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BGH Urteil vom 30.10.2003 – 5 StR 274/03

5. Strafsenat

5 StR 274/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

30. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Rechtsanwalt H

Rechtsanwältin Ho

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten L ,

als Verteidigerin des Angeklagten S ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten L und S sowie

die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil

des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 2003 werden

verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten fallen die-

sen, die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

fallen der Staatskasse zur Last; außergerichtliche Ausla-

gen werden nicht erstattet.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten L und S wegen ge-

werbs- und bandenmäßigen Schmuggels sowie wegen versuchter Steuer-

hinterziehung verurteilt. Den Angeklagten L hat es mit einer Gesamtfrei-

heitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten

S mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren belegt. Gegen die-

ses Urteil wenden sich beide Angeklagte mit ihren unbeschränkt geführten

Revisionen; die Staatsanwaltschaft greift mit ihren – vom Generalbundesan-

walt nicht vertretenen – Revisionen nur den Rechtsfolgenausspruch hinsicht-

lich der Angeklagten L und S an. Sämtliche Rechtsmittel bleiben

ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verbanden sich die beiden

Angeklagten L und S etwa ab Frühjahr 2001 mit unbekannt ge-

bliebenen Hintermännern, um über eine hierfür gegründete Spedition Ziga-

retten von Litauen nach Großbritannien zu schmuggeln. Während der Ange-

klagte L maßgeblich den gegründeten Speditionsbetrieb leiten sollte, oblag

es nach der internen Aufgabenverteilung dem Angeklagten S , den

Kontakt zu den Hintermännern zu halten, aber auch den Mitangeklagten L

zu überwachen.

Am 5. und 8. September 2001 übernahmen die Angeklagten im Raum

Appenweier Ladungen von ca. 10 Paletten Rigipsplatten. Die Rigipsplatten

waren innen ausgeschnitten, so daß darin etwa 2,8 Millionen Zigaretten ver-

steckt werden konnten. Die Zigaretten wurden – ohne ordnungsgemäß an-

gemeldet worden zu sein – über Ungarn in das Zollgebiet der EU verbracht.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:6)(cid:11)(cid:2)(cid:12)(cid:13)(cid:7)(cid:2)(cid:3)(cid:15)(cid:14)

Dadurch wurden Einfuhrabgaben in Höhe von etwa 250.000

Die Paletten wurden dann in eine nahe gelegene Lagerhalle transpor-

tiert und umgepackt. Die Angeklagten verbrachten die – jetzt als Papier-

handtücher getarnten – Zigaretten mit einem Lastzug der Spedition auf den

Weg nach Großbritannien. In Metz wurde der Lkw einer zollamtlichen Kon-

trolle unterzogen. Die Zigaretten wurden dabei sichergestellt. Diese Tat hat

das Landgericht als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel gemäß

§§ 369, 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO gewertet.

Am 18. September 2001 sollte der nichtrevidierende Mitangeklagte

Sa auf dem Gelände der Firma R in München 160 mit Geigen-

harz gefüllte Fässer im Auftrag der Angeklagten abholen. In den Fässern, die

über den Freihafen Triest in das Zollgebiet der EU gelangten, sollten sich

nicht angemeldete Zigaretten befinden. Die Zigaretten, auf die Einfuhrabga-

(cid:7)(cid:13)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:1)

(cid:7)(cid:15)(cid:19)(cid:20)(cid:7)(cid:15)(cid:3)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:11)(cid:15)(cid:3)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:15)(cid:3)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:2)(cid:29)(cid:13)(cid:11)(cid:2)(cid:30)(cid:31)(cid:0) (cid:10)"!(cid:6)#(cid:6)(cid:11)$(cid:9)%#(cid:6)(cid:11)(cid:15)&’(cid:1)

(cid:5)(cid:8)((cid:15)(cid:19))(cid:1)

ben in Höhe von etwa 250.000

e-

nischen Zoll aufgefunden und sichergestellt werden. In dem Verhalten der

Angeklagten hat das Landgericht eine gemeinschaftlich versuchte Steuer-

hinterziehung gesehen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten L und S sind ebenso un-

begründet wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft.

1. Die Revisionen der Angeklagten, die sowohl verfahrens- als auch

sachlichrechtliche Beanstandungen enthalten, zeigen keinen Rechtsfehler

auf.

a) Die Verfahrensrügen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

aa) Die Aufklärungsrügen der Angeklagten L und S , mit de-

nen sie die Nichteinvernahme des „Professors“ ( Si ) bean-

standen, sind jeweils nicht ausreichend ausgeführt im Sinne des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO, weil weder mitgeteilt wird, welche Umstände zu einer

Vernehmung dieses Zeugen gedrängt hätten, noch welche konkreten Tatsa-

chen der Zeuge bekundet hätte.

bb) Die Rüge des Angeklagten L , das Landgericht habe den Be-

weisantrag auf Vernehmung des

Si entgegen § 244

Abs. 3 StPO abgelehnt, ist unbegründet. Das Landgericht ist insoweit

rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es sich um einen bloßen Beweis-

ermittlungsantrag gehandelt habe. Der Antrag enthält lediglich Wertungen,

die in das Wissen des Zeugen gestellt werden (Fremdsteuerung, keine Tat-

herrschaft und auch keinen Willen hierzu). Da dem Antrag sich allenfalls ein

Beweisziel, jedoch keine konkreten Beweistatsachen entnehmen läßt, liegt

kein Beweisantrag vor, der gemäß § 244 Abs. 3 StPO zu bescheiden gewe-

sen wäre (vgl. BGHSt 39, 251, 253 ff.).

cc) Eine Verletzung des § 261 StPO, die der Angeklagte L rügt, ist

nicht ersichtlich. Das Landgericht hat der nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen

Aussage des Zeugen G keinen anderen Erklärungsinhalt

beigemessen als sich aus der Vernehmungsniederschrift ergibt. Die Revision

will lediglich im Hinblick auf die zollrechtliche Gestellungspflicht (Art. 40 ZK)

aus der Aussage andere rechtliche Schlußfolgerungen herleiten. Dies kann

aber keine Verletzung des § 261 StPO begründen.

dd) Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Angeklagten L , seine

Verteidigung sei im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt wor-

den, weil sein Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO) dadurch faktisch vereitelt

worden sei, daß das umfangreiche Aktenmaterial ihm nicht zur Mitnahme in

sein Büro überlassen bzw. an seine Kanzlei übersandt worden sei. Eine ent-

sprechende Beanstandung, die mit einem Aussetzungsantrag verbunden

war, hat das Landgericht durch Gerichtsbeschluß zurückgewiesen.

Die Rüge ist zwar grundsätzlich zulässig, weil ein entsprechender An-

trag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 46;

NStZ 1985, 87; Laufhütte in KK 5. Aufl. § 147 Rdn. 30). Sie ist indes nicht

ordnungsgemäß ausgeführt im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es hätte

nämlich der Darlegung bedurft, welche Aktenbestandteile der Verteidiger

vorab bereits durch die Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Dies war schon

deshalb erforderlich, weil das Landgericht in seinem die Aussetzung ableh-

nenden Beschluß auf die in Kopie überlassenen Aktenbestandteile hingewie-

sen hatte.

b) Die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Angeklagten zeigen

gleichfalls keinen Rechtsfehler auf.

aa) Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 18. September 2001

die Angeklagten zutreffend wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt.

Die versuchte Hinterziehung ergibt sich hier schon daraus, daß die Ange-

klagten nach ihrem Vorstellungsbild geschmuggelte Zigaretten in Empfang

nehmen wollten. Eine solche Gestellungspflicht hätte nach Art. 40 ZK aber

mit der Einfuhr der Zigaretten nach Italien ebenso wie mit der Übernahme

der Zigaretten in München bestanden. Ob später die Harzfässer (ohne die

mittlerweile sichergestellten Zigaretten) zollrechtlich ordnungsgemäß abge-

fertigt wurden, ist ohne Belang.

Diese Tat ist – auch wenn das Landgericht hier eine Hinterziehung ita-

lienischer Einfuhrabgaben zugrundegelegt hat –

in Deutschland nach

§ 370 Abs. 6 und 7 AO strafbar. Unabhängig von § 370 Abs. 6 AO wären

auch in Deutschland die Einfuhrabgaben sowie die Tabaksteuer entstanden.

Ungeachtet dessen ist seit der Änderung des § 370 Abs. 7 AO durch das

EG-Finanzschutzgesetz vom 10. September 1998 (BGBl. II, S. 2322) klarge-

stellt, daß auch die Hinterziehung von Eingangsabgaben in anderen

EU-Mitgliedstaaten in Deutschland verfolgbar ist (BVerfG wistra 2003, 255).

bb) Das Landgericht hat die Angeklagten L und S rechts-

fehlerfrei als Mittäter angesehen. Ob Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder

Beihilfe (§ 27 StGB) vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden

Betrachtung aller Tatumstände zu bestimmen. Dabei bilden der Grad des

eigenen Interesses, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft

oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft die wesentlichen Beurteilungs-

kriterien (BGHSt 36, 363, 367; 34, 124, 126). Hier konnte das Landgericht

aufgrund der Gründung der Spedition, der maßgeblichen Kontrolle der Ware

am Umschlagplatz Deutschland sowie dem erheblichen finanziellen Eigen-

interesse der Angeklagten von einer täterschaftlichen Begehung ausgehen.

Der Umstand, daß die Transporte durch russische oder litauische Hinter-

männer vorfinanziert und im wesentlichen gesteuert wurden, steht der An-

nahme einer Täterschaft bei den Angeklagten nicht entgegen, weil ihnen

dennoch ein ausreichendes Maß an Tatherrschaft verblieb und jeder von ih-

nen ein wesentliches Glied in der bandenmäßig strukturierten Tätergruppe

darstellte.

Als Mittäter ist ihnen auch jeweils wechselseitig die – spätestens bei

ihrer Übernahme (Art. 40 ZK) vorzunehmende – unterbliebene Gestellung

der Zigaretten zuzurechnen (vgl. BGHSt 48, 52, 69 f.). Auch bei den Trans-

porten vom 5. und 8. September 2001 hätten die Angeklagten deshalb spä-

testens nach der Übernahme der Zigaretten in Appenweier diese gemäß

Art. 40 ZK den Zollbehörden gestellen müssen.

cc) Die Strafzumessung, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist

(BGHSt 34, 345, 349), weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten auf. Dies gilt im übrigen auch hinsichtlich der Strafe des Angeklagten

L im Verhältnis zu den gegen seine Mittäter verhängten Strafen. So durfte

das Landgericht erheblich strafschärfend gewichten, daß der Angeklagte L

den Mitangeklagten Li zur Tatbegehung veranlaßt und mithin in die ban-

denmäßigen Strukturen verstrickt hatte. Angesichts der erheblichen krimi-

nellen Energie und des hohen Organisationsgrades der Straftaten ist die

Strafe bei dem Angeklagten L ersichtlich nicht derart hoch, daß sie sich von

ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den

Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten L und S

richten, sind unbegründet.

a) Die mildernde Erwägung des Landgerichts, die Angeklagten hätten

Untersuchungshaft verbüßt und seien als Erstverbüßer besonders haftemp-

findlich, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1

Begründung 18). Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen

früheren Vollzug von Untersuchungshaft bei dem Angeklagten S die

Richtigkeit der Feststellungen anzweifelt, kann sie nicht gehört werden, weil

ihr Vorbringen urteilsfremd ist. Der Senat schließt im Hinblick auf die Höhe

der verhängten Strafen aus, daß den vorgenannten Gesichtspunkten bei der

Strafzumessung ein zu großes Gewicht eingeräumt wurde. Dies gilt im übri-

gen auch für die eher unterstützende weitere Erwägung des Landgerichts,

die Haftempfindlichkeit des Angeklagten S werde noch dadurch er-

höht, daß er als Ausländer mit Sprachproblemen zu kämpfen habe.

b) Die von der Beschwerdeführerin weiter beanstandete Nichtanwen-

dung des Strafrahmens gemäß § 370 Abs. 3 AO läßt keinen Rechtsfehler

erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob der Steuerschaden ein solcher gro-

ßen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist. Das Landge-

richt hat jedenfalls unter Hinweis auf die übrigen Strafzumessungskriterien

(Geständnis, tatsächlich nicht eingetretene Steuerverkürzung) rechtsfehler-

frei von einer Anwendung des Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO abgese-

hen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat dabei das Land-

gericht auch die besondere bandenmäßige Struktur berücksichtigt, die den

Taten zugrunde liegt.

Harms Häger Raum

Brause Schaal