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BGH Beschluß vom 31.10.2003 – IXa ZB 195/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO §§ 808, 809

Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichts- vollzieher im Einzelfall festzustellen.

Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichts- vollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entspre- chenden Titel erwirkt hat.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 195/03 - LG Stuttgart AG Stuttgart

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richte-

rinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 wird

auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 5.665,40

Gründe

I. Der Gläubiger lieferte an den Schuldner, den Pächter einer

Gaststätte, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Einbauküche. Über

die Kaufpreisforderung erwirkte er

in Höhe von 11.080,56 DM

(5.665,40

Zinsen und Kosten einen Vollstreckungsbe-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:3)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:16)(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:17)

scheid und ließ die mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Küchenein-

richtung durch die Gerichtsvollzieherin pfänden. Diese brachte eine

Pfandanzeige an, beließ den Pfandgegenstand aber an Ort und Stelle.

Anläßlich der Vollstreckungsmaßnahme war eine dritte Person, R.

G. , zugegen, den die Gerichtsvollzieherin für einen Angestellten

des Schuldners hielt. Als sie die Kücheneinrichtung zu einem späteren

Zeitpunkt im Auftrag des Gläubigers abholen wollte, widersprach R.

G. dieser Maßnahme. Er behauptete, die Einbauküche vom

Schuldner erworben zu haben und schon zum Zeitpunkt der Pfändung

neuer Pächter der Gaststätte gewesen zu sein. Die Gerichtsvollzieherin

lehnte es daraufhin ab, den Pfandgegenstand wegzuschaffen. Das

Amtsgericht hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Seine

dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter)

ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der

Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-

richts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Ver-

fahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung

übertragen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.

Dagegen wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde.

II. Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Gerichtsvoll-

zieherin berechtigt, die Abholung der gepfändeten Einbauküche zu ver-

weigern. Zwar sei die Pfändung ordnungsgemäß erfolgt, weil die Ge-

richtsvollzieherin Alleingewahrsam des Schuldners im Sinne des § 808

ZPO habe annehmen dürfen. Bei der Abholung sei aber nicht mehr der

Schuldner, sondern R. G. Gewahrsamsinhaber der Pfandsache

und berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, in denen sich

diese befunden habe. Gegen G. liege kein Titel vor; für ein

rechtsmißbräuchliches Verhalten oder ein kollusives Zusammenwirken

mit dem Schuldner bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin müsse die-

se Frage einem gegen G. geführten Zivilrechtsstreit vorbehalten

bleiben, da es der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan an einer

entsprechenden Prüfungskompetenz fehle. Durch die bloße Duldung der

Pfändung der Einbauküche aus einem gegen den Schuldner gerichteten

Titel habe G. schließlich nicht auf ein damals schon bestehendes

oder erst später entstandenes Widerspruchsrecht verzichtet.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Ge-

richtsvollzieherin habe, nachdem die Sache wirksam mit Beschlag belegt

worden sei, auf die Einbauküche zugreifen dürfen. Ihr stehe ein Verfol-

gungsrecht zu, um nach erfolgter Pfändung die Vollstreckung fortsetzen

zu können. Anderenfalls würde ihre in § 808 ZPO geregelte Befugnis, die

Sache dem Schuldner sogleich oder später wegzunehmen, ins Leere

laufen. Der davon betroffene Dritte müsse seine materiellen Rechte über

§ 771 ZPO geltend machen. Überdies habe das Beschwerdegericht die

Behauptung des Dritten - R. G. - nicht ausreichend gewürdigt,

schon zum Zeitpunkt der Pfändung Pächter der Gaststätte und damit

Gewahrsamsinhaber gewesen zu sein. Da er die Pfändung habe ge-

schehen lassen, sei von seiner Herausgabebereitschaft auszugehen,

sein jetziger Widerspruch unbeachtlich.

2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. Es hat zu

Recht davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin zur Vornahme der vom

Gläubiger begehrten weiteren Vollstreckungsmaßnahme anzuweisen.

a) Hat sich die Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der Pfändung

im Gewahrsam eines Dritten befunden, ist mit dem Beschwerdegericht

davon auszugehen, daß dieser keine - als Prozeßerklärung unwiderrufli-

che - Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO erklärt hat. Nur

dann aber wäre er gehindert, der Abholung der Sache durch die Ge-

richtsvollzieherin zu widersprechen.

Will der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein Dritter

Gewahrsam hat, genügt es nicht, daß der Dritte den Pfändungsakt als

solchen duldet. Er muß darüber hinaus mit der Wegnahme der Sache

zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvoll-

zieher durch Befragen festzustellen hat (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl.

§ 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 809 Rdn. 4; Zöller/Stöber,

ZPO 23. Aufl. § 809 Rdn. 6; MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 809

Rdn. 7; Rosenberg/Gaul/Schilken, 11. Aufl. § 51 I 3; Baumbach/Lauter-

bach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 809 Rdn. 6). An einem solchen

Einverständnis fehlt es hier. Zu einer näheren Sachverhaltsaufklärung

hatte die Gerichtsvollzieherin keine Veranlassung, weil sich G.

nicht als neuer Gewahrsamsinhaber zu erkennen, insbesondere keinen

Hinweis auf seine Pächtereigenschaft gegeben hat. Bei dieser Sachlage

durfte das Beschwerdegericht, auch wenn die widerspruchlose Hinnahme

der Pfändung im allgemeinen auf ein Einverständnis mit der Wegnahme

der Sache deuten mag (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 809

Rdn. 8; MünchKomm/Schilken, aaO), die Umstände des Einzelfalles

rechtsfehlerfrei dahin bewerten, daß mit der Duldung der Anbringung der

Pfandanzeige nicht zugleich die Bereitschaft verbunden war, die Sache

zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Hinzu tritt, daß der Pfandge-

genstand an Ort und Stelle belassen wurde und der drohende Gewahr-

samsverlust daher nicht offen zutage trat. Ausweislich der dienstlichen

Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin wurde - über eine Belehrung

über die rechtliche Bedeutung der Pfändung hinaus - weder die mögliche

Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erörtert, noch ist dem anwe-

senden G. eine Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls abver-

langt worden, um sein Einverständnis zu der Vollstreckungsmaßnahme

zu dokumentieren. Von beidem ist abgesehen worden, weil alle objektiv

erkennbaren Merkmale für Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuld-

ners sprachen. Wenn sich aber für das Vollstreckungsorgan kein Hinweis

darauf ergeben mußte, daß statt des Vollstreckungsschuldners nunmehr

G. Gewahrsamsinhaber war, können aus der Duldung der Pfän-

dungsmaßnahme für sich allein keine Schlüsse auf eine weitergehende

Herausgabebereitschaft gezogen werden. Die Voraussetzungen des

§ 809 ZPO waren somit nicht gegeben. Ob sich die Pfändung für diesen

Fall nach § 808 ZPO wirksam vollzogen hat, bedarf keiner abschließen-

den Entscheidung.

b) Denn dem Beschwerdegericht ist weiter darin zu folgen, daß die

Gerichtsvollzieherin auch in diesem Fall nicht befugt wäre, gegen den

Willen des G. dessen gewerbliche Räume zu betreten und die zu-

vor gepfändete Sache von dort wegzuschaffen. Es fehlt an einer voll-

streckungsrechtlichen Vorschrift, die regelt, ob und unter welchen Vor-

aussetzungen dem Vollstreckungsorgan ein solcher Eingriff erlaubt ist.

Die Vorschrift des § 750 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht he-

rangezogen werden, weil die Zwangsvollstreckung nicht erst begonnen,

sondern nach erfolgter Pfändung fortgesetzt werden soll; die des § 809

ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie an eine Herausgabebereit-

schaft anknüpft, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Der gegen den

Schuldner gerichtete Titel und die daran anknüpfende Zwangsvollstrek-

kung, die zu einer aufgrund der Pfändung entstandenen Verstrickung der

Sache führt, genügen als Ermächtigungsgrundlage nicht, selbst wenn es

nur um die Beschaffung der gepfändeten Sache zum Zwecke der Fort-

setzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung geht. Es bedarf

eines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich der

Gläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muß. Nur

ein solcher Titel, der bislang nicht vorliegt, vermag den Eingriff des Voll-

streckungsorgans in die Rechtssphäre des - am Vollstreckungsverfahren

bis dahin unbeteiligten - Dritten zu rechtfertigen.

Der Senat schließt sich damit der herrschenden Auffassung an

(Zöller/Stöber, aaO § 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, aaO § 808 Rdn. 20;

Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl.

§ 808 ZPO Rdn. 14; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl.

S. 138; Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, aaO § 809 Rdn.8;

MünchKomm/Schilken, aaO § 8 Rdn. 24a; Rosenberg/Gaul/Schilken,

aaO § 51 II 3; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 808 Rdn. 37; Wieczo-

rek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 808 Rdn. 53; Lackmann, Zwangsvoll-

streckungsrecht 5. Aufl. Rdn. 165; Gerhardt, Grundbegriffe des Voll-

streckungs- und Insolvenzrechts Rdn. 84; Gottwald, Zwangsvollstreckung

3. Aufl. § 808 ZPO Rdn. 5; Pawlowski, DGVZ 1976, 3336; ders. AcP 175

[1975], 189, 197; wohl auch Münzberg, ZZP 78 [1965], 287, 292; LG Bo-

chum DGVZ 1990, 72), die auf das grundgesetzlich verankerte Recht-

staatsprinzip (Art. 20 III GG) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit

der Wohnung (Art. 13 I GG) verweist. Sie ist an die Stelle der früher vor-

wiegenden Ansicht getreten, wonach schon die Verstrickung selbst eine

staatliche Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand begründet, die

dem Gerichtsvollzieher zu einem von der Person des Gewahrsamsinha-

bers unabhängigen Herausgabeanspruch verhelfen soll (vgl. Wasner,

ZZP 79 [1966], 113, 119 f.; LG Saarbrücken DGVZ 75, 170 f.; so heute

noch Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 809 Rdn. 8; AG Flensburg DGVZ

1995, 60 für den Fall offensichtlicher Vollstreckungsvereitelung. Das

übersieht, daß die Verstrickung nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber

dem Schuldner selbst zu begründen vermag, nicht aber solche Rechte

auch gegenüber Dritten entstehen läßt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO;

MünchKomm/Schilken, aaO).

Kreft Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck