
Durchschnittsbesucher nicht habe übersehen werden können.
Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehlt
es jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung Unterhaltungsangebot und Verkaufsangebote so miteinander
verwoben worden wären, daß der die Gefahr einer Überrumpelung des Besu-
chers begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund ge-
standen hätte.
4. Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347)
- was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gege-
ben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "Mittelsachsen-
schau 1994" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß der
durch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Ver-
kaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde und
sich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB,
10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermag
der Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sich
aufgrund des bezahlten Eintrittspreises
in einer Drucksituation (so Fi-
scher/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 155). Einerseits genügt das Anlocken mit ei-
nem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein Besucher
Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100,
3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksitua-
tion, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.
Vielmehr wirkt ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt gerade
dem Empfinden entgegen, den auf der Ausstellung vertretenen Anbietern in
irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.
III. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den geltend ge-
machten Zahlungsanspruch aus der Vorschrift des § 326 BGB a. F. hergeleitet
und festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe des geltend
gemachten Pauschalbetrages entstanden sei. Einer Nachfristsetzung bedurfte
es aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweige-
rung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr
(vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck