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BGH Beschluss vom 31.10.2003 – IXa ZB 235/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 2003

und der Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 21. Oktober

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-

verwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem

Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1992. Am

18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Seligenstadt den

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche

des Schuldners gegen die L. GmbH in Seligenstadt

als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen

werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie

die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen.

Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum

31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die

Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 2002 den Antrag auf

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-

gegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwies

darauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des

zuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der

nachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu

überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,

die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-

zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-

tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-

setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.

Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem

Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-

gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungsko-

sten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.

§ 829 Rn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die bis

zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht

(auch) in Deutscher Mark geltend macht.

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der

Probleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-

vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-

tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit

seiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der

teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98

des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139

- EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale

Währungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften,

Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-

strich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1

sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-

Einheit entsprechend dem

festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen

(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres

an die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem

31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten"

enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich

und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.

Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001

(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-

führung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort

heißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnung

der Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst

anschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".

Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte

im Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende

Klagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden

Umrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren

deshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488,

489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei

der Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn

- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge

- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in

Euro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001

angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit

den vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-

streckungsversuchen vergleichen.

2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-

stand haben (vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IX ZB 119/03, WM

2003, 1784 = NJW-RR 2003, 1437). Die Sache ist an das Amtsgericht zurück-

zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).

Kreft Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck