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BGH Beschluß vom 31.10.2003 – IXa ZB 200/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsan-

sprüche ist zulässig.

BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr.

Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivil-

kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2003 wird

auf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.248

Gründe

I.

Das Amtsgericht Düsseldorf erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag der

beiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die An-

sprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Gutha-

ben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen

rückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatli-

chen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig jew. zum 1. eines jeden Monats". In

den Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge

wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die

(cid:0)

Drittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprü-

che für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blie-

ben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter

die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Un-

terhaltsansprüche ab dem 1. Oktober 2002.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich der wohl herrschen-

den Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hat (vgl. OLG

Hamm NJW-RR 1994, 895; LG Karlsruhe FamRZ 1986, 378; LG Saarbrücken

Rpfleger 1973, 373; LG Essen NJW 1966, 1822; LG Hamburg Rpfleger 1962,

281; LG Würzburg NJW 1956, 1160; LG Mannheim NJW 1949, 869; AG Ham-

burg-Harburg NJW-RR 2003, 149; Baer NJW 1962, 574; Berner Rpfleger

1962, 237; Quardt JurBüro 1960, 293; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl. § 751

Rn. 7; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d Rn. 20; Musielak/Lackmann, aaO

§ 751 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 4; Zöller/Stöber,

ZPO 23. Aufl. § 850d Rn. 26; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungs-

recht 11. Aufl. § 22 I 3 c; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger

Rechtsschutz 3. Aufl. § 751 Rn. 6), ist die sogenannte Dauerpfändung wegen

einer in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Forderungen aus Bank-

guthaben zulässig. Die Dauerpfändung stelle keinen Verstoß gegen § 751

Abs. 1 ZPO dar, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor Fälligkeit der Vollstrek-

kungsforderung, sondern frühestens an dem auf den Fälligkeitstag folgenden

Werktag, 0.00 Uhr, beginne, denn erst dann trete die aufschiebende Bedin-

gung ein und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Pfän-

dungsantrag werde wirksam.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die

Gegenmeinung (vgl. SchlHOLG Rpfleger 1965, 181; OLG Hamm Rpfleger

1963, 19; OLG Celle Nds. Rpfleger 1952, 152; LG Münster Rpfleger 2000, 506;

LG Hannover JurBüro 1987, 463; LG Berlin Rpfleger 1978, 331; 1982, 434;

Wünnenberg JurBüro 1960, 291) geltend, daß eine aufschiebend bedingte

Pfändung dem deutschen Zwangsvollstreckungsrecht fremd sei und der inso-

weit eindeutigen Bestimmung des § 751 Abs. 1 ZPO widerspreche. Die

Zwangsvollstreckung beginne mit der Entscheidung über den Pfändungsantrag

durch das Vollstreckungsgericht, nicht erst mit Eintritt der aufschiebenden Be-

dingung. Auch sei die sogenannte Dauer- oder Vorauspfändung mit der in

§ 850d Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorratspfändung, die sich ausdrücklich auf

das Arbeitseinkommen des Schuldners beschränke, unvereinbar. § 850d

Abs. 3 ZPO sei als Ausnahmevorschrift zu § 751 Abs. 1 ZPO anerkannterma-

ßen nicht analogiefähig. Des weiteren hat die Rechtsbeschwerdeführerin fol-

gende Argumente gegen die Zulässigkeit einer Dauerpfändung vorgetragen:

a) Die Rechtsansicht, wonach eine Dauerpfändung wegen fortlaufender,

monatlich wiederkehrender Leistungen statthaft sein solle, sei ein Zugeständ-

nis an praktische Bedürfnisse, um dem Gläubiger und dem Prozeßgericht zu

ersparen, jeden Monat neue Pfändungen beantragen bzw. aussprechen zu

müssen. Dadurch würden jedoch Belange des Drittschuldners und anderer

Gläubiger mißachtet. Werde die Pfändung erst an dem auf den Tag der Fällig-

keit der Forderung nachfolgenden Werktag wirksam, werde dem Drittschuldner

eine dauerhafte Beobachtung der Kontenbewegungen und des beständig wie-

derkehrenden Fälligkeitszeitpunkts abverlangt. Konsequenterweise müßte sich

der Drittschuldner jedes Mal erneut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu den jeweiligen

Vollstreckungsmaßnahmen erklären. Insoweit müßte die Drittschuldnerin peri-

odisch Mitteilungen zu dem jeweils aktuellen Habenstand versenden und dabei

zwischen beschlagnahmten und beschlagnahmefreien Guthaben unterschei-

den, womit ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand verbunden sei.

b) Die monatlich wiederkehrenden Pfändungen beschlagnahmten das

Kontokorrentguthaben auch nicht nur kurzfristig. Ein Geldinstitut dürfe Leistun-

gen an den Gläubiger nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst nach Ablauf von zwei

Wochen bewirken, während dieser Zeit bestehe die Pfändung fort. Die rang-

wahrende Wirkung der Pfändung tangiere in dieser Zeit die Belange anderer

Gläubiger, auch dem Schuldner seien während dieses Zeitraums Kontoverfü-

gungen untersagt. Ferner müßten auf eine aufschiebend bedingte Pfändung

neben § 158 BGB auch die §§ 160, 161 BGB anwendbar sein. Dies hätte zur

Folge, daß sich der Schuldner während der Schwebezeit und damit während

der beschlagnahmefreien Zeit jeder Verfügung über sein Konto enthalten

müßte, sofern die Unterhaltsansprüche der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt

wegen mangelnder Deckung sonst nicht getilgt werden könnten. Dies bedeute

eine fortlaufende und andauernde Kontosperre.

3. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Amtsgericht ange-

ordnete Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig

fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des

Eintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig.

a) Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei der Drittschuld-

nerin ist zulässig. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine

Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die

spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners be-

stimmt werden kann (BGHZ 53, 29, 32; 147, 193, 195). Das ist hier der Fall.

b) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozeßord-

nung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. In

Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden

Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet er-

scheint (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine rasche

Zwangsvollstreckung vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche können

dann aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Gel-

tendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig,

so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abge-

laufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sogenannte

Vorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungs-

pfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger be-

reits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nur

weil sie ihren Titel später erlangt haben (Schuschke/Walker aaO Rn. 5; Gott-

wald, Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 751 Rn. 5). Eine solche Benachteiligung

anderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit

wirksam wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen

dritter Gläubiger bleiben dann nämlich unberührt.

Der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen "Vorauspfän-

dung", zumeist auch "Dauerpfändung" genannt, nicht entgegen. Die Zwangs-

vollstreckung beginnt im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfän-

dung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Be-

schlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten An-

spruchs.

c) § 850d Abs. 3 ZPO schließt die Vorauspfändung nicht aus.

§ 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine

Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in Absatz 3 er-

weiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche,

die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und

überwiesen werden können (sogenannte Vorratspfändung). Bei der Pfändung

nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs-

beschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig

werdendem Arbeitseinkommen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber eine sol-

che rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche und

damit eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger nur unter den

engen Voraussetzungen des § 850d Abs. 3 ZPO gestattet, steht der Zulässig-

keit der Vorauspfändung deshalb nicht entgegen, weil diese keine rangwah-

rende Wirkung hat und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beein-

trächtigt.

Das von der vollstreckungsrechtlichen Praxis entwickelte Institut der

Vorauspfändung beruht auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d

Abs. 3 ZPO, denn diese Entwicklung fand bereits vor Einfügung dieser Vor-

schrift in die Zivilprozeßordnung durch das Gesetz vom 20. August 1953 und

auch vor Inkrafttreten der Lohnpfändungs-Verordnung 1940, die in § 6 Abs. 3

eine entsprechende Regelung enthielt, statt (vgl. Berner, Rpfleger 1962, 237 f;

1963, 20).

d) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Voraus-

pfändung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

aa) Derselbe Arbeitsaufwand wie bei der Vorauspfändung würde der

Drittschuldnerin auch entstehen, wenn die Gläubiger jeden Monat eine neue

Pfändung ausbrächten, wodurch erhebliche, im Ergebnis den Schuldner bela-

stende Mehrkosten entstünden. Im übrigen ist die Überwachung der Kontogut-

haben jeweils zum auf den Monatsersten folgenden Werktag im Zeitalter der

Computertechnik kein Problem. Üblicherweise sind aktuelle Kontenstände auch

bei kleineren Bankenfilialen mittels Computerterminals ohne weiteres abrufbar.

bb) Die Vorauspfändung bewirkt keine andauernde Kontensperre. Nur in

Höhe des gepfändeten Betrags hat sich der Schuldner zwischen dem Eintritt

der Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer

Verfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsan-

spruch befriedigt werden kann. Die Rechte anderer Gläubiger werden nicht

beeinträchtigt, weil die Vorauspfändung keine rangwahrende Wirkung hat. Ihre

Position ist nicht anders, als wenn die Unterhaltsgläubiger jeweils am Monats-

anfang eine neue Pfändung ausbrächten. Die anderen Gläubiger können vor

dem auf den Monatsersten folgenden Werktag wegen bereits fälliger Ansprü-

che das bestehende und künftige Guthaben grundsätzlich insgesamt pfänden;

auch soweit der jeweils fällige Unterhaltsbetrag gepfändet ist, können sie in

darüber hinausgehende Guthabenbeträge vollstrecken.

Kreft Raebel v. Lie-

nen

Kessal-Wulf Roggenbuck