Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.11.2003 – 2 ARs 343/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

hier: Anfragebeschluß vom 5. August 2003 - 4 StR 147/03

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2003 gemäß

Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel beabsichtigten

Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer

Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtspre-

chung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo

gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat)

und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus der

Anwendung des Zweifelssatzes keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößt

möglicherweise schon die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung aus

dem Vollrauschtatbestand gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall bei

einer solchen Verurteilung eine dem Verurteilten nachteiligere Rechtsfolge

einträte. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhält-

nis von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2002

– 2 StR 486/01). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus

§ 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes not-

wendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der

anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003

- 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB An-

knüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten

sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholauf-

nahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des

2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer