BGH Beschluss vom 03.11.2003 – II ZB 17/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Münke, Dr. Gehrlein und Dr. Strohn
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 24. April 2002 wird auf Ko-
sten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 22.241,20
Gründe
I. Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I vom
16. November 2001 zur Zahlung von 43.500,00 DM an den Kläger verurteilt
worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 haben sie um Verlängerung der
am 28. Januar 2002 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vor-
sitzende des Berufungsgerichts hat diesen Antrag am 25. Januar 2002 abge-
lehnt, weil er keine Begründung enthielt. Diese Verfügung ist den Beklagten am
29. Januar 2002 zugegangen. Sie haben am 8. Februar 2002 gegen die Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und ihre Berufung begründet. Durch Beschluß vom 24. April
2002 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden
sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sowie in der gesetzlichen Form und Frist ein-
gelegt und begründet worden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzli-
che Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang dem Gericht bei drohendem
Fristablauf auf Grund des Gebots des fairen Verfahrens Fürsorgepflichten ge-
genüber dem Rechtsmittelkläger obliegen, ist in der Rechtsprechung geklärt
(BVerfGE 93, 99, 114 f.; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW
1998, 908; BGH, Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291;
Beschl. v. 27. Juli 2000 - III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730; BGHZ 151, 42, 44).
Danach können Maßnahmen im außerordentlichen Geschäftsgang weder er-
wartet noch verlangt werden.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit dieser Rechtspre-
chung.
Röhricht
Goette
Münke
Gehrlein
Strohn