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BGH Beschluss vom 03.11.2003 – II ZB 17/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird auf Ko-

sten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 22.241,20

Gründe

I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom

16. November 2001 zur Zahlung von 43.500,00 DM an den Kläger verurteilt

worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 haben sie um Verlängerung der

am 28. Januar 2002 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vor-

sitzende des Berufungsgerichts hat diesen Antrag am 25. Januar 2002 abge-

lehnt, weil er keine Begründung enthielt. Diese Verfügung ist den Beklagten am

29. Januar 2002 zugegangen. Sie haben am 8. Februar 2002 gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt und ihre Berufung begründet. Durch Beschluß vom 24. April

2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet

zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden

sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1

Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sowie in der gesetzlichen Form und Frist ein-

gelegt und begründet worden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzli-

che Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang dem Gericht bei drohendem

Fristablauf auf Grund des Gebots des fairen Verfahrens Fürsorgepflichten ge-

genüber dem Rechtsmittelkläger obliegen, ist in der Rechtsprechung geklärt

(BVerfGE 93, 99, 114 f.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW

1998, 908; BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291;

Beschl. v. 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGHZ 151, 42, 44).

Danach können Maßnahmen im außerordentlichen Geschäftsgang weder er-

wartet noch verlangt werden.

Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtspre-

chung.

Röhricht

Goette

Münke

Gehrlein

Strohn