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BGH Beschluss vom 08.07.2004 – IX ZB 119/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak
am 8. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. April 2003 wird
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 530.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Fragen, die sie für grund-
sätzlich hält, stellen sich nicht.
a) Der Gläubigerin stand - unabhängig von der Wirksamkeit der Kündi-
gung - im Eröffnungszeitpunkt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Landgerichts jedenfalls eine fällige Forderung in Höhe von 3.038.306,91 DM
zu. Damit waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag (§ 14 Abs. 1
InsO) zweifelsfrei erfüllt.
b) Der Eröffnungsbeschluß ist der Schuldnerin wirksam zugestellt wor-
den (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Im übrigen ist der Eröffnungsbeschluß
schon vor der Zustellung wirksam. Ein eventueller Zustellungsmangel hätte auf
die Gültigkeit der Insolvenzeröffnung keinen Einfluß.
2. Die Rechtsbeschwerde vermag auch keine Abweichung der angefoch-
tenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufzu-
zeigen. Umstände, die zweifelsfrei erkennen lassen, daß tatsächliches Vor-
bringen der Schuldnerin nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-
dung nicht erwogen worden ist (vgl. BGHZ 151, 221, 227; 154, 288, 300), hat
die Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
Kreft Fischer Kayser
Vill Cierniak