BGH Urteil vom 10.07.2002 – VIII ZR 199/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 10. Juli 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 (in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung)
Die "Grüne Woche Berlin" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992
- I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2001 in
der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2001
wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten besuchten am 31. Januar 1999 die Messe "Internationale
Grüne Woche Berlin Heim - Tier und Pflanze". Am Messestand der Klägerin
bestellten sie nach einem Verkaufsgespräch mit den Zeugen F. und
T. im Hinblick auf die beabsichtigte Renovierung ihres Hauses eine kom-
plette Heizungsanlage als "Bausatz zur Selbstmontage" nebst Projektierung,
Abnahme, Fracht und einer örtlichen Systemberatung. In dem von den Beklag-
ten und den Zeugen unterzeichneten Bestellformular ist ein "Pauschalpreis
Brutto" von 51.500 DM angegeben. Darunter sind in der Zeile "abzüglich Zah-
lungen für Planungsvorleistungen" 17.600 DM und in der Zeile "Restzahlung bei
Lieferung" 33.900 DM eingetragen. In der daneben befindlichen Spalte "Indivi-
duelle Zahlungsvereinbarung für Planungsvorleistungen" ist handschriftlich
vermerkt: "Bei Projektierung DM 17.600,- Rest bei Lieferung".
Mit Schreiben vom 2. und 3. Februar 1999 teilten die Beklagten der Klä-
gerin mit, daß sie den Auftrag stornieren bzw. widerrufen. Die Klägerin antwor-
tete unter dem 15. Februar 1999, daß sie den Widerruf ablehne, da ein Wider-
rufsrecht nicht bestehe; auch ein Rücktrittsrecht sei nicht vereinbart worden.
Zugleich bat sie die Beklagten unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzan-
sprüche, bis zum 24. Februar 1999 rechtsverbindlich ihre Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen. Diese Aufforderung wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom
26. März 1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Dem Schreiben
fügte die Klägerin eine Schadensberechnung über 21.452,13 DM bei. Als die
Beklagten mit Schreiben vom 13. April 1999 auf ihrem Widerruf bestanden,
lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 26. April 1999 die Vertragserfüllung
durch die Beklagten ab und verlangte von ihnen Schadensersatz in der ange-
kündigten Höhe. Dem kamen die Beklagten nicht nach. Mit anwaltlichem
Schreiben vom 9. August 1999 ließen sie die Anfechtung ihrer Bestellung we-
gen arglistiger Täuschung erklären, weil ihnen die Klägerin durch die Zeugen
F. und T. einen "Super-Sonder-Aktions-Messepreis" vorge-
täuscht habe, der von der Klägerin jedoch auch außerhalb der Messe angebo-
ten werde.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten auf
Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 21.452,13 DM
nebst Zinsen und 8 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen.
Die Beklagten machen demgegenüber geltend, sei seien wirksam vom Vertrag
zurückgetreten und hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-
erklärung zu Recht widerrufen und angefochten. Mit den Zeugen F.
und T. sei mündlich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden. Daneben stehe
ihnen ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zu, da es sich bei der "Grünen Woche"
um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handele. Ein weiteres
Widerrufsrecht ergebe sich aus § 7 VerbrKrG, weil der Vertrag vom 31. Januar
1999 ein Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 VerbrKrG sei. Wegen arglistiger
Täuschung über ein "Super-Sonder-Aktions-Messeangebot" seien sie zur An-
fechtung nach § 123 BGB berechtigt gewesen. Insoweit stehe ihnen auch we-
gen unwahrer und irreführender Werbeangaben ein Rücktrittsrecht nach § 13a
UWG zu. Schließlich sei ihre Anfechtung auch wegen Inhaltsirrtums nach § 119
BGB berechtigt, da sie jedenfalls an ein Rücktrittsrecht geglaubt hätten. Dar-
über hinaus bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Mahn-
kosten und eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgen
die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverlet-
zung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 21.452,13 DM gegen die Be-
klagten als Gesamtschuldner, weil diese die Erfüllung des am 31. Januar 1999
zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages mit Schreiben vom
13. April 1999 ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Die Wirksamkeit des
Vertrages sei durch die verschiedenen Rücktritts-, Widerrufs- und Anfechtungs-
erklärungen der Beklagten nicht beseitigt worden.
zurückgetreten. Durch die erstinstanzliche Vernehmung der Zeugen M. ,
F. und T. hätten sie nicht den ihnen obliegenden Beweis er-
bracht, daß ihnen bei den Vertragsverhandlungen ein Rücktrittsrecht einge-
räumt worden sei.
Die Beklagten hätten ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Wil-
lenserklärung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach §§ 2
Nr. 1, 7 Abs. 1 VerbrKrG stehe ihnen mangels Vorliegens eines Teillieferungs-
vertrages nicht zu. Der Vertrag vom 31. Januar 1999 sei ein gemischter Ver-
trag, der überwiegend kaufvertragliche, hinsichtlich der Projektierung und des
Einbaus der Heizung jedoch werkvertragliche Elemente aufweise. Werkverträge
fielen nicht unter § 2 Nr. 1 VerbrKrG. Der verbleibende Kaufvertragsteil sei nicht
in Teilleistungen zu erfüllen.
Auch ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG bestehe nicht. Bei
der "Grünen Woche" handele es sich in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs nicht um eine Freizeitveranstaltung. Wie allge-
mein bekannt sei und sich im übrigen aus dem von den Beklagten vorgelegten
Ausstellungskatalog des Jahres 1999 ergebe, stehe den vielfältigen unterhalt-
samen Veranstaltungen ein breites Angebot von Waren und Informationen einer
großen Zahl von Ausstellern gegenüber, das nicht nur von Fachbesuchern,
sondern auch vom allgemeinen Publikum gezielt genutzt werde. Unterhaltung
und Verkauf seien dabei großenteils räumlich voneinander getrennt. Die Wer-
bung für die "Grüne Woche" sei vor allem auf die zur Schau gestellten Güter
bezogen; das Unterhaltungsprogramm stehe nicht im Vordergrund. Auch Art
und Wert des Vertragsgegenstandes sowie die Umstände des Vertragsschlus-
ses rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Beklagten seien durch die An-
wesenheit eines Heizungsbauers auf der Messe nicht überrascht worden. Die
von ihnen erworbene Heizungsanlage sei im weiteren Sinne noch dem Aus-
stellungsthema der "Grünen Woche" zuzurechnen, da Heizungsanlagen auch
von Landwirten benötigt würden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten in
dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13. April 1999 sei es unter an-
derem Sinn ihres Messebesuchs gewesen, Informationen zur Renovierung ih-
res Hauses zu erhalten. Den Beklagten sei es im übrigen wegen der offenen
Gestaltung des Messestandes der Klägerin und seiner Lage in einer großen
Halle mit zahlreichem Messepublikum eher leichter als in einem Ladengeschäft
gewesen, sich dem Angebot der Klägerin zu entziehen. Für ein Gefühl der
Dankbarkeit der Beklagten gegenüber der Klägerin habe kein Grund bestanden,
da die Unterhaltungsangebote der Messe durch den Eintrittspreis erkauft seien
und Speisen und Getränke gesondert bezahlt werden müßten.
Ein Rücktrittsrecht nach § 13a in Verbindung mit § 4 UWG stehe den Be-
klagten ebenfalls nicht zu. Durch das von den Beklagten angeführte Angebot
der Klägerin an einen Dritten sei eine irreführende Werbung mit einem beson-
ders günstigen Messepreis nicht belegt, da die Klägerin die Heizungsanlage in
dem betreffenden Fall zunächst teurer und offensichtlich erst nach Verhandlun-
gen günstiger angeboten habe. Deswegen liege auch keine arglistige Täu-
schung vor, die die Beklagten zur Anfechtung nach § 123 BGB berechtige.
Schließlich sei auch die Anfechtung der Beklagten wegen Inhaltsirrtums nach
§ 119 Abs. 1 BGB nicht begründet.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe in der geltend ge-
machten Höhe von 21.452,13 DM. Die Klägerin habe ihren Schaden in der dem
Schreiben vom 26. März 1999 beigefügten Berechnung, ausgehend von dem
Nettovertragspreis unter Abzug der ersparten Herstellungs- und Anschaffungs-
kosten, im einzelnen dargelegt. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen
sei daher nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Auch der Umstand, daß die er-
sparten Aufwendungen in einer Position nach den von der Klägerin selbst vor-
gelegten Einkaufsbelegen zu niedrig angesetzt seien, lasse die Schadensbe-
rechnung der Klägerin nicht unschlüssig erscheinen. Nach dem Vortrag der
Klägerin seien die angesetzten Einzelpreise nur als Rahmen zu verstehen; in
der Gesamtschau ergebe sich keine Differenz zu Lasten der Beklagten. Die
ersparten Projektierungskosten seien mit 2.738,56 DM nicht zu niedrig ange-
setzt.
In der Vertragsurkunde seien
für Projektierungsleistungen zwar
17.600 DM angegeben. Nach der handschriftlichen Zusatzeintragung, die ge-
genüber dem Formulartext Vorrang habe, solle die Zahlung der 17.600 DM je-
doch nicht "für", sondern "bei" Projektierung erfolgen. Überdies sei kaum nach-
vollziehbar, daß die Projektierung etwa ein Drittel des Gesamtpreises ausma-
chen solle.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch
wegen Nichterfüllung dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der positiven
Vertragsverletzung bejaht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der die
Abnahme einer ihm aufgrund eines Vertrages zu liefernden Sache vor Fälligkeit
ernsthaft und endgültig verweigert, dem Vertragspartner nach den Grundsätzen
der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet (Senatsur-
teile vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, WM 1982, 907 unter II 1 und vom
14. Oktober 1992 - VIII ZR 153/91, WM 1992, 2155 unter II 1 a, jew.m.w.
Nachw.). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagten mit ihrem
Schreiben vom 13. April 1999 die Erfüllung des Vertrages der Parteien vom
31. Januar 1999 ernsthaft und endgültig verweigert haben, ist nicht zu bean-
standen, zumal die Klägerin die Beklagten zuvor mit Schreiben vom 26. März
1999 unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausdrücklich aufgefordert
hatte, ihre Erfüllungsbereitschaft rechtsverbindlich anzuzeigen. Auch die Revi-
sion erhebt insoweit keine Einwendungen.
Die Revision wendet sich vielmehr gegen die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Beklagten seien weder wirksam vom Vertrag zurückgetreten noch
hätten sie ihre auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen oder angefochten. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.
a) Soweit das Berufungsgericht ein vertragliches Rücktrittsrecht der Be-
klagten nach § 346 BGB (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in der am 31. Dezember
2001 geltenden Fassung) verneint hat, beruht das auf einer tatrichterlichen Be-
weiswürdigung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob sich der Tatrichter entsprechend dem
Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfas-
send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also
vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-
rungssätze verstößt (zuletzt z.B. Urteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96,
NJW 1997, 796 unter II B 1 und vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98, WM 1999, 1889
unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzei-
gen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-
chend berücksichtigt, daß die Zeugen F. und T. als
- mutmaßlich provisionsberechtigte - Verkäufer der Klägerin ein eigenes Inter-
esse am Ausgang des Rechtsstreits hätten, während ein solches bei dem Zeu-
gen M. , der die Beklagten auf der Messe lediglich begleitet habe, nicht
zu erkennen sei. Auf die damit angesprochene Frage der Glaubwürdigkeit der
Zeugen würde es nur dann ankommen, wenn deren Aussagen für die von den
Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ergiebig
wären. Das hat das Berufungsgericht indessen gerade für die von der Revision
in den Vordergrund gestellte Aussage des Zeugen M. rechtsfehlerfrei ver-
neint. Danach hat sich dieser Zeuge nicht mehr genau an die Vorgänge erin-
nern können, sondern bekundet, daß ihm - ob von dem Beklagten zu 1 oder
dem Verkäufer, wisse er nicht mehr - gesagt worden sei, daß der Vertrag noch
kein richtiger Vertrag sei und daß man noch keine richtige Verpflichtung über-
nommen habe, sondern nach dem BGB kündigen könne. Seiner Erinnerung
nach habe ihm der Beklagte zu 1 gesagt, es handele sich um so etwas wie eine
Option auf einen bestimmten Preis. Angesichts dessen ist die tatrichterliche
Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, durch diese Aussage
sei nicht einmal bewiesen, daß die Vorläufigkeit des Vertrages überhaupt Ge-
genstand der Verhandlungen gewesen sei, vielmehr könne eine Einigung auf
ein Optionsrecht auch nur die einseitige Vorstellung des Beklagten zu 1 gewe-
sen sein. Die Angaben des Zeugen mögen, wie von der Revision geltend ge-
macht, den Schluß zulassen, daß Entsprechendes von den Verkäufern der Kl ä-
gerin den Beklagten gegenüber geäußert worden ist. Zwingend ist das aber
nicht. Läßt sich mithin bereits der Aussage des Zeugen M. nicht die von
den Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ent-
nehmen, kommt es auch auf die weitere Rüge der Revision nicht mehr an, das
Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die - seines Erachtens eher
gegen die Behauptung der Beklagten sprechende - Aussage des Zeugen
F. eine Vielzahl von Widersprüchen aufweise.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht der Beklagten
nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 VerbrKrG (gemäß § 19 VerbrKrG in
der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) abgelehnt, weil es sich bei
dem Vertrag vom 31. Januar 1999 nicht um einen Teillieferungsvertrag im Sin-
ne der letztgenannten Bestimmung handelt.
Nach § 2 Nr. 1 VerbrKrG gilt unter anderem § 7 Abs. 1 VerbrKrG mit dem
darin geregelten Widerrufsrecht entsprechend, wenn die Willenserklärung des
Verbrauchers auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet ist, der die Lieferung
mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Ge-
genstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teillei-
stungen zu entrichten ist. Schon die erste Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Vertrag der Parteien sieht zwar in Bezug auf die aus zahlreichen Kompo-
nenten bestehende Heizungsanlage die Lieferung mehrerer als zusammenge-
hörend verkaufter Sachen vor. Die Lieferung der Heizungsanlage erfolgt nach
dem Vertrag jedoch nicht in Teilleistungen, sondern in einem Zug. Der Um-
stand, daß vor der Lieferung der Heizungsanlage zunächst deren Projektierung
durch die Klägerin vorgesehen ist, macht den Vertrag entgegen der Ansicht der
Revision nicht zu einem Teillieferungsvertrag im Sinne des § 2 Nr. 1 VerbrKrG.
Die Projektierung ist eine werkvertragliche Leistung. § 2 Nr. 1 VerbrKrG setzt
jedoch Teilleistungen in Form der Lieferung von Sachen voraus. Aus dem von
der Revision angeführten Senatsurteil in BGHZ 78, 375, 377ff. ergibt sich nichts
anderes. Danach können Bausatzverträge für den Eigenbau von Wohnhäusern
zwar auch dann, wenn sie wegen bestimmter werk- oder dienstvertraglicher
Elemente keine reinen Kaufverträge, sondern gemischte Verträge sind, unter
den - durch die fast wortgleiche Vorschrift des § 2 Nr. 1 VerbrKrG abgelösten -
§ 1c Nr. 1 AbzG fallen. Nach der genannten Entscheidung ändert das jedoch
nichts daran, daß § 1c Nr. 1 AbzG sowohl die Lieferung der Bauteile als auch
die Bezahlung des Entgelts in Teilleistungen voraussetzt. Das ist hier in Bezug
auf die Lieferung der einzelnen Bestandteile der Heizungsanlage gerade nicht
der Fall.
Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob § 2
Nr. 1 VerbrKrG beziehungsweise § 2 VerbrKrG insgesamt auf Verträge ent-
sprechend anzuwenden ist, die nicht die Lieferung von Sachen, sondern die
Erbringung sonstiger (Dienst- oder Werk-)Leistungen zum Gegenstand haben
(dafür unter anderen Erman/E.Rebmann, BGB, 10. Aufl., § 2 VerbrKrG Rdnr. 4;
dagegen unter anderen MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 2 VerbrKrG
Rdnr. 4; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001, § 2 VerbrKrG
Rdnr. 8, ferner BGHZ 87, 112 zum AbzG). Unabhängig davon kommt jedenfalls
auf den Vertrag der Parteien eine entsprechende Anwendung des § 2 Nr. 1
VerbrKrG nicht in Betracht. Wie der hierdurch abgelöste § 1c AbzG soll § 2
VerbrKrG den Verbraucher davor schützen, sich unüberlegt und unter dem
Druck der von der Gegenseite aktiv geführten Vertragsverhandlungen mit einer
Verpflichtung zu belasten, die sich nach Dauer und Höhe erst in der Zukunft
realisiert (vgl. BGHZ 67, 389, 392 f.; 78, 248, 251; 78, 375, 381 zu § 1c AbzG
und im Anschluß daran zu § 2 VerbrKrG Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 2 Rdnr. 2;
MünchKomm/Ulmer, aaO, § 2 VerbrKrG Rdnr. 1 f., jew.m.w.Nachw.). Davon
kann bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine Rede sein. Der Vertrag
der Parteien sieht keine langfristige Bezugsverpflichtung der Beklagten vor,
sondern eine Abwicklung in lediglich zwei Teilakten, die zudem insoweit eng
miteinander verknüpft sind, als der eine, die Projektierung, unmittelbare Vor-
aussetzung des anderen, der Lieferung der Heizungsanlage, ist. Demgemäß ist
auch die in dem Vertrag durch den "Pauschalpreis Brutto" von 51.500 DM ein-
deutig angegebene Gesamtbelastung ohne weiteres überschaubar. Danach
bedürfen hier die Beklagten nicht des durch § 2 VerbrKrG bezweckten Schut-
zes.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Widerrufsrecht der Be-
klagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (gemäß § 9 Abs. 3 HWiG in der vor dem
1. Oktober 2000 geltenden Fassung) verneint, weil es sich bei der "Grünen Wo-
che" nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
aa) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daß der
- gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstaltung durch Sinn und
Zweck der Regelung im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes bestimmt wird.
Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäf-
ten soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typi-
schen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter
Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt
oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen ge-
drängt zu werden. Soweit es um Bestellerklärungen anläßlich der Durchführung
von Freizeitveranstaltungen geht, ist Sinn und Zweck der Regelung des § 1
Abs. 1 Nr. 2 HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Er-
klärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck
hinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwar-
tungshaltung zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich
sind und die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt,
nur eingeschränkt gegeben ist. Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß
mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusam-
menhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder
Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen las-
sen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von
Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufs-
bemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW
1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889
= WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni
1991 - VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b). Von einem Geschäftsab-
schluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWiG kann sonach nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Ver-
kaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der
Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine
freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Ge-
schäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, daß
die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem
Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen,
sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei
ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein. Nur in
solchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers
sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer dahingehenden Ver-
knüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand
des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der Freizeitveranstaltung
ist also von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander
stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veran-
staltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschlie-
ßungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen
durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer
entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zu-
sammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch
die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und
Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist
zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher
Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom
26. März 1992 aaO).
bb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist entgegen den An-
griffen der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die "Grüne
Woche" des Jahres 1999 nicht als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen hat. Vielmehr entspricht das der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur "Grünen Woche" des Jahres 1988.
Der Bundesgerichtshof hat seinerzeit die Annahme des Kammergerichts
(NJW-RR 1990, 1338) gebilligt, daß der Besucher der "Grünen Woche" deren
messe- und marktähnlichen Charakter erkenne und daß die Art der Verknüp-
fung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot auf der "Grünen Woche"
die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nicht nach sich ziehe. Die
"Grüne Woche" ist danach eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Ver-
anstaltung. Unterhaltende Attraktionen wie Blumenarrangements, Präsentation
der Tierhaltung oder Demonstration von Produktionsvorgängen dienen der Dar-
stellung der gewerblichen Leistung. Sie haben keinen eigenständigen überra-
genden Unterhaltungswert, der in der Vorstellung des Besuchers der "Grünen
Woche" deren eigentlichen Zweck als gewerbliche Leistungsschau in den Hin-
tergrund treten lassen könnte. Hinzu kommt, daß in Anbetracht der Vielzahl der
Verkaufsstände in großen Hallen und in Anbetracht der Masse der Besucher es
dem einzelnen nicht besonders schwer gemacht wird, sich den Verkaufsbemü-
hungen der auf der "Grünen Woche" tätigen Händler zu entziehen. Dem Kun-
den ist es ohne weiteres möglich, in der Anonymität der Besuchermasse unter-
zutauchen. Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für
das Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintritts-
karte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich
nicht einstellen (Urteil vom 26. März 1992 aaO, unter II 2).
(1) Hieran anknüpfend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen, daß es der "Grünen Woche" des Jahres 1999 nach der maßgeblichen
Verkehrsanschauung unverändert an dem Freizeitcharakter fehlt, der den Ver-
braucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussen-
de Freizeitstimmung versetzt. Es hat festgestellt, daß die "Grüne Woche" zwar
als Anziehungspunkt für das breite Publikum zugenommen hat und neben ko-
stenlosen Warenproben eine Vielzahl von unterhaltsamen Veranstaltungen
bietet. Aus den allgemein zugänglichen Informationen und dem von den Be-
klagten vorgelegten Ausstellungskatalog hat das Gericht jedoch ersehen, daß
dem Unterhaltungsangebot ein breites Waren- und Informationsangebot von
über 1500 Ausstellern gegenübersteht, das nicht nur von den knapp 25 %
Fachbesuchern, sondern auch von dem mit gut 75 % überwiegenden allgemei-
nen Publikum erwartet und gezielt genutzt wird. Dem Ausstellungskatalog hat
das Berufungsgericht weiter entnommen, daß Unterhaltung und Verkauf bezie-
hungsweise Information großenteils räumlich voneinander getrennt sind und in
unterschiedlichen Hallen stattfinden. Ferner hat das Berufungsgericht als ge-
richtsbekannt bezeichnet, daß die Werbung für die "Grüne Woche", die auf dem
Einband des Katalogs auch "Ausstellung für Ernährungswirtschaft, Landwirt-
schaft und Gartenbau" genannt wird, vor allem auf die zur Schau gestellten
Güter und nicht auf das Unterhaltungsprogramm bezogen ist. Diese Feststel-
lungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der "Grünen
Woche" wie zuvor kein überwiegender Unterhaltungswert zukommt.
Dem hat die Revision nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Insbesonde-
re sind Art und Wert des von den Beklagten erworbenen Gegenstandes nicht
geeignet, der "Grünen Woche" insoweit den Charakter einer Freizeitveranstal-
tung zu geben. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Heizungsanlage
gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts im weiteren Sinne noch dem Aus-
stellungsthema der "Grünen Woche" zuzurechnen ist. Andernfalls wäre die
"Grüne Woche" je nach dem konkreten Angebot einmal als Freizeitveranstal-
tung und einmal als gewerbliche Veranstaltung einzustufen. Es kommt jedoch
nur eine einheitliche Bewertung in Betracht. Das schließt es entgegen der An-
sicht der Revision auch aus, die "Grüne Woche" in Bezug auf das allgemeine
Publikum und die Fachbesucher unterschiedlich einzuordnen. Die von der Re-
vision noch einmal ausführlich aus dem Ausstellungskatalog aufgezählten Un-
terhaltungsangebote rechtfertigen es für sich allein nicht, die "Grüne Woche" als
Freizeitveranstaltung einzustufen. Die Revision verkennt insoweit, daß das Ne-
beneinander von Unterhaltungsangeboten und Verkaufsveranstaltung nach der
oben ( unter II 1 c aa) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Annahme einer Freizeitveranstaltung nicht ausreicht. Vielmehr müssen Unter-
haltungsangebot und Verkaufsveranstaltung so miteinander verwoben sein, daß
der die Gefahr der Überrumpelung des Besuchers begründende Freizeitcha-
rakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. Das ist nach den rechtsfehler-
freien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der "Grünen Woche" nicht der
Fall. In diesem Zusammenhang ist die vom Berufungsgericht festgestellte weit-
gehende räumliche Trennung von Unterhaltung und Verkauf entgegen der An-
sicht der Revision keineswegs unerheblich.
(2) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen,
der von den Beklagten besuchten "Grünen Woche" fehle unverändert die vom
Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1992 aaO) für die "Grüne Woche" des
Jahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daß sich die
Besucher nach den objektiven Umständen den Verkaufsangeboten nur schwer
entziehen können. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen
- Trennung von Unterhaltung und Verkauf, offene Gestaltung des Messestan-
des der Klägerin in einer großen Messehalle mit zahlreichen Messebesuchern,
kein Anlaß zur Dankbarkeit - besteht insoweit kein Unterschied zu der "Grünen
Woche" 1988.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber unter Berufung auf das
OLG Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) geltend, bei Verbraucherausstellun-
gen genüge es für eine Erschwerung des Sich-Entziehen-Könnens, daß der
durch das Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühun-
gen an den Ausstellungsständen ausgesetzt sei (so auch schon Fi-
scher/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdnrn. 153 ff.). Dem ist nicht zu folgen.
Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine
Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer ent-
ziehen kann.
cc) Nicht durchgreifend ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge
der Revision aus § 156 ZPO (in der für das Berufungsverfahren geltenden alten
Fassung). Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die mündliche Ver-
handlung wieder eröffnen müssen, weil es in seinem Urteil in der "Grünen Wo-
che" keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG gesehen
habe, obwohl es in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2001 zu verste-
hen gegeben habe, daß es der gegenteiligen Auffassung zuneige. Ein Verstoß
gegen § 156 ZPO ist jedoch nicht gegeben. Von einer Begründung wird nach
§ 565a ZPO (gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO in der am 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung) abgesehen.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Rücktrittsrecht der Be-
klagten aus § 13a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 UWG ver-
neint.
aa) Nach den vorgenannten Bestimmungen kann der Abnehmer einer
Ware, der durch wissentlich unwahre oder zur Irreführung geeignete Werbean-
gaben zur Abnahme bestimmt worden ist, vom Vertrag zurücktreten. Dabei
müssen die Werbeangaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittei-
lungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, erfolgt sein.
Werbeangaben gegenüber Einzelpersonen (Individualangaben) begründen da-
gegen kein Rücktrittsrecht (Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,
§ 13a UWG Rdnr. 3 m.w.Nachw.). Für die danach erforderlichen Werbeanga-
ben ist weder etwas festgestellt, noch zeigt die Revision hierzu übergangenen
Vortrag der Beklagten auf. Diese haben vielmehr lediglich behauptet, die Ver-
käufer am Messestand der Klägerin hätten gegenüber allen Interessenten mit
besonderen Messepreisen geworben, ihnen selbst sei von den Zeugen
F. und T. ein "Super-Sonder-Aktions-Messepreis" versprochen
worden. Zu Recht hat bereits das Landgericht ausweislich des Protokolls der
mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 die Beklagten darauf hinge-
wiesen, daß dieser Vortrag nicht ausreicht, um Werbeangaben im Sinne des
§ 4 UWG darzulegen. Weiteren Sachvortrag haben die Beklagten insoweit we-
der in erster noch in zweiter Instanz gehalten.
bb) Frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen des Berufungsgerichts,
die Beklagten hätten durch das von ihnen vorgelegte Vergleichsangebot der
Klägerin an einen Dritten eine irreführende Werbung mit einem besonders gün-
stigen Messepreis nicht dargetan. Das Vergleichsangebot lag zunächst mit
brutto 55.587,20 DM um 4.087,20 DM oder rund 7,9 % deutlich über dem An-
gebot der Klägerin an die Beklagten. Daß es später offensichtlich im Zuge wei-
terer Verhandlungen zu einer Reduzierung des Vergleichsangebots auf brutto
48.910 DM und damit auf einen unter den den Beklagten angebotenen Preis
gekommen ist, hat das Berufungsgericht demgegenüber entgegen der Ansicht
der Revision zu Recht für unerheblich angesehen, weil die Beklagten ihrerseits
ohne weitere Verhandlungen sofort das erste Angebot der Klägerin akzeptiert
haben.
e) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des
Berufungsgerichts, die Beklagten seien mangels arglistiger Täuschung durch
die Klägerin nicht nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf Abschluß
des Vertrages vom 31. Januar 1999 gerichteten Willenserklärung berechtigt
gewesen.
Aus den vorstehend (unter II 1 d bb) angeführten Gründen hat das Be-
rufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Beklagten eine arglistige Täu-
schung über ein besonders günstiges Messeangebot nicht dargetan haben. Die
von den Beklagten weiter behauptete arglistige Täuschung über ein vertragli-
ches Rücktrittsrecht hat das Berufungsgericht aus den oben (unter II 1 a) dar-
gelegten Gründen rechtsfehlerfrei als nicht bewiesen angesehen.
f) Weiter hat das Berufungsgericht auch im Ergebnis zu Recht mangels
Inhaltsirrtums der Beklagten eine wirksame Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB
verneint.
Der von den Beklagten zunächst geltend gemachte Irrtum über das Be-
stehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist als Rechtsfolgenirrtum unbeacht-
lich, da er nicht die sich aus dem Inhalt des Geschäfts ergebenden, sondern die
kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen betrifft (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, WM 1995, 353 unter II 2 c; ferner BGHZ
134, 152, 156, jew. m.w.Nachw.).
Soweit sich die Beklagten später auf einen Irrtum über das Bestehen ei-
nes vertraglichen Rücktrittsrechts berufen haben, weil ihnen ein solches von
den Mitarbeitern der Klägerin mündlich eingeräumt worden sei, entbehrt das
nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Be-
weisaufnahme (dazu oben unter II 1 a) bereits der tatsächlichen Grundlage.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich den von der Klä-
gerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch
in voller Höhe von
21.452,13 DM anerkannt.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klä-
gerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an der
Vertragserfüllung und der von ihr ersparten Gegenleistung verlangen kann (vgl.
zuletzt z.B. Senatsurteile BGHZ 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 - VIII ZR
362/96, WM 1998, 1784 unter II 2, jew.m.w.Nachw.). Weiter hat das Berufungs-
gericht zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Schaden in zulässiger
Weise (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, indem
sie von dem Nettovertragspreis ihre ersparten Herstellungs- und Anschaffungs-
kosten abgezogen hat.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision insoweit, daß das Berufungsge-
richt das mit einer Ausnahme pauschale Bestreiten der Beklagten als nicht aus-
reichend angesehen hat, um den substantiierten Vortrag der Klägerin zu er-
schüttern. Angesichts der detaillierten Schadensberechnung der Klägerin hätten
die Beklagten auf die von ihnen für falsch erachteten Positionen im einzelnen
eingehen können und müssen.
Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, daß die Beklagten in einer Po-
sition den von der Klägerin angesetzten Einzelpreis nach der von dieser selbst
vorgelegten Preisliste als zu niedrig beanstandet haben. Die Beklagten haben
übersehen, daß in der betreffenden Preisliste Bruttopreise, in der Schadensbe-
rechnung dagegen Nettopreise angegeben sind. Danach ist der Unterschied
allenfalls minimal. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daß sich nach
der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zumindest in der Ge-
samtschau keine Differenz zum Nachteil der Beklagten ergibt.
Vergeblich macht die Revision weiter geltend, die Beklagten hätten dar-
auf hingewiesen, daß die Projektierungskosten in der Vertragsurkunde mit
17.600 DM brutto bzw. 15.172,41 DM netto angegeben seien, während die Klä-
gerin lediglich 2.738,56 DM netto in Abzug gebracht hatte. Insoweit kann dahin-
stehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die
Angabe von 17.600 DM "für" Projektierungskosten sei durch die handschriftli-
che Zusatzeintragung, wonach die Zahlung der 17.600 DM "bei" Projektierung
erfolge, abgeändert worden. Unabhängig davon besagt die vertraglich verein-
barte Höhe der Projektierungskosten nichts dazu, welche Aufwendungen sich
die Klägerin dadurch erspart hat, daß sie die Projektierung der Heizungsanlage
mangels Erfüllung des Vertrages seitens der Beklagten nicht ausführen muß.
Soweit die Klägerin hierfür pauschal 15 % der ersparten Materialkosten ange-
setzt hat, sind dem die Beklagten nicht entgegengetreten.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch zu Unrecht eine Ver-
letzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht die Beklagten nicht auf die
fehlende Substantiierung ihres Bestreitens hingewiesen habe. Dessen bedurfte
es nicht, weil dies sowohl das Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil als
auch die Klägerin bereits getan hatten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen