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BGH Urteil vom 28.10.2003 – X ZR 76/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 76/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

ZPO § 144 Abs. 1

Geflügelkörperhalterung

Auf sachverständige Hilfe wird auch ein in Patentsachen erfahrenes Gericht vor allem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nicht zu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in der Beschreibung verwendete technische Begriffe versteht. Ob und in welchem Umfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

BGH, Urt. v. 28. Oktober 2003 - X ZR 76/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. März 2000 verkündete

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland

erteilten europäischen Patents 0 401 528 (Klagepatents 1), das eine Vorrich-

tung zur Halterung von Geflügelkörpern während ihrer Bearbeitung betrifft. Der

Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. April 1994 im Amtsblatt bekannt

gemacht. Patentanspruch 1 und der mittelbar hierauf zurückbezogene Patent-

anspruch 3 lauten:

"1. Haltevorrichtung (1) zur Halterung von entweideten Geflügelkör- pern (28) oder Teilen davon während der Bearbeitung, mit ei- nem Stützkörper (2), auf welchen das Bearbeitungsgut auf- schiebbar ist und der mit einer dasselbe wenigstens an der In- nenkontur des Brustbeins (29) stützenden Stützfläche (5) sowie mit steuerbaren Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungsgutes ausgestattet ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Mittel zum Fixieren eine Klemmvorrichtung (7) aus ei- nem gegen den Stützkörper (2) bewegbaren Klemmhebel (9) umfassen, der in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut gegen die Beschickungsrichtung hinterfassenden Anschlag bil- det.

3. Haltevorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Innenkontur des Ringsegments (11) als Segment einer Spirale geformt ist, deren Mittelpunkt die Achse (10) ist."

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift)

verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Klägerin ist des weiteren Inhaberin des denselben Gegenstand be-

treffenden deutschen Patents 39 18 345 (Klagepatents 2), dessen Erteilungs-

hinweis am 3. September 1992 veröffentlicht worden ist. Patentanspruch 1 des

Klagepatents 2 lautet:

"Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpern oder Teilen davon, zur Bearbeitung mit einem Stützkörper, auf wel- chen das Bearbeitungsgut aufschiebbar ist und der mit einer das- selbe wenigstens an der Innenkontur des Brustbeins stützenden Stützfläche sowie mit steuerbaren Klemm-Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungsgutes ausgestattet ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Klemm-Mittel einen gegen den Stützkörper (2) bewegbaren und mit diesem eine Zange bildenden Klemmhebel (9) umfassen, der in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfassen- den Anschlag bildet."

Der Wortlaut des Patentanspruchs 3 entspricht dem des Patentan-

spruchs 3 des Klagepatents 1.

Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt über die Beklagte zu 2) in der

Bundesrepublik Deutschland Haltevorrichtungen für entweidete Geflügelkörper,

deren nähere Ausgestaltung sich aus den nachstehenden Abbildungen ergibt.

Diese Haltevorrichtungen sind Gegenstand der von der Beklagten zu 1) in

den Niederlanden eingereichten Patentanmeldung 1 003 626 und des darauf

erteilten Patents.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung,

Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch. Sie ist der Auf-

fassung, die Beklagten machten mit der Herstellung und dem Vertrieb dieser

Haltevorrichtungen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepa-

tents 1, hilfsweise von der Lehre des Klagepatents 2, Gebrauch.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begrün-

dung hat es ausgeführt, die angegriffene Haltevorrichtung verletze zwar nicht

das Klagepatent 1, jedoch seien sämtliche Merkmale des weiter gefaßten An-

spruchs 1 des Klagepatents 2 wortlautgemäß verwirklicht. Der Vernichtungsan-

spruch sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt.

Beiden Parteien haben diese Entscheidung mit der Berufung angefochten.

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsge-

richt auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und

die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Kläge-

rin. Sie erstrebt Aufhebung des angefochtenen Urteils, Zurückweisung der Be-

rufung der Beklagten und Stattgabe der Anschlußberufung. Die Beklagten bitten

um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. 1. Das Klagepatent 1 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung von entwei-

deten Geflügelkörpern oder Teilen davon während der Bearbeitung.

a) Haltevorrichtungen dieser Art sind Bestandteile z.B. von Filetieranlagen,

mit denen das Geflügelfleisch von den Skelettknochen abgelöst wird. Zu die-

sem Zweck sind die Haltevorrichtungen der eigentlichen Schneidstation vorge-

schaltet. Ihre Aufgabe besteht darin, das bereits ausgeweidete Geflügel auf

seinem weiteren Verarbeitungsweg derart zu fixieren, daß ein möglichst hoher

Fleischanteil gewonnen werden kann, ohne daß die Schneidmesser mit den

vergleichsweise kleinen und zerbrechlichen Knochen in Kontakt geraten und

diese zersplittern.

Nach den einleitenden Erläuterungen der Klagepatentschrift sind Haltevor-

richtungen für Geflügelkörper in vielfachen Ausführungen bekannt. Verwiesen

wird beispielsweise auf Haltevorrichtungen für Brustkappen von Geflügelkör-

pern gemäß der deutschen Patentschrift 34 44 430 sowie den europäischen

Patentanmeldungen 0 254 332 und 0 336 162. An diesen Vorrichtungen be-

mängelt das Klagepatent 1, daß sie ausschließlich für Brustkappen geeignet

seien, nämlich für solche Geflügelkörper, bei denen der Rückgratbereich ent-

fernt sei, daß das von Hand vorzunehmende Aufsatteln der Brustkappe um-

ständlich und zeitraubend sei und daß die Halterung sicherheitstechnisch pro-

blematisch und ergonomisch unbefriedigend sei (Sp. 1 Z. 11 - Sp. 2 Z. 33).

b) Das Berufungsgericht hat es als das durch das Klagepatent 1 zu lösen-

de Problem angesehen, eine Haltevorrichtung zur Verfügung zu stellen, die

einfach zu beschicken und universell, d.h. für beliebige Ausgangsprodukte ein-

setzbar ist, und mit der darüber hinaus eine exakte Positionierung erreicht wer-

den kann, um eine präzise maschinelle Bearbeitung bzw. eine Fleischgewin-

nung mit höchster Ausbeute zu ermöglichen (Sp. 2 Z. 34 - 41).

Das Berufungsgericht hat die Merkmale der erfindungsgemäßen Lösung

wie folgt gegliedert:

(1) Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpern

oder Teilen davon während der Bearbeitung.

(2) Die Haltevorrichtung ist ausgestattet mit

(a) einem Stützkörper,

(aa) auf den das Bearbeitungsgut aufschiebbar ist und

(bb) der mit einer das Bearbeitungsgut wenigstens an der Innenkontur des Brustbeins stützenden Stützfläche ver- sehen ist,

und

(b) steuerbaren Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungsgutes.

(3) Die Mittel zum Fixieren des Bearbeitungsgutes umfassen eine Klemmvorrichtung aus einem gegen den Stützkörper bewegba- ren Klemmhebel.

(4) Der Klemmhebel bildet in seiner Aktivstellung einen das Bear- beitungsgut gegen die Beschickungsrichtung hinterfassenden Anschlag.

2. Das Klagepatent 2 betrifft dieselbe Erfindung. Das Berufungsgericht hat

die Merkmale wie folgt gegliedert:

(1) Haltevorrichtung zur Halterung von entweideten Geflügelkörpern

und Teilen davon zur Bearbeitung.

(2) Die Haltevorrichtung ist ausgestattet mit

(a) einem Stützkörper,

(aa) auf den das Bearbeitungsgut schiebbar ist

und

(bb) der mit einer das Bearbeitungsgut wenigstens an der Innenkontur des Brustbeins stützenden Stützfläche ver- sehen ist,

und

(b) steuerbaren Klemm-Mitteln zum Fixieren des Bearbeitungs-

gutes.

(3) Die Klemm-Mittel umfassen einen Klemmhebel, der

(a) gegen den Stützkörper bewegbar ist,

(b) mit dem Stützkörper eine Zange bildet

und

(c) in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfas-

senden Anschlag bildet.

3. Das Berufungsgericht hat entsprechend der Beschreibung der beiden

Klagepatentschriften die Vorteile der erfindungsgemäßen Klemmeinrichtung

darin gesehen, daß sie in der deaktivierten Stellung ein unbehindertes Beschik-

ken der Stützkörper gestatte, eine automatische Positionierung des Geflügel-

körpers bewirke und dessen sichere Fixierung gewährleiste.

Das Berufungsgericht hat ferner erläuternd ausgeführt: Zum Verständnis

der Erfindung sei zum einen wesentlich, daß die erwähnten Vorzüge der

Klemmvorrichtung zugewiesen seien, und zum anderen, daß die Klemmvor-

richtung (d.h. der Klemmhebel) den Geflügelkörper nicht nur sicher fixieren,

sondern darüber hinaus auch automatisch auf dem Stützkörper positionieren

solle. Damit die Klemmvorrichtung imstande sei, das Bearbeitungsgut in eine

für die weitere Verarbeitung exakte Position zu verbringen, sehe Patentan-

spruch 1 in den Merkmalen (3) und (4) zwei Anweisungen vor, wonach der

Klemmhebel in seiner Aktivstellung einen das Bearbeitungsgut hinterfassenden

Anschlag bilde und der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewegbar sei.

Durch diese Maßnahmen werde gewährleistet, daß der Klemmhebel, sobald er

aktiviert werde, das Bearbeitungsgut an seinem (in Aus- bzw. Förderrichtung

des Stützkörpers gesehen) vordersten Ende erfasse (hintergreife) und der Ge-

flügelkörper, indem sich der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewege, auf

den Stützkörper aufgeschoben und so im Zuge der Klemmbewegung des He-

bels auf der Stützfläche zurechtgelegt werde. Daß der Klemmhebel "gegen den

Stützkörper bewegbar" sein solle, mache dem Fachmann deutlich, daß der

Klemmhebel nicht nur eine vertikal gerichtete Klemmbewegung, sondern dar-

über hinaus eine der Förderbewegung des Stützkörpers konträre horizontale

Bewegung auszuführen habe. Die erstere bewirke eine Fixierung des Geflügel-

körpers auf dem Stützkörper; die horizontale Gegenbewegung ermögliche eine

(vorausgehende) Positionierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper.

Dementsprechend sei auch im Beschreibungstext des Klagepatents 1 (Sp. 5

Z. 49 - Sp. 6 Z. 2) das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Ausführungsbeispiel er-

läutert. Vor Erreichen der Klemmstellung bewirke danach die Anordnung der

Innenkontur der Ringsegmente des Klemmhebels auf einer Spiralbahn in bezug

auf die Achse, daß der Geflügelkörper mit fortschreitendem Auftauchen des

Klemmhebels weiter auf den Stützkörper aufgeschoben werde. Auf welche

Weise im einzelnen die geforderte Doppelbewegung des Klemmhebels verwirk-

licht werde, sei - mangels näherer Vorgaben im Patentanspruch - dem Belieben

des Fachmanns überlassen. Möglich sei es deshalb auch, beide Bewegungen

- die senkrechte Klemmbewegung und die der Förderrichtung des Stützkörpers

entgegengesetzte Horizontalbewegung - einander überlagern zu lassen. In je-

dem Fall aber müsse zu der reinen Klemmbewegung eine dazu senkrechte

Bewegung hinzutreten, die den Klemmhebel in die Lage versetze, den Geflü-

gelkörper zum Zwecke der richtigen Positionierung auf dem Stützkörper (vor

seiner endgültigen Fixierung) zu verschieben.

Das Klagepatent 2 stelle hinsichtlich der Merkmale (3a) und (3b) dieselben

Anforderungen. Deshalb könne für das Klagepatent 2 sinngemäß auf die Er-

läuterungen zum Klagepatent 1 verwiesen werden.

4. Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ und der wortgleichen Regelung des § 14 PatG

wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche be-

stimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzu-

ziehen sind. Nach den Grundsätzen, die der Senat hierzu entwickelt hat (BGHZ

98, 12, 18 f. - Formstein; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; BGHZ 125, 303,

309 f. - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-

messer I), dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung

von Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten techni-

schen Begriffe sowie der Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort

beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns,

von dessen Verständnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentansprü-

che einschließlich der dort verwendeten Begriffe abhängt und das auch die

Feststellung des über den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den

Patentansprüchen ausgehenden Schutzes beeinflußt. Bei der Prüfung der Fra-

ge, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher

zunächst unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der Inhalt der Patentan-

sprüche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beige-

legte Sinn zu ermitteln. Macht die angegriffene Ausführungsform von dem so

ermittelten Sinngehalt eines Patentanspruchs Gebrauch, dann wird die unter

Schutz stehende Erfindung benutzt. Bei einer vom Sinngehalt der Patentan-

sprüche abweichenden Ausführung kann eine Benutzung dann vorliegen, wenn

der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den

Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegrif-

fenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner

Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Pro-

blems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei fordert es das gleichgewichtig ne-

ben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Lei-

stung stehende Gebot der Rechtssicherheit, daß der durch Auslegung zu er-

mittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, son-

dern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet;

diese hat sich an den Patentansprüchen auszurichten. Für die Zugehörigkeit

einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum

Schutzbereich genügt es hiernach nicht, daß sie (1.) das der Erfindung zugrun-

deliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden

Mitteln löst und (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abge-

wandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung

nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, müs-

sen (3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muß,

derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten techni-

schen Lehre orientiert sein, daß der Fachmann die abweichende Ausführung

mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung

in Betracht zieht.

Eine Auslegung, die der Senat als solche selbst vornehmen bzw. über-

prüfen kann (Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spann-

schraube m.w.Nachw.) setzt jedoch Feststellungen voraus, wie der Fachmann

die in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der

Beschreibung und der Zeichnungen versteht und welche konkreten Vorstellun-

gen er mit ihnen verbindet (BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse). Feststellungen

über diese Grundlagen der Auslegung liegen im Bereich der Tatsachenfest-

stellungen des Tatrichters und binden im Revisionsverfahren (§ 561 Abs. 2 ZPO

a.F.), soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsangriffe erhoben sind

(Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

b) Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden,

daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 von

dem im angefochtenen Urteil zitierten Beschreibungstext hat leiten lassen, der

- für den Fachmann erkennbar - lediglich eine bevorzugte Ausführungsform der

Klagepatente betrifft, die ihrerseits Gegenstand von Anspruch 3 der Klage-

schutzrechte ist. Es mag zwar sein, daß das Berufungsgericht durch die wörtli-

che Wiedergabe des das spezielle Ausführungsbeispiel nach Anspruch 3 be-

treffenden Beschreibungstextes den Anschein fehlerhaften Rückgriffs auf ein

Ausführungsbeispiel erzeugt hat. Das Berufungsgericht hat aber, wie der Kon-

text der Urteilsbegründung, insbesondere der Bezug auf die allgemeine Dar-

stellung zum Stand der Technik, die Angaben zur Aufgabenstellung (Sp. 2

Z. 34 - 41) sowie zu Vorteilen der im Hauptanspruch geschützten Lehre (Sp. 2

Z. 48 - 53) deutlich macht, den in den Entscheidungsgründen zitierten Be-

schreibungstext des Klagepatents 1 (Sp. 5 Z. 49 - Sp. 6 Z. 2) ersichtlich ledig-

lich als Beleg für seine Auffassung herangezogen, nach der Lehre des Patent-

anspruchs 1 habe der Klemmhebel nicht nur eine vertikal gerichtete Klemmbe-

wegung, sondern darüber hinaus eine der Förderbewegung des Stützkörpers

konträre horizontale Bewegung auszuführen, wobei es mangels näherer Vorga-

ben im Patentanspruch 1 dem Belieben des Fachmanns überlassen bleibe, auf

welche Weise im einzelnen die geforderte Doppelbewegung des Klemmhebels

verwirklicht werde.

c) Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, das Berufungsgericht habe im

Gegensatz zu den Feststellungen des Landgerichts eine erforderliche Doppel-

bewegung des Klemmhebels angenommen, ohne sachverständigen Rat einzu-

holen.

Das Landgericht hat in tatrichterlicher Würdigung festgestellt, daß nach

dem Verständnis des Fachmanns der Klemmhebel, der nach Merkmal (4) des

Klagepatents 1 (Merkmal (3) (c) des Klagepatents 2) in seiner Aktivstellung ei-

nen das Bearbeitungsgut gegen die Beschickungsrichtung hinterfassenden An-

schlag bilden soll, bei seiner Bewegung aus der deaktiven, nicht klemmenden

Stellung in seine Aktivstellung auch eine automatische Positionierung des Be-

arbeitungsgutes bewirken kann, wobei mangels Vorgaben in das Belieben des

Fachmanns gestellt ist, auf welche Weise der Klemmhebel diese automatische

Positionierung herbeiführt. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht ange-

nommen, nach dem Verständnis des Fachmanns müsse in jedem Fall zu der

reinen vertikal gerichteten Klemmbewegung des Klemmhebels, welche die Fi-

xierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper sichere, eine dazu senk-

rechte Bewegung hinzutreten, welche den Klemmhebel in die Lage versetze,

den Geflügelkörper zum Zwecke der richtigen Positionierung auf dem Stützkör-

per (vor seiner endgültigen Fixierung) zu verschieben. Während das Beru-

fungsgericht meint, die Merkmale (3) machten dem Fachmann deutlich, daß die

Erfindung mehr voraussetze als nur eine - wie auch immer geartete - Bewegung

des Klemmhebels in Richtung auf den Stützkörper hin, setzt das vom Landge-

richt festgestellte Verständnis des Fachmanns keine Doppelbewegung zum Fi-

xieren und Positionieren des Geflügelkörpers voraus.

Diesen Widerspruch der tatrichterlichen Feststellungen, die das hier maß-

gebliche Verständnis des Fachmanns betreffen, hat das Berufungsgericht nicht

auflösen können. Zwar hat das Berufungsgericht das Klagepatent selbständig

auszulegen. Auch ist ein in Patentverletzungssachen erfahrenes Gericht nicht

stets gehalten, sich bei der Auslegung einer Patentschrift sachverständiger Hilfe

zu bedienen. Vor allem wenn die Parteien ihren Standpunkt zum technischen

Sachverhalt eingehend dargelegt und damit eine tragfähige Grundlage für eine

eigene Beurteilung durch das Gericht geschaffen haben, kann sich die Hinzu-

ziehung eines Sachverständigen erübrigen (vgl. hierzu Senat BGHZ 112, 140,

150 - Befestigungsvorrichtung II). Das Gericht muß dann Feststellungen zum

technischen Sachverhalt in den Entscheidungsgründen treffen und die für seine

Überzeugungsbildung tragenden Gesichtspunkte in der Begründung nachvoll-

ziehbar darlegen. Auf sachverständige Hilfe wird ein Gericht allerdings vor al-

lem dann zurückgreifen müssen, wenn zweifelhaft und auf andere Weise nicht

zu klären ist, wie der einschlägige Fachmann im Patentanspruch oder in der

Beschreibung verwendete technische Begriffe versteht (Sen. Urt. v. 27.10.1998

- X ZR 56/96, NJW-RR 1999, 546, 548 - Sammelförderer). Ob und in welchem

Umfang die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, hängt

allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Da es für die Beurteilung der

Klageschutzrechte entscheidend auf das Verständnis des Fachmanns an-

kommt, durfte das Berufungsgericht ein von den Feststellungen des Landge-

richts abweichendes Verständnis des Fachmanns nicht annehmen, ohne sich

mit diesen Feststellungen auseinanderzusetzen und zugleich darzulegen, wor-

auf seine abweichende Erkenntnis beruht. Waren andere Möglichkeiten der in-

soweit erforderlichen sachlichen Klärung nicht gegeben, so mußte es sich

sachverständigen Rates bedienen. Mangels hinreichender Aufklärung kann

deshalb das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grunde keinen Bestand

haben.

II. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung beider Klageschutzrechte

verneint. Es hat ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform mache von der

technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Bei ihr erfolge kei-

ne automatische Positionierung des Bearbeitungsgutes mit Hilfe eines Klemm-

hebels. Der Geflügelkörper werde vielmehr von Hand auf dem Stützkörper po-

sitioniert, wobei die schräg aus der Stützfläche vorstehenden Haltedorne in den

Geflügelkörper eindringen würden. Die Bewegung des Klemmhebels könne den

Geflügelkörper infolgedessen nicht mehr auf dem Stützkörper verschieben oder

positionieren. Die Zinken des Klemmhebels dienten ausschließlich dazu, den zu

bearbeitenden Geflügelkörper in seiner durch das Bedienungspersonal manuell

festgelegten Position auf dem Stützkörper zu fixieren. Nach der in der deut-

schen Übersetzung der niederländischen Patentschrift 1 003 626 dargestellten

Funktions- und Wirkungsweise erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform

keine automatische Positionierung des Bearbeitungsgutes auf dem Stützkörper.

Die Klemmvorrichtung bewirke vielmehr allein, daß der zu bearbeitende Geflü-

gelkörper sicher fixiert werde. Die angegriffene Ausführungsform leiste damit

nicht dasjenige, was nach dem Inhalt der Klagepatentschriften Aufgabe der er-

findungsgemäßen Lösung sei.

2. Auch dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

a) Bei seinen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend

berücksichtigt, daß die wortlautgemäße Verwirklichung des Merkmals (3), wo-

nach der Klemmhebel gegen den Stützkörper bewegbar sein soll, unstreitig ist;

denn die Beklagten haben vorgetragen, bei der angegriffenen Ausführungsform

sei der Klemmhebel schwenkbar gelagert, bei seiner Aktivierung werde eine

Schwenkung in der Relativbewegung zwischen den beiden die Halterung be-

wirkenden Bauteilen durchgeführt. Die vom Berufungsgericht in der angefoch-

tenen Entscheidung verwerteten Zeichnungen über die angegriffene Ausfüh-

rungsform verdeutlichen, daß der Klemmhebel zur Fixierung des Bearbeitungs-

gutes "gegen den Stützkörper" bewegt wird.

b) Mit Erfolg rügt die Revision weiter als verfahrensfehlerhaft, das Beru-

fungsgericht habe auch hinsichtlich des Merkmals (4) des Klagepatents 1 nicht

ohne sachverständige Hilfe lediglich aufgrund der deutschen Übersetzung der

niederländischen Patentschrift der Beklagten zu 1 (Anlage W 12) die Arbeits-

und Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform feststellen und auf die-

ser Grundlage die Benutzung der Lehre der Klagepatente verneinen dürfen. Die

Klägerin hat zur Arbeits- und Funktionsweise der Haltevorrichtung der Beklag-

ten vorgetragen, auf Grund manueller Aufsattlung des Geflügels auf den Stütz-

körper erfolge noch keine exakte und abschließende Positionierung des Bear-

beitungsgutes. Diese werde vielmehr erst durch die Klemmpressung des freien

Endes bzw. der Zinken des Klemmhebels bewirkt, wenn aufgrund von dessen

Verschwenkung das Vorderende der Brustbeinplatte gegen den vorderen Sat-

telteil des Modul-Stützkörpers unter Spreizung des Skeletts formanpassend

fixiert werde. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin Sachverständigenbeweis an-

geboten.

Dieser auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Behauptung hätte

das Berufungsgericht nachgehen müssen, zumal das Landgericht in Kenntnis

der Zeichnungen und der niederländischen Patentschrift zudem Feststellungen

getroffen hat, nach denen auch das Merkmal (3) (c) des Klagepatents 2 (=

Merkmal (4) des Klagepatents 1) wortlautgemäß verwirklicht ist. Das Landge-

richt hat nämlich festgestellt, der Klemmhebel der angegriffenen Ausführungs-

form wirke in der Art eines festklemmenden Zangenhebels auf das Bearbei-

tungsgut ein, drücke dieses gegen den Stützkörper bzw. das Modul und fixiere

es dort. Darüber hinaus erfolge auch bei der angegriffenen Ausführungsform,

wenn der Klemmhebel aus seiner deaktiven, nicht klemmenden Stellung in sei-

ne Aktivstellung gebracht werde, noch eine gewisse Positionierung des Bear-

beitungsgutes. Dieses werde, nachdem es von Hand aufgesattelt worden sei,

durch die Klemmhebelbeaufschlagung sodann jedoch weiter auf den Stützkör-

per gedrückt, wobei es infolge der Kraftbeaufschlagung fest auf die Haltestifte

gepreßt werde, die dann weiter in das Bearbeitungsgut eindrängen. Dement-

sprechend werde in der niederländischen Patentschrift der Beklagten zu 1

(Seiten 5 und 23 der deutschen Übersetzung der Anlage gemäß W 12) ausge-

führt, daß der Geflügelkörper auf die Stifte gepreßt und von diesen aufgespießt

werde. Das Aufspießen auf die Stifte stabilisiere den Geflügelkörper auf dem

Modul und verhindere auf diese Weise Verschiebungen oder Verdrehungen

während der Bearbeitung. Hierin läge eine Positionierung des Bearbeitungsgu-

tes auf Grund der Einwirkung des Klemmhebels, was für die Verwirklichung des

Merkmals ausreichen könnte.

Angesichts dieser Feststellungen des Landgerichts durfte das Berufungs-

gericht nicht ohne Auseinandersetzung mit diesen und ohne sachverständigen

Rat eine wortlautgemäße Verwirklichung der Klageschutzrechte verneinen.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu er-

neuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf