BGH Urteil vom 28.11.2003 – 2 ARs 343/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 - 4 StR 147/03
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2003 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel beabsichtigten
Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer
Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtspre-
chung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat)
und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus der
Anwendung des Zweifelssatzes keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößt
möglicherweise schon die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung aus
dem Vollrauschtatbestand gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall bei
einer solchen Verurteilung eine dem Verurteilten nachteiligere Rechtsfolge
einträte. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhält-
– 2 StR 486/01). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus
§ 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes not-
wendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der
anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003
- 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB An-
knüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten
sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholauf-
nahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des
2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer