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BGH Urteil vom 29.10.2003 – IV ZR 38/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 178 e
Im Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c)
sowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirk-
sam, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mit-
gliedschaft bei der Beklagten zur Folge hat.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 30. Januar 2002 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. April
2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitgliedschaft des
Klägers bei der Beklagten. Der Kläger war Beamter der früheren Deut-
schen Bundesbahn und seit 1969 Mitglied der beklagten Krankenversor-
gung der Bundesbahnbeamten. Diese erfüllt als Körperschaft öffentlichen
Rechts auf der Grundlage ihrer Satzung und nach Maßgabe ihres Tarifs
die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem
durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahn-
vermögen (BEV) obliegt. Das BEV deckt durch pauschale Zuschüsse den
Finanzbedarf der Beklagten zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebt
die Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. April 2000 wurde dem Kläger aus disziplinarischen Gründen das Ru-
hegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung
(BDO) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Deshalb
teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft bei ihr habe zum
30. April 2000 geendet. Sie beruft sich auf § 21 ihrer Satzung, in dem es
heißt:
1 - Die Mitgliedschaft endet
a) ...
b) durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienst des BEV
1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt noch sonstige Versorgungsbezüge durch das BEV erhalten (siehe auch Abs. 2),
....
c) durch Verlust des Anspruchs des Mitglieds auf Bezüge, Ruhe- gehalt oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwer- geld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe auch Abs. 2); ...
.....
2 - Unterhaltsbeitrag nach der BDO, Gnadenunterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gelten nicht als Ruhege- halt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 b Ziffer 1 und 1 c.
Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der Kläger ver-
geblich die Fortsetzung der Krankenversicherung durch die Beklagte. Er
trägt vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm der
Neuabschluß einer privaten Krankenversicherung nicht zuzumuten; er
habe Angebote zu monatlichen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhal-
ten, die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten Unterhaltsbeitrag
oder eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg in
die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm versperrt, weil er weder so-
zialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer noch Rentner sei. Die Beklagte
sei jedoch nach § 178 e VVG verpflichtet, den Versicherungsschutz im
Rahmen ihrer Tarife, d.h. gegen entsprechenden Beitragszuschlag, so
anzupassen, daß der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wer-
de. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie nichtig. Deshalb hat
der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden
Bescheide zur Fortsetzung der Krankenversicherung über den 30. April
2000 hinaus zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger
über den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist. Die-
se vertritt den Standpunkt, sie müsse nicht leisten, weil auch der Dienst-
herr, dessen Verpflichtungen sie übernommen habe, wegen eines
Dienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Sie
sei weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten ge-
blieben.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von einem pri-
vatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien aus (vgl. BGH, Urteil vom
5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I); die Sat-
zungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB (vgl.
BGHZ 103, 370, 383).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar als be-
triebliche Sozialeinrichtung des BEV dessen Verpflichtungen aus § 79
BBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene En-
de der Mitgliedschaft bei einem Verlust des Anspruchs auf Bezüge oder
Ruhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus auch der Fürsor-
geanspruch gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vom
Dienstherrn keine Zuschüsse mehr für den Kläger erhalte, verstoße die
Beendigung seiner Mitgliedschaft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil dem Kläger und seiner
Familie in Krankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.
Der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auch
nicht auf die entsprechende Anwendung von § 178 e VVG stützen. Die
Beklagte sei mit einem privaten Krankenversicherer nicht vergleichbar.
Das BEV bediene sich der Beklagten im Rahmen zulässigen Ermessens
zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht. Soweit die zu diesem Zweck vom
BEV pauschal an die Beklagte gezahlten Zuschüsse die entstandenen
Aufwendungen nicht decken, bleibe den Mitgliedern der Beklagten nicht
etwa wie anderen Beamten, die Leistungen nach den Beihilfevorschriften
des Bundes erhalten, selbst überlassen, sich (einkommensunabhängig)
privat zu versichern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedern
nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus de-
nen die von den Zuschüssen des Dienstherrn nicht gedeckten Leistun-
gen der Beklagten finanziert werden. Dieses einheitliche Krankenversi-
cherungssystem der Beklagten könne nicht in einen der Beihilfe und ei-
nen anderen, der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teil
aufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e VVG anzuwenden. Der
Kläger habe seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten aus eigenem
Verschulden verloren und nicht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in die
gesetzliche Krankenversicherung habe wechseln wollen; deshalb sei die
Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger nach § 5 Abs. 10 SGB V
wieder aufzunehmen.
2. Die Satzung der Beklagten ist, soweit sie an den Verlust des
Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten
knüpft, nach § 9 AGBG unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unan-
gemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des auf Mitglieder
der Beklagten entsprechend anzuwendenden § 178 e VVG nicht verein-
bar ist.
a) Die Vorschrift gibt dem privat Krankenversicherten (mit Beihilfe-
berechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes) einen
Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei
seinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife, so daß ein ver-
änderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfe-
anspruch ausgeglichen werden. Hat der Beihilfeberechtigte auf ergän-
zenden privaten Versicherungsschutz völlig verzichtet, wird er von
§ 178 e VVG allerdings nicht geschützt (Präve, VersR 1998, 397; Berli-
ner Kommentar zum VVG/Hohlfeld, § 178 e Rdn. 2). In allen anderen
Fällen schafft § 178 e VVG einen zeitlich auf zwei Monate nach Ände-
rung der Beihilfeberechtigung befristeten Anspruch auf Vertragsaufstok-
kung. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig,
um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer
vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im
Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959
S. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im Fall eines
Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden werden. Die
Regelung entspricht, auch soweit es um den Versicherungsschutz bei
vollständigem Wegfall des Beihilfeanspruchs etwa wegen Ausscheidens
aus dem öffentlichen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübten
Praxis (vgl. OLG Köln VersR 1988, 285), die nach der Reform des Versi-
cherungsaufsichtsrechts im Jahre 1994 durch § 178 e VVG gesetzlich
festgeschrieben worden ist (Renger, VersR 1993, 678, 681; Präve,
VersR 1998, 397, 400). Aufgrund seiner Schutzfunktion ist § 178 e VVG
zugunsten der Versicherten zwingend (§ 178 o VVG). Der hinter dieser
Vorschrift stehende Gedanke findet auch in § 5 Abs. 10 SGB V Aus-
druck. Danach ist, wenn der Versicherungsnehmer den Krankenversiche-
rungsvertrag kündigt, der private Krankenversicherer zum erneuten Ab-
schluß eines Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bisher
geltenden Tarifbedingungen verpflichtet, wenn der vom Versicherungs-
nehmer geplante Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht
zustande kommt und er damit Gefahr läuft, Krankenversicherungsschutz
zu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 59;
Hauck/Haines/Gerlach, SGB V, K § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Eichen-
hofer/Wollenschläger, § 5 SGB V Rdn. 129 f.).
b) Mit Recht macht die Revision geltend, daß das besondere Kran-
kenversorgungssystem der Beklagten von dem durch § 178 e VVG ge-
währleisteten Schutz nicht ausgenommen werden kann. Daß es in den
Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift nicht erwähnt wird (vgl. insbe-
sondere BT-Drucks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung nicht
entgegen, sondern spricht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Ge-
setzgeber mit § 178 e VVG verfolgte Zweck, das Interesse der im öffent-
lichen Dienst stehenden Versicherten an einer vollen Deckung ihrer
Krankheitskosten auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Beihilfe
verringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der Beklagten in
gleicher Weise zu: Sie gehören zum öffentlichen Dienst, empfangen über
die Mitgliedschaft bei der Beklagten die Fürsorgeleistungen ihres Dienst-
herrn, darüber hinaus aber für die durch den pauschalen Zuschuß des
Dienstherrn nicht gedeckten Aufwendungen erhebliche weitere, von der
Beklagten durch das Beitragsaufkommen finanzierte Leistungen. Damit
kann die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, so
daß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzlich ei-
ne private Krankenversicherung abzuschließen.
Zwar beschränkt sich der Anteil dieser durch Beiträge finanzierten
Leistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der Beklagten; die Bei-
träge sind auch ungeachtet der lediglich am Bedarf ausgerichteten Lei-
stungen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Gleich-
wohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän-
zenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlage
eines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahr
bedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil an
den für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwG
NJW 1992, 2978). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte generell wie
ein privater Krankenversicherer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls für
die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn traditionell aus ei-
ner Hand nicht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade auch einer
gemeinschaftlichen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe nicht gedeck-
ten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im Hinblick
darauf können die Mitglieder der Beklagten nicht etwa Beihilfeberechtig-
ten gleichgestellt werden, die auf eine private Krankenversicherung für
die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen völlig verzichtet ha-
ben. Beide Aufgaben der Beklagten stehen auch nicht in untrennbarem
Zusammenhang: Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Sat-
zung der Beklagten eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Lei-
stungen erhalten, auch wenn ihnen kein Fürsorgeanspruch gegen das
BEV mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das BEV jährlich im voraus ei-
nen Zuschlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, durch den der fehlen-
de Fürsorgeanspruch abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Mithin
bleibt das Begehren des Klägers auch im Rahmen des bei der Beklagten
Versicherbaren.
Danach ist § 178 e VVG seinem Zweck nach jedenfalls entspre-
chend auf die Mitglieder der Beklagten anzuwenden. Deren Interesse an
einer weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen Deckung ihrer Krank-
heitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen des
Dienstherrn ist nicht weniger schutzwürdig als das anderer Angehöriger
des öffentlichen Dienstes. Die Eigenständigkeit der Fürsorgegewährung
durch die Beklagte mit ihren Unterschieden im einzelnen gegenüber der
für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Beihilferege-
lung (dazu vgl. BGHZ 19, 348, 354) rechtfertigt es nicht, die Mitglieder
der Beklagten vom Schutz des § 178 e VVG auszunehmen. Die Rege-
lungen des § 178 e VVG und des § 5 Abs. 10 SGB V stellen im übrigen
nicht darauf ab, ob der Versicherte schuldlos in die Verlegenheit geraten
ist, seinen privaten Krankenversicherungsschutz erweitern oder erneuern
zu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hängt
die zur Daseinsvorsorge notwendige Krankenversorgung nicht davon ab,
daß der Berechtigte seine Dienstpflichten nicht verletzt.
c) Dem trägt § 21 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, Buchst. c und Abs. 2 der
Satzung der Beklagten nicht Rechnung. Soweit dort die Beendigung der
Mitgliedschaft mit der Folge eines Ausschlusses auch von der beitragsfi-
nanzierten Krankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen der
Anspruch auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründen
verloren geht oder nur noch ein Unterhaltsbeitrag nach der BDO geleistet
wird, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 178 e
VVG unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
Über die Höhe der vom Kläger nach vollständigem Wegfall seines
Fürsorgeanspruchs zu entrichtenden Beiträge ist hier nicht zu entschei-
den.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch