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BGH Urteil vom 29.10.2003 – 5 StR 358/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-

ber 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2003 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körper-

verletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstre-

ckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von der Begehung zweier dem

Angeklagten vorgeworfener Vergewaltigungen hat sich das Landgericht da-

gegen nicht überzeugen können; die hiergegen gerichtete Revision der

Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 4. August 2002 begab sich der Angeklagte in die Eschenstraße 4

in Dresden. Er traf dort im Hof auf mehrere Hausbewohner, die sich über die

ebenfalls dort lebende Zeugin K – die spätere Geschädig-

te – unterhielten. Diese wurde von den Bewohnern des Hauses gemieden,

da sie häufig betrunken war und in diesem Zustand Nachbarn beleidigte und

verleumdete. Zudem soll sie vielfach die Polizei und Rettungsdienste grund-

los alarmiert und einen der Mieter zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt

haben. Mit dem Angeklagten verstand sich K jedoch „ver-

hältnismäßig gut“. Als diese – wiederum bereits angetrunken – im Hof er-

schien, erklärte sich der Angeklagte bereit, auf einem Spaziergang über die

Probleme mit den Nachbarn zu sprechen. Nachdem sie unterwegs Bier ge-

kauft und getrunken hatten, begann es zu regnen. Beide suchten eine nahe-

gelegene Garage auf und stellten sich dort unter. Plötzlich und ohne erkenn-

baren Anlaß schlug der Angeklagte K mehrfach mit der

Hand ins Gesicht, wodurch die Zeugin Prellungen erlitt.

Von einer dem Angeklagten zudem vorgeworfenen Vergewaltigung in

der Garage hat sich die Strafkammer indes nicht überzeugen können. Glei-

ches gilt im Hinblick auf eine weitere Vergewaltigung, zu der es nach den

Angaben der Geschädigten kurze Zeit später – nach weiterem gemeinsamen

Alkoholkonsum und Heimweg – im Treppenhaus des Hauses Eschenstra-

ße 4 gekommen sein soll; die Strafkammer hat den Angeklagten insoweit

freigesprochen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Verurtei-

lung wegen der Vergewaltigungsvorwürfe rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg;

eines Eingehens auf die zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es

daher nicht.

1. Schon die Darstellung der dem Urteil zugrundeliegenden Beweis-

würdigung begegnet erheblichen Bedenken. Bei einem Freispruch aus tat-

sächlichen Gründen müssen in der Regel nach Mitteilung des Anklagevor-

wurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der

Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung beginnend mit

der Einlassung des Angeklagten dartut, aus welchen Gründen er die zur

Verurteilung notwendigen (zusätzlichen) Feststellungen nicht treffen konnte

(BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 8, 12). Dies gilt entsprechend,

wenn der Tatrichter zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe nur

einen Tatbestand erfüllt, weitere aus Sicht der Anklage tateinheitlich dazu

stehende Delikte seien ihm hingegen aus tatsächlichen Gründen nicht nach-

zuweisen.

Auch die sehr knappe, über die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale

kaum hinausgehende Wiedergabe der Vergewaltigungsvorwürfe ist proble-

matisch. Vor allem aber fehlt es im Rahmen der dann folgenden Beweiswür-

digung an einer hinreichend nachprüfbaren Darstellung der Einlassungen

des Angeklagten einerseits und der Bekundungen der Geschädigten ande-

rerseits. Zwar genügt im allgemeinen eine geraffte Zusammenfassung der für

die Beweiswürdigung wesentlichen Einzelheiten (BGHR StPO § 267 Abs. 1

S. 2 Einlassung 1; BGH NStZ-RR 1999, 272). Doch ist eine umfassende

Darstellung der relevanten Aussagen nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs dann geboten, wenn – wie hier – Aussage gegen Aus-

sage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Person das

Gericht Glauben schenkt. Bei einer solchen Beweislage muß der Tatrichter

erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflus-

sen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl.

BGHSt 44, 153, 159; BGHSt 44, 256, 257). Dies gilt auch dann, wenn das

Gericht den Angeklagten nicht verurteilt, weil es sich von der Richtigkeit der

belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. BGH

NStZ-RR 2002, 174 m. w. N.).

Zum Geschehen in der Garage teilt die Strafkammer zur Einlassung

des Angeklagten lediglich mit, daß die getroffenen Feststellungen „im we-

sentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten“ beruhen, „soweit ihm ge-

folgt werden konnte“ und daß „die vom Angeklagten behauptete Erinnerungs-

lücke“ zu seiner „plötzlichen Verhaltensänderung“ durch die Angaben der

Geschädigten „zumindest soweit ihren Angaben gefolgt werden konnte“ aus-

gefüllt werden konnten (UA S. 15). Im Rahmen der Strafzumessung (hin-

sichtlich des ausgeurteilten Körperverletzungsdelikts) wird dem Angeklagten

dann aber zugute gehalten, daß er „von sich aus die Tat von Anfang an ein-

geräumt hat, ohne seine Handlung von sich aus beschönigend darzustellen“;

seine fehlende „Detailerinnerung“ beruhe auf einem Verdrängungsmecha-

nismus. Ungeachtet der offenkundigen Ungereimtheiten dieser wenigen

bruchstückhaften und widersprüchlichen Mitteilungen fehlt sowohl die gebo-

tene Wiedergabe von Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten in der

Hauptverhandlung als auch Angaben zu seinem Aussageverhalten in vor-

hergehenden Verfahrensabschnitten. Gleiches gilt letztlich auch für die Dar-

stellung der Angaben der Geschädigten. Statt deren Bekundungen zum Tat-

vorwurf zusammenhängend zu schildern (vgl. dazu BGHR StPO § 267

Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 12) und dann zu würdigen, beschränkt sich das

Landgericht auf die Wiedergabe und Bewertung einzelner aus dem Gesamt-

zusammenhang der Aussage gerissener Angaben, die aus Sicht des Land-

gerichts mit weiteren Beweisergebnissen nicht in Einklang stehen. Eine sorg-

fältige Erörterung all dieser Umstände war auch deswegen geboten, weil die

Strafkammer die Aussage der Geschädigten hinsichtlich der ihr zugefügten

Körperverletzung für glaubhaft befunden und insoweit den eigenen Feststel-

lungen zugrundelegt hat.

Dies trifft in gleicher Weise auf die Beweiswürdigung zu der dem An-

geklagten vorgeworfenen weiteren Vergewaltigung im Treppenhaus zu

(UA S. 26 – 28). Zudem läßt die hier – aber auch an anderen Stellen der Be-

weiswürdigung – verwendete Formulierung, die Einlassung des Angeklagten

habe nicht „zwingend“ widerlegt werden können, besorgen, daß die Straf-

kammer die Anforderungen, die an die richterliche Überzeugung von der

Schuld des Angeklagten zu stellen sind, überspannt hat. Voraussetzung für

die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht

eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewißheit.

Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Si-

cherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche

Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren

und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-

theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungs-

bildung 2, 22, 25).

2. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts hält jedenfalls wegen Lü-

ckenhaftigkeit sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie läßt die gebotene

Auseinandersetzung mit der wesentlichen Feststellung vermissen, daß bei

der Untersuchung des Angeklagten kurz nach seiner Festnahme Kopfhaare

der Geschädigten unter seiner Vorhaut gefunden worden waren (UA S. 19).

Im Urteil wird dieses Indiz allein im Zusammenhang mit Gesichtspunkten er-

wähnt, die den Angeklagten aus Sicht des Landgerichts entlasten. So

schließt es aus dem beschriebenen Fund, daß der Angeklagte sich nach der

Trennung von der Geschädigten nicht gereinigt habe. Dies wie auch der Um-

stand, daß weder am Geschlechtsteil des Angeklagten noch bei der Geschä-

digten Spermien gefunden worden seien, lasse die dem Angeklagten vorge-

worfenen Vergewaltigungen zweifelhaft erscheinen. Im übrigen begnügt sich

das Tatgericht mit dem Hinweis, es habe nicht aufgeklärt werden können,

wie die Haare dorthin gelangen konnten. Der jedenfalls sehr naheliegenden

Erklärung, daß Ursache dafür ein – der Anklage zugrundegelegter – Oralver-

kehr gewesen war, geht die Strafkammer in keiner Weise nach. Eine Ausei-

nandersetzung mit diesem den Angeklagten erheblich belastenden Indiz war

aber unumgänglich, zumal angesichts der vorliegenden Beweislage ohnehin

schon eine besonders sorgfältige Erörterung aller relevanten Beweistatsa-

chen angezeigt war. Schließlich fehlt auch jedwede Darlegung, aus welchem

Grund der Angeklagte gegen die Zeugin vorgegangen ist. Auch nach dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist kein einleuchtendes Motiv er-

kennbar, warum der Angeklagte die Zeugin „plötzlich“ mehrfach ins Gesicht

geschlagen haben soll. Dies gilt umso mehr, als die weiteren – aus Sicht der

Strafkammer – gegen eine Vergewaltigung sprechenden Gesichtspunkte, wie

fehlende Beschädigungen an der Rückseite der Bluse des Opfers und die

(geringe) Größe der Kiste, auf der die Geschädigte bei der Tat gelegen ha-

ben soll, – wenn überhaupt – nur von geringer Indizwirkung sind.

3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß

bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration eines Angeklagten zu des-

sen Gunsten hinsichtlich des Nachtrunks von einem Resorptionsdefizit in

Höhe von 30 % und nicht nur 20 % auszugehen ist (vgl. BGHR StGB § 21

Blutalkoholkonzentration 10).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal