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BGH Urteil vom 29.10.2003 – IV ZR 38/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 38/03

URTEIL

Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 178 e

Im Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c)

sowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirk-

sam, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mit-

gliedschaft bei der Beklagten zur Folge hat.

BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 30. Januar 2002 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. April

2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitgliedschaft des

Klägers bei der Beklagten. Der Kläger war Beamter der früheren Deut-

schen Bundesbahn und seit 1969 Mitglied der beklagten Krankenversor-

gung der Bundesbahnbeamten. Diese erfüllt als Körperschaft öffentlichen

Rechts auf der Grundlage ihrer Satzung und nach Maßgabe ihres Tarifs

die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem

durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens

vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahn-

vermögen (BEV) obliegt. Das BEV deckt durch pauschale Zuschüsse den

Finanzbedarf der Beklagten zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebt

die Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.

Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

11. April 2000 wurde dem Kläger aus disziplinarischen Gründen das Ru-

hegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung

(BDO) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Deshalb

teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft bei ihr habe zum

30. April 2000 geendet. Sie beruft sich auf § 21 ihrer Satzung, in dem es

heißt:

1 - Die Mitgliedschaft endet

a) ...

b) durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienst des BEV

1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt noch sonstige Versorgungsbezüge durch das BEV erhalten (siehe auch Abs. 2),

....

c) durch Verlust des Anspruchs des Mitglieds auf Bezüge, Ruhe- gehalt oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwer- geld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe auch Abs. 2); ...

.....

2 - Unterhaltsbeitrag nach der BDO, Gnadenunterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gelten nicht als Ruhege- halt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 b Ziffer 1 und 1 c.

Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der Kläger ver-

geblich die Fortsetzung der Krankenversicherung durch die Beklagte. Er

trägt vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm der

Neuabschluß einer privaten Krankenversicherung nicht zuzumuten; er

habe Angebote zu monatlichen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhal-

ten, die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten Unterhaltsbeitrag

oder eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg in

die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm versperrt, weil er weder so-

zialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer noch Rentner sei. Die Beklagte

sei jedoch nach § 178 e VVG verpflichtet, den Versicherungsschutz im

Rahmen ihrer Tarife, d.h. gegen entsprechenden Beitragszuschlag, so

anzupassen, daß der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wer-

de. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie nichtig. Deshalb hat

der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden

Bescheide zur Fortsetzung der Krankenversicherung über den 30. April

2000 hinaus zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger

über den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist. Die-

se vertritt den Standpunkt, sie müsse nicht leisten, weil auch der Dienst-

herr, dessen Verpflichtungen sie übernommen habe, wegen eines

Dienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Sie

sei weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten ge-

blieben.

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von einem pri-

vatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien aus (vgl. BGH, Urteil vom

5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I); die Sat-

zungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB (vgl.

BGHZ 103, 370, 383).

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar als be-

triebliche Sozialeinrichtung des BEV dessen Verpflichtungen aus § 79

BBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene En-

de der Mitgliedschaft bei einem Verlust des Anspruchs auf Bezüge oder

Ruhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus auch der Fürsor-

geanspruch gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vom

Dienstherrn keine Zuschüsse mehr für den Kläger erhalte, verstoße die

Beendigung seiner Mitgliedschaft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil dem Kläger und seiner

Familie in Krankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.

Der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auch

nicht auf die entsprechende Anwendung von § 178 e VVG stützen. Die

Beklagte sei mit einem privaten Krankenversicherer nicht vergleichbar.

Das BEV bediene sich der Beklagten im Rahmen zulässigen Ermessens

zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht. Soweit die zu diesem Zweck vom

BEV pauschal an die Beklagte gezahlten Zuschüsse die entstandenen

Aufwendungen nicht decken, bleibe den Mitgliedern der Beklagten nicht

etwa wie anderen Beamten, die Leistungen nach den Beihilfevorschriften

des Bundes erhalten, selbst überlassen, sich (einkommensunabhängig)

privat zu versichern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedern

nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus de-

nen die von den Zuschüssen des Dienstherrn nicht gedeckten Leistun-

gen der Beklagten finanziert werden. Dieses einheitliche Krankenversi-

cherungssystem der Beklagten könne nicht in einen der Beihilfe und ei-

nen anderen, der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teil

aufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e VVG anzuwenden. Der

Kläger habe seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten aus eigenem

Verschulden verloren und nicht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in die

gesetzliche Krankenversicherung habe wechseln wollen; deshalb sei die

Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger nach § 5 Abs. 10 SGB V

wieder aufzunehmen.

2. Die Satzung der Beklagten ist, soweit sie an den Verlust des

Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten

knüpft, nach § 9 AGBG unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unan-

gemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des auf Mitglieder

der Beklagten entsprechend anzuwendenden § 178 e VVG nicht verein-

bar ist.

a) Die Vorschrift gibt dem privat Krankenversicherten (mit Beihilfe-

berechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes) einen

Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei

seinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife, so daß ein ver-

änderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfe-

anspruch ausgeglichen werden. Hat der Beihilfeberechtigte auf ergän-

zenden privaten Versicherungsschutz völlig verzichtet, wird er von

§ 178 e VVG allerdings nicht geschützt (Präve, VersR 1998, 397; Berli-

ner Kommentar zum VVG/Hohlfeld, § 178 e Rdn. 2). In allen anderen

Fällen schafft § 178 e VVG einen zeitlich auf zwei Monate nach Ände-

rung der Beihilfeberechtigung befristeten Anspruch auf Vertragsaufstok-

kung. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig,

um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer

vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im

Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959

S. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im Fall eines

Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden werden. Die

Regelung entspricht, auch soweit es um den Versicherungsschutz bei

vollständigem Wegfall des Beihilfeanspruchs etwa wegen Ausscheidens

aus dem öffentlichen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübten

Praxis (vgl. OLG Köln VersR 1988, 285), die nach der Reform des Versi-

cherungsaufsichtsrechts im Jahre 1994 durch § 178 e VVG gesetzlich

festgeschrieben worden ist (Renger, VersR 1993, 678, 681; Präve,

VersR 1998, 397, 400). Aufgrund seiner Schutzfunktion ist § 178 e VVG

zugunsten der Versicherten zwingend (§ 178 o VVG). Der hinter dieser

Vorschrift stehende Gedanke findet auch in § 5 Abs. 10 SGB V Aus-

druck. Danach ist, wenn der Versicherungsnehmer den Krankenversiche-

rungsvertrag kündigt, der private Krankenversicherer zum erneuten Ab-

schluß eines Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bisher

geltenden Tarifbedingungen verpflichtet, wenn der vom Versicherungs-

nehmer geplante Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht

zustande kommt und er damit Gefahr läuft, Krankenversicherungsschutz

zu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 59;

Hauck/Haines/Gerlach, SGB V, K § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Eichen-

hofer/Wollenschläger, § 5 SGB V Rdn. 129 f.).

b) Mit Recht macht die Revision geltend, daß das besondere Kran-

kenversorgungssystem der Beklagten von dem durch § 178 e VVG ge-

währleisteten Schutz nicht ausgenommen werden kann. Daß es in den

Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift nicht erwähnt wird (vgl. insbe-

sondere BT-Drucks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung nicht

entgegen, sondern spricht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Ge-

setzgeber mit § 178 e VVG verfolgte Zweck, das Interesse der im öffent-

lichen Dienst stehenden Versicherten an einer vollen Deckung ihrer

Krankheitskosten auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Beihilfe

verringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der Beklagten in

gleicher Weise zu: Sie gehören zum öffentlichen Dienst, empfangen über

die Mitgliedschaft bei der Beklagten die Fürsorgeleistungen ihres Dienst-

herrn, darüber hinaus aber für die durch den pauschalen Zuschuß des

Dienstherrn nicht gedeckten Aufwendungen erhebliche weitere, von der

Beklagten durch das Beitragsaufkommen finanzierte Leistungen. Damit

kann die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, so

daß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzlich ei-

ne private Krankenversicherung abzuschließen.

Zwar beschränkt sich der Anteil dieser durch Beiträge finanzierten

Leistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der Beklagten; die Bei-

träge sind auch ungeachtet der lediglich am Bedarf ausgerichteten Lei-

stungen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Gleich-

wohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän-

zenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlage

eines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahr

bedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil an

den für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwG

NJW 1992, 2978). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte generell wie

ein privater Krankenversicherer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls für

die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn traditionell aus ei-

ner Hand nicht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade auch einer

gemeinschaftlichen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe nicht gedeck-

ten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im Hinblick

darauf können die Mitglieder der Beklagten nicht etwa Beihilfeberechtig-

ten gleichgestellt werden, die auf eine private Krankenversicherung für

die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen völlig verzichtet ha-

ben. Beide Aufgaben der Beklagten stehen auch nicht in untrennbarem

Zusammenhang: Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Sat-

zung der Beklagten eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Lei-

stungen erhalten, auch wenn ihnen kein Fürsorgeanspruch gegen das

BEV mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das BEV jährlich im voraus ei-

nen Zuschlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, durch den der fehlen-

de Fürsorgeanspruch abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Mithin

bleibt das Begehren des Klägers auch im Rahmen des bei der Beklagten

Versicherbaren.

Danach ist § 178 e VVG seinem Zweck nach jedenfalls entspre-

chend auf die Mitglieder der Beklagten anzuwenden. Deren Interesse an

einer weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen Deckung ihrer Krank-

heitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen des

Dienstherrn ist nicht weniger schutzwürdig als das anderer Angehöriger

des öffentlichen Dienstes. Die Eigenständigkeit der Fürsorgegewährung

durch die Beklagte mit ihren Unterschieden im einzelnen gegenüber der

für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Beihilferege-

lung (dazu vgl. BGHZ 19, 348, 354) rechtfertigt es nicht, die Mitglieder

der Beklagten vom Schutz des § 178 e VVG auszunehmen. Die Rege-

lungen des § 178 e VVG und des § 5 Abs. 10 SGB V stellen im übrigen

nicht darauf ab, ob der Versicherte schuldlos in die Verlegenheit geraten

ist, seinen privaten Krankenversicherungsschutz erweitern oder erneuern

zu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hängt

die zur Daseinsvorsorge notwendige Krankenversorgung nicht davon ab,

daß der Berechtigte seine Dienstpflichten nicht verletzt.

c) Dem trägt § 21 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, Buchst. c und Abs. 2 der

Satzung der Beklagten nicht Rechnung. Soweit dort die Beendigung der

Mitgliedschaft mit der Folge eines Ausschlusses auch von der beitragsfi-

nanzierten Krankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen der

Anspruch auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründen

verloren geht oder nur noch ein Unterhaltsbeitrag nach der BDO geleistet

wird, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 178 e

VVG unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

Über die Höhe der vom Kläger nach vollständigem Wegfall seines

Fürsorgeanspruchs zu entrichtenden Beiträge ist hier nicht zu entschei-

den.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch