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BGH Beschluss vom 29.10.2003 – 5 ARs 63/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 – 4 StR 147/03
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003
gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Dem
im Tenor des Anfragebeschlusses genannten
Rechtssatz steht Rechtsprechung des Senates nicht ent-
gegen.
G r ü n d e
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneinge-
schränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht,
wenn der Täter anderenfalls in der Sicherungsverwahrung unterge-
bracht werden müßte.“
Er hat deshalb bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an mögli-
cherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
Der 5. Strafsenat hält daran fest, daß die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB die Feststellung voraus-
setzt, daß der Angeklagte eine
rechtswidrige Tat zumindest
im
Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat
(BGHSt 34, 22, 26). Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Entscheidung der
Frage, ob im Falle einer Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGB
als rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB nur das Sichberauschen, nicht
aber die im Rausch begangene Tat anzusehen ist (so BGH – 5. Strafsenat –
NStZ 1996, 41; ebenso BGH NStZ-RR 1997, 299, 300; BGH, Beschl. vom
20. September 1995 – 2 StR 441/95; BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1997
– 1 StR 735/97; in diesem Sinne wohl auch BGH NStZ-RR 1997, 102; mögli-
cherweise abweichend BGH, Beschl. vom 4. Juli 1995 – 1 StR 256/95).
Indes können besondere Gesichtspunkte ausnahmsweise die Zuläs-
sigkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch
dann ergeben, wenn im Fall einer Verurteilung wegen Vollrausches nach
§ 323a StGB die rechtswidrige Tat, nämlich das Sichberauschen voll schuld-
haft begangen worden ist. Ein solcher Fall kann hier vorliegen. Sein Aus-
nahmecharakter kann sich daraus ergeben, daß die Vorschrift des
§ 72 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der milderen Maß-
regel eine Prävalenz der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus gegenüber einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gebietet.
Dabei kann – angesichts dessen, daß der Angeklagte nur in Anwendung des
Zweifelssatzes, nämlich wegen lediglich möglicher Schuldunfähigkeit, nicht
wegen gefährlicher Körperverletzung, sondern wegen Vollrausches verurteilt
worden ist – möglicherweise eine zweite Anwendung des Zweifelssatzes
darüber hinwegtragen, daß die Feststellung der Merkmale des § 21 StGB als
Voraussetzung einer Unterbringung nach § 63 StGB dem Tatrichter nicht
möglich war. Der beabsichtigten, auf diesen Gesichtspunkt gestützten Ent-
scheidung des anfragenden Senats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats
nicht entgegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum