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BGH Urteil vom 20.12.2006 – IV ZR 175/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Dezember 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
VVG § 178e
Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05 - HansOLG Hamburg LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Ju-
li 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der 1940 geborene Kläger war als Angestellter im öffentlichen
Dienst beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem Beklag-
ten für sich und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe ergän-
zende Krankheitskosten-Teilversicherung für eine Gesamtprämie von zu-
letzt 419,95 €; dadurch waren die Krankheitskosten des Klägers zu 50%
und die seiner Ehefrau zu 30% abgedeckt.
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Zum 1. März 2003 wurde der Kläger unter Fortfall seiner Beihilfe-
berechtigung verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die Um-
stellung des Vertrages auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da
der Beklagte die für Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als
Volltarife führt, bot er dem Kläger eine Kombination anderer Tarife an,
die im Leistungsumfang den bisherigen Tarifen entsprachen. Der hierfür
kalkulierten Gesamtprämie von 1.558,36 € legte der Beklagte für den
Aufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des Klägers zugrunde. Der
Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass das Alter maßgeblich sei,
das er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die Gesamtprämie dür-
fe daher nur 1.226,48 € betragen.
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Das Landgericht hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage
stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revi-
sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 1382 veröf-
fentlicht ist, hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Um-
stellung seines Vertrages in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung
seines Eintrittsalters zum 1. April 1972. Ein Beihilfeberechtigter könne
gemäß § 178e Satz 2 VVG nach Änderung oder Entfallen des Beihilfean-
spruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife "ohne
erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten" verlangen; das Lebensalter sei
nicht Teil einer solchen Risikoprüfung. Sinn und Zweck der Vorschrift
des § 178e Satz 2 VVG sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit
§ 178f VVG ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu
ermöglichen, ohne dass er daraus Nachteile erleide. Schützenswerte
Rechte und Anwartschaften habe der Kläger als Versicherungsnehmer
indes lediglich in Form von Alterungsrückstellungen innerhalb seiner bis-
herigen Teilversicherung erworben; diese seien ihm bei einem neuen Ta-
rif gut zu bringen. Würde auch für den Aufstockungsanteil das ursprüng-
liche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte der Kläger durch die Gut-
schrift tatsächlich nicht erworbener Alterungsrückstellungen einen unge-
rechtfertigten Vorteil, was dem Gleichbehandlungsgebot der §§ 11
Abs. 2, 12 Abs. 4 VAG widerspreche, denn andere Versicherungsnehmer
müssten bei höherem Eintrittsalter wegen der nicht gebildeten Alterungs-
rückstellungen entsprechend höhere Prämien zahlen. Zudem müsste die
Gemeinschaft der Versicherten zugunsten des bevorzugten Versiche-
rungsnehmers den fehlenden Teil der Alterungsrückstellungen aus ge-
meinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch aus-
geglichen, dass "ungenutzte" Alterungsrückstellungen - etwa als Folge
von Vertragskündigungen - der Versichertengemeinschaft zugute kämen,
denn diese Rückflüsse seien in die Prämienkalkulation bereits eingear-
beitet. Die Maßgeblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch
aus §§ 10 f. KalV (Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996,
BGBl. I S. 1783), wonach bei Prämienanpassungen die Berechnung der
Prämien für jede Person altersabhängig zu erfolgen habe. Der Versiche-
rer sei auch nicht verpflichtet, Tarife bereitzustellen, in denen das Risiko
von Veränderungen im Beihilfesystem von vornherein kalkulatorische Be-
rücksichtigung finde; § 178e VVG gebe einen Anpassungsanspruch nur
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Ändert sich bei einem Versicherten, der nach den Grundsätzen
des öffentlichen Dienstes beihilfeberechtigt ist, der Beihilfebemessungs-
satz oder entfällt der Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungs-
nehmer nach § 178e Satz 1 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer
den Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihm bestehenden Krank-
heitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebe-
messungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.
Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der
Änderung gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den
angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder War-
tezeiten zu gewähren.
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Dem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kläger die
Umstellung der bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine
Vollversicherung angeboten, ohne dass er eine Risikoprüfung vorge-
nommen oder den angepassten Versicherungsschutz von Wartezeiten
abhängig gemacht hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war der Be-
klagte nicht gehindert, für die begehrte Aufstockung des Versicherungs-
schutzes und die darauf beruhende Prämienberechnung das aktuelle Le-
bensalter des Klägers anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn
im Jahre 1972 zugrunde zu legen.
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2. Die Vorschrift des § 178e VVG hielt der Gesetzgeber für erfor-
derlich, um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter
an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwen-
dungen im Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-
Drucks. 12/6959 S. 105). Sie entspricht - wie die § 178e VVG verwandte
Reglung des § 5 Abs. 10 SGB V - dem Bedürfnis des Versicherungs-
nehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst
nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu
wahren. Deshalb erlegt § 178e VVG dem Versicherer einen Kontrahie-
rungszwang auf, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerli-
chen Risikoprüfung hätte. Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine
Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden un-
zumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsver-
trägen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 -
VersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Präve, VersR 1998, 397, 398).
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3. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Be-
standteil der "erneuten Risikoprüfung", die § 178e Satz 2 VVG dem Be-
klagten verwehrt (a.A. OLG München VersR 2000, 575 und - ohne nähe-
re Begründung - Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178e VVG
Rdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e VVG, für
die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende
objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend
ist (Senatsurteil vom
3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch
BGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauen-
den Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des
§ 178f VVG.
11
a) Schon nach dem Wortlaut des § 178e Satz 2 VVG liegt die In-
terpretation des Klägers fern. Das Alter des Versicherten stellt ein gene-
rell-abstraktes Risiko dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung
die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen mit steigendem Alter zunimmt.
Das Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit Ab-
schluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bekannt und von
Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80); es er-
fordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Prüfung", um
das damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein be-
sagt überdies noch nichts darüber, in welchem Umfang sich das versi-
cherte Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen
wird.
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Einer Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der
aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in
der Lage ist, das von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzu-
schätzen und seine Prämienberechnung danach auszurichten (vgl.
BVerwG VersR 1999, 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen Prü-
fung steht die Bestimmung des § 178e Satz 2 VVG entgegen. Der bei
Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die vom Versiche-
rer mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch für
den weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses maßgeblich; der
Versicherer ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungs-
schutzes von Risikozuschlägen abhängig zu machen, weil sich der Ge-
sundheitszustand des Versicherten mittlerweile nachteilig verändert und
das vom Versicherer zu tragende Risiko damit verschlechtert hat oder
aufgrund später gewonnener Erkenntnisse die anfängliche Bewertung
des Risikos zu günstig erscheint.
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b) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterstützung die-
ser Ansicht auf einen Vergleich mit den in § 178f Abs. 1 VVG enthalte-
nen Regelungen. Dort wird - anders als in § 178e Satz 1 VVG - zwischen
abstrakten Alterungsrückstellungen einerseits und individuellen Risiko-
zuschlägen andererseits ausdrücklich unterschieden. Bei bestehendem
Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer
verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleich-
artigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag
- etwa aus einer früheren Risikoeinstufung - bislang erworbenen Rechte
und der Alterungsrückstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen
in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen, kann der Versiche-
rer für die angestrebte Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder ei-
nen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit
verlangen; die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
kann der Versicherungsnehmer wiederum dadurch abwenden, dass er
hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (Sät-
ze 2 und 3).
14
(1) Zur Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer
nach § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a
VAG, § 341f HGB, § 16 KalV verpflichtet; diese Vorschriften sind ver-
bindliche Regelungsbestandteile des Versicherungsvertragsverhältnisses
(vgl. BGHZ 159, 323, 326). Sie tragen dem erwähnten Umstand Rech-
nung, dass sich die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen in der Regel
mit steigendem Lebensalter erhöht, was sich auf das vom Krankenversi-
cherer übernommene Risiko auswirkt (Rudolph in Bach/Moser, Private
Krankenversicherung 3. Aufl. Teil G Rdn. 4). Die nach dem Gesetz zu
bildenden Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung beruhen
auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlen-
den Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krank-
heitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver-
meiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei
sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu ga-
rantieren, werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuel-
le Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alte-
rungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai
2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b). Da eine Prämien-
erhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten
des Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius,
VersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15),
wird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das An-
heben der Prämie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsge-
mäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959
S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Prölss, aaO
§ 178g Rdn. 5).
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(2) Anders als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungs-
rückstellungen dient - wie ausgeführt - die hinter einer Risikoprüfung
stehende Frage nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers der
Ermittlung konkret-individueller Risikozuschläge. Soweit der Versiche-
rungsnehmer innerhalb des alten Tarifs bereits Rechte erworben hat,
bleiben diese unberührt und sind beim Wechsel in den anderen Tarif
- ebenso wie die erworbenen Alterungsrückstellungen - anzurechnen.
§ 178f Abs. 1 Satz 2 VVG gewährt dem Versicherer allerdings Abwehr-
rechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zu-
sammenhang eines Tarifwechsels entstehen können. Zu Alterungsrück-
stellungen ist der Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich
eines tatsächlich versicherten Leistungsanspruchs und der dafür kalku-
lierten Prämien verpflichtet; folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer
nach Satz 1 der Vorschrift auch nur solche Alterungsrückstellungen gut
zu bringen, zu denen er in der Vergangenheit für den bislang versicher-
ten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten Prämien beigetragen
hat.
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c) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsrück-
stellungen würde es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwen-
dungsbereich des § 178e VVG gehalten wäre, die Prämie für den ange-
passten Versicherungsschutz unter Zugrundelegung rein fiktiver Alte-
rungsrückstellungen mit Rückbezug auf das ursprüngliche Eintrittsalter
zu kalkulieren. Für eine von diesem System abweichende Ausnahmere-
gelung hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Grundlage schaffen
müssen, die sich in § 178e VVG indes nicht findet.
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d) In der Berücksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit
nicht erworbener Alterungsrückstellungen läge darüber hinaus ein Ver-
stoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie es in den §§ 11 Abs. 2, 12
Abs. 4 Satz 1 VAG zum Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass ein-
zelne Versicherungsnehmer zu Lasten anderer bevorzugt oder benach-
teiligt werden (Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 3. Aufl. § 11 Rdn. 10).
Das wäre jedoch der Fall, hätte der Kläger Anspruch auf eine dem ver-
änderten Versicherungsschutz angepasste Prämie unter Gutschrift von
Alterungsrückstellungen, die er - anders als die übrigen Versicherungs-
nehmer - durch die Zahlung entsprechend höherer Beiträge in der Ver-
gangenheit nicht gebildet hat. Die Alterungsrückstellung entspricht letzt-
lich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag
(BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5).
Die daraus erwachsenden Vorteile dürfen dem Versicherten - wie bei
§ 178f VVG auch - anlässlich einer Vertragsanpassung gemäß § 178e
Satz 1 VVG nicht verloren gehen; es besteht aber ebenso wenig Anlass,
ihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische Berücksichti-
gung von Alterungsrückstellungen zu gewähren, zu denen er nicht beige-
tragen hat.
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e) Entgegen der Ansicht der Revision könnten derartige finanzielle
Vorteile auch nicht mit solchen des Versicherers "aufgerechnet" werden,
die diesem durch verfallene Alterungsrückstellungen entstehen (so aber
OLG München aaO). Denn dass ein Teil der Alterungsrückstellungen er-
fahrungsgemäß verfällt, findet in der Prämienkalkulation von vornherein
Berücksichtigung (§ 5 KalV; vgl. Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 19). Da-
gegen wäre es rein spekulativ und würde zu einer stark überhöhten Prä-
mie führen, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell eine Alte-
rungsrückstellung für den seltenen Wegfall des Beihilfeanspruchs bei
Verrentung zu bilden wäre. Wenn die Revision weiter einwendet, der Be-
klagte habe in die vom Kläger über Jahre gezahlten Prämien den später
eingetretenen Wegfall der Beihilfeberechtigung bereits eingerechnet, so
hat dieser eine solche Kalkulation nicht konkret behauptet. Darüber hin-
aus hätte eine derartige Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Ent-
fallen der Beihilfeberechtigung bei seiner Verrentung vorausgesetzt;
auch dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat der Kläger in sei-
nem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich angegeben, "wissenschaftli-
cher Assistent" zu sein, was die Möglichkeit eines beamtenrechtlichen
- und damit über die Pensionierung hinausdauernden - Beihilfeanspruchs
einschloss.
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4. Die Bedeutung des § 178e VVG liegt nach alledem darin, dass
der Versicherer Einschränkungen in Bezug auf Risikoprüfung und Warte-
zeit hinzunehmen hat (Satz 2), obwohl er sich einer Aufstockung von der
beihilfeergänzenden Teilversicherung zur Krankheitskosten-Vollversi-
cherung nicht verweigern kann. Der damit verbundene Eingriff in die ver-
tragliche Entschließungsfreiheit des Versicherers gebietet eine restriktive
Handhabung der Vorschrift. Für die Alterungsrückstellungen heißt dies,
dass allein die durch den Versicherungsnehmer daraus bereits erworbe-
nen Rechte Berücksichtigung finden. Dem sozialpolitischen Anliegen, die
Prämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO),
wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuab-
schluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des Ver-
sicherers wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge.
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Nicht zuletzt hatte der Kläger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwi-
schen Beihilfeanspruch mit (kostengünstiger) Ergänzungsversicherung
und Vollversicherung (mit bloßem Arbeitgeberzuschuss, dafür aber voller
Alterungsrückstellung); zudem wäre eine Anwartschaftsversicherung in
Betracht gekommen, um für die Zeit nach Entfallen des Beihilfean-
spruchs vorzusorgen (Moser, aaO § 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Ent-
scheidung für den Beihilfeanspruch konnte sich der Kläger aufgrund der
niedrigeren Versicherungsprämien schon während der Zeit seiner Beihil-
feberechtigung Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versi-
chertengemeinschaft zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht de-
ren Aufgabe, den Kläger davon zu entlasten, dass er für den Aufsto-
ckungsanteil wegen der noch nicht gebildeten Alterungsrückstellungen
höhere Prämien zu zahlen hat. Überdies steht dem Kläger zur Vermei-
dung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller Härten die Möglichkeit zur
Verfügung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu
wechseln (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; Kruse in LPK-SGB V § 257
Rdn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 S. 98), der in Leistung und Prä-
miengestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
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III. Schließlich kann der Kläger den begehrten Anpassungsan-
spruch auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu
gegebener Zeit nicht auf Alternativen zu dem von ihm gewählten Beihil-
feergänzungsanspruch, wie etwa den Arbeitgeberzuschuss zur Kranken-
vollversicherung oder den zusätzlichen Abschluss einer Anwartschafts-
versicherung, hingewiesen hat.
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1. Zwar hat ein Versicherer grundsätzlich die Pflicht, den zukünfti-
gen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Ent-
schließung von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Umfang der
vorvertraglichen Aufklärungspflicht ergibt sich aber aus der dem Aufklä-
rungspflichtigen erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat des-
halb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der nahe liegen-
den Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden
versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen
nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH,
Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3;
vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005,
824 unter 3).
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2. Feststellungen, die einen solchen Schadensersatzanspruch tra-
gen könnten, hat das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags
des Klägers nicht treffen können. Auch in diesem Zusammenhang wird
erheblich, dass der Kläger sich in seinem Antrag aus dem Jahre 1972
auf die Angabe beschränkte, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein.
Noch in einem Änderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er angege-
ben, "aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe" zu haben. Un-
ter diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versi-
cherers (vgl. auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm
NVersZ 2000, 125).
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 306 O 262/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 -