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BGH Urteil vom 05.11.2003 – 1 StR 287/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
5. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 27. Februar 2003 wird mit der Maßgabe verwor-
fen, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (E. )
des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen jeweils in Tateinheit
mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Seine Revision ist auf die Sachrüge und hinsichtlich des Strafausspruchs
auch auf eine Verfahrensrüge gestützt. Sie führt in einem Fall zur Änderung
des Schuldspruchs, bleibt aber im übrigen erfolglos.
I.
Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte war Auszubildender der G. Volksbank. Um sich
zu bereichern, ging er unter Mißbrauch seiner beruflichen Möglichkeiten wie
folgt vor: Er suchte sich die Daten wohlhabender Bankkunden heraus, deren
baldiges Ableben er wegen ihres hohen Alters erwartete. Er fälschte soge-
nannte auf den Todesfall bezogene Verträge zu Gunsten Dritter, in denen die
Kunden, die in Wahrheit von alledem nichts wußten, für den Fall ihres Todes
Tatgenossen des Angeklagten scheinbar
ihr Bankguthaben übertrugen.
Zugleich fälschte er das Handzeichen von Bankbediensteten auf dem jeweili-
gen Formular und erweckte dadurch den Anschein, diese hätten eine Legitima-
tionsprüfung vorgenommen. Dadurch veranlaßte er, daß die letztlich zuständi-
gen Bankangehörigen diese von ihm in den Geschäftsgang gegebenen Verträ-
ge für echt hielten und gegenzeichneten. In einem Fall hatte der Angeklagte
letztlich (teilweise) Erfolg, in einem Fall nicht. Sein Bestreben, bei einer ande-
ren Bank in ähnlicher Weise einen von ihm zu seinen Gunsten gefälschten
Vertrag zu plazieren, kam noch vor Ableben des Kunden ans Licht.
1. Auf Grund eines 1998 gefälschten Vertrages hielt die G.
Volksbank den bereits rechtskräftig abgeurteilten N. für be-
rechtigt, nach dem Tod des 1908 geborenen S. über dessen Gutha-
ben zu verfügen. Als S. im Januar 2001 verstarb, hatte er ein Guthaben
über 470.000 DM. N. konnte 170.000 DM abheben, 50.000 DM
konnte er behalten, den Rest bekam der Angeklagte. Weitere Abhebungsver-
suche scheiterten, weil wegen zwischenzeitlicher Proteste der Erben S. s
Zweifel an N. s Legitimation aufgetaucht waren. Die Bank wurde durch
die Zahlungen an N. nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber den Er-
ben befreit. Die Versicherung der Bank hat den Schaden ersetzt.
2. In gleicher Weise fälschte der Angeklagte ebenfalls 1998 einen Ver-
trag, wonach scheinbar die 1913 geborene H. , die damals über ein
Guthaben von 320.000 DM verfügte, dieses mit ihrem Tod auf den inzwischen
rechtskräftig abgeurteilten T. übertrug. Nachdem Frau H. im No-
vember 2000 verstorben war, erfuhr der Rechtsanwalt, dem Frau H. eine
Vorsorgevollmacht erteilt hatte, von diesem Vertrag und widerrief ihn sofort.
Daher kam es weder zu einer Umschreibung des Kontos noch zu einer Aus-
zahlung.
3. Ebenfalls 1998 erhielt der Angeklagte von Ho. , der da-
mals von der Sparkasse He. zum Bankkaufmann ausgebildet wurde,
sowohl entsprechende Formulare der Sparkasse als auch die Daten des 1908
geborenen E. ; dieser verfügte damals über ein Guthaben von
mehr als 650.000 DM. Der Angeklagte fälschte einen Vertrag, in dem er sich
selbst als nach dem Tode E. s Berechtigten eintrug. Ho. - ob er
gut- oder bösgläubig war, läßt die Strafkammer offen - "übernahm .... die Legi-
timationsprüfung" und gab den Vertrag dann in den Geschäftsgang. Der
Zweigstellenleiter der Sparkasse fragte jedoch bei E. nach, ob mit dem
Vertrag alles in Ordnung sei. Dadurch wurde die Fälschung aufgedeckt.
II.
Die Strafkammer nimmt in allen Fällen vollendeten Betrug an. Auch so-
weit es nicht zu Abhebungen kam, liege eine schadensgleiche Vermögensge-
fährdung vor. Die Revision meint dagegen, vollendeter Betrug liege nur inso-
weit vor, als Geld abgehoben worden sei. Dementsprechend liege im Fall
S. Vollendung nur hinsichtlich der 170.000 DM vor. Insoweit sei die Straf-
kammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. In den Fällen H.
und E. liege nur Versuch vor.
Der Senat kann dem für die Fälle S. und H. nicht folgen. Im Fall
E. liegt dagegen nur versuchter Betrug vor.
1. Betrug ist - soweit hier erörterungsbedürftig - vollendet, wenn die täu-
schungsbedingte Gefahr des endgültigen Verlusts eines Vermögensbestand-
teils zum Zeitpunkt der Verfügung so groß ist, daß sie schon jetzt eine Minde-
rung des Gesamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; zusam-
menfassend Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94 f. m. zahlr. Nachw.).
Jedenfalls mit dem Tod der Kunden lag ein für die Annahme eines Betrugs
ausreichender, vielfach als schadensgleiche Vermögensgefährdung bezeich-
neter Gefährdungsschaden (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 94) vor. Ab diesem
Zeitpunkt hielt sich die Bank auf der Grundlage der von ihr für echt gehaltenen
Verträge für verpflichtet, den scheinbar Berechtigten die Guthaben auszuzah-
len. Ein Grund, die Erfüllung dieser Ansprüche auch nur kurzfristig noch her-
auszögern zu können, bestand aus der Sicht der Bank nicht. Deshalb kommt
es auf bankinterne, technische Fragen, etwa ob schon eine Umschreibung der
Konten erfolgt war, in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein vollendeter Be-
trug auch dann vorliegt, wenn es dem Täter gelingt, seine Bank durch Täu-
schung zu einer Überweisung auf ein tätereigenes Konto zu veranlassen, die-
ses bei Eingang der Gutschrift wegen Aufdeckung der Manipulationen aber
bereits gesperrt ist (NStZ 1996, 203). Hier, wo ein endgültiger Verlust noch nä-
her lag und nur durch das eher zufällige Eingreifen Außenstehender (der Erben
und des Rechtsanwalts) gerade noch verhindert wurde, kann nichts anderes
gelten. Im übrigen nimmt der Senat auf die eingehenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts vom 22. Juli 2003 Bezug.
2. Im Fall E. liegt dagegen kein vollendeter Betrug vor. Nach
Auffassung des Senats ist bei einem fingierten, auf den Todesfall bezogenen
Vertrag zu Gunsten Dritter, so wie er hier vorliegt, eine schadensgleiche Ver-
mögensgefährdung (zum Nachteil der Bank) noch nicht eingetreten, solange
derjenige, mit dessen Tod die Begünstigung eintreten soll, noch lebt. Die Mög-
lichkeit eines Menschen, über sein Vermögen zu seinen Lebzeiten frei zu ver-
fügen, kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtlich bedeutungslos ange-
sehen werden. Dabei kommt es weder darauf an, ob etwa im Hinblick auf das
hohe Alter des Vermögensinhabers noch mit nennenswerten Vermögensverfü-
gungen zu rechnen ist, noch darauf, ob dem Vermögensinhaber Manipulatio-
nen, die sich nach seinem Tod auswirken sollen, unbekannt sind. Versuchter
Betrug liegt demgegenüber vor, ohne daß dies näherer Darlegung bedürfte; es
kommt insbesondere nicht darauf an, ob Ho. (bei Bösgläubigkeit) Tat-
beteiligter oder (bei Gutgläubigkeit) Werkzeug des Angeklagten war.
Daher ändert der Senat den Schuldspruch selbst; § 265 StPO steht nicht
im Wege, der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen
können.
3. Im übrigen ist der Schuldspruch ohne den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler.
III.
Die Schuldspruchänderung im Fall E. gefährdet die in diesem Fall
verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht. Auch im übri-
gen hat der Strafausspruch Bestand.
1. Vergeblich macht die Revision eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-
verzögerung zwischen dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft und
dem Urteil des Landgerichts geltend. Sie legt z.B. dar, die Staatsanwaltschaft
habe erst nach drei Monaten Anklage erhoben, obwohl nach ihrer allerdings
auch nicht konkret begründeten Annahme "ein Zeitraum von allenfalls einein-
halb Monaten bei hinreichender Verfahrensbeschleunigung ausreichend gewe-
sen wäre". Mit dieser und damit vergleichbaren weiteren Berechnungen belegt
sie eine nach ihrer Auffassung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrens-
verzögerung von elf Monaten.
Bei einem Eingang der Akten im Oktober 2001 bei der Staatsanwalt-
schaft und einem Urteil des Landgerichts Anfang 2003 kann vorliegend von
einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der gebotenen Gesamt-
betrachtung offensichtlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Dies hat
auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt.
2. Die Urteilsgründe ergeben zwar die Höhe des Guthabens von Frau
H. zum Zeitpunkt der Fälschung, nicht aber die Höhe zum Zeitpunkt ihres
Todes. Die Revision meint, demnach bleibe offen, ob das Guthaben zum To-
deszeitpunkt nicht wesentlich geringer gewesen sei; daher sei in diesem Fall
zumindest der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann dem schon deshalb
nicht folgen, weil ein Rückschluß auf die Höhe des Guthabens zum Todeszeit-
punkt möglich ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß sich die Vermögens-
verhältnisse der 1913 geborenen Frau H. , die nach den Urteilsfeststellun-
gen "keine Erben" hatte, zwischen 1998 und ihrem Tode Ende 2000 nachhaltig
verändert haben, nahe liegt dies aber nicht. Eine sachlich-rechtliche Pflicht,
eine zwar theoretisch mögliche, jedoch fernliegende Fallgestaltung zu erörtern,
besteht nicht. Eine auf eine Veränderung der Vermögensverhältnisse bezoge-
ne Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
3. Der Generalbundesanwalt meint, im Fall E. sei im Hinblick auf
die auch von ihm beantragte Schuldspruchänderung in versuchten Betrug eine
Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 § 49 StGB nicht auszuschließen. Dies
trifft nicht zu. Neben (versuchtem) Betrug liegt (vollendete) Urkundenfälschung
vor. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Strafe ausdrücklich dem Straf-
rahmen des § 267 StGB entnommen. Der Umstand, daß neben der vollendeten
Urkundenfälschung nicht vollendeter, sondern nur versuchter Betrug vorliegt,
kann daher nicht dazu führen, daß die Strafe hier nicht dem Strafrahmen des §
267 StGB zu entnehmen wäre.
Im übrigen hat die Strafkammer ausdrücklich erwogen, daß es im Fall
E. "nicht zu einer Auszahlung von Geldern gekommen ist". Diese Erwä-
gung hat sie in gleicher Weise auch im Fall H. angestellt. Im Fall S.
geht sie bei der Strafzumessung von einem Schaden von (nur) 170.000 DM
aus. Dies belegt, daß sie den jeweiligen Gefährdungsschaden bei der Strafzu-
messung außer acht gelassen hat, auch soweit er eingetreten war. Unter die-
sen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Einzelstrafe im Fall
E. zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt ist, daß die Straf-
kammer geglaubt hat, Betrug sei im Hinblick auf einen Gefährdungsschaden
schon vollendet.
4. Auch im übrigen ist der Strafausspruch ohne Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten. Daß im Fall S. im Hinblick auf den Verlust der
Bank von 170.000 DM ein besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB
und § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB) nicht geprüft ist, beschwert den Angeklagten
nicht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit