BGH Beschluss vom 31.10.2003 – IXa ZB 235/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Roggenbuck
am 31. Oktober 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 2003
und der Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 21. Oktober
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-
verwiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1992. Am
18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Seligenstadt den
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche
des Schuldners gegen die L. GmbH in Seligenstadt
als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen
werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie
die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen.
Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum
31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die
Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 2002 den Antrag auf
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-
gegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwies
darauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des
zuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der
nachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu
überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,
die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf
Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-
zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-
tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-
setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.
Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem
Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-
gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungsko-
sten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.
§ 829 Rn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die bis
zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht
(auch) in Deutscher Mark geltend macht.
Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der
Probleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-
vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-
tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit
seiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der
teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98
des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139
- EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale
Währungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften,
Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-
strich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1
sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-
Einheit entsprechend dem
festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen
(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres
an die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem
31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten"
enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich
und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.
Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001
(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-
führung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort
heißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnung
der Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst
anschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".
Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte
im Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende
Klagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden
Umrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren
deshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488,
489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei
der Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn
- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge
- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in
Euro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001
angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit
den vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-
streckungsversuchen vergleichen.
2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-
stand haben (vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IX ZB 119/03, WM
2003, 1784 = NJW-RR 2003, 1437). Die Sache ist an das Amtsgericht zurück-
zuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).
Kreft Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck