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BGH Beschluss vom 06.11.2003 – 1 ARs 29/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2003 gemäß
§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Der vom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung steht - soweit
ersichtlich - Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An et-
waiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht
fest.
Gründe:
Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
"Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB kommt die Unterbringung in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften
Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls
in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte."
Rechtsprechung des 1. Strafsenats - Urteil vom 16. August 1997 - 1 StR
735/97 - steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Im Urteil des Senats vom 16. August 1997 - 1 StR 735/97 - wird zwar zu-
nächst darauf verwiesen, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt,
daß der Angeklagte, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindert
steuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB) sei. Dies war jedoch für die damalige
Entscheidung nicht tragend. Denn die vom Landgericht angeordnete Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verfiel
gleichwohl der Aufhebung mangels ausreichender Feststellungen zur fortbe-
stehenden Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne von § 63 StGB.
Ausführungen im Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 - 1 StR
256/95 - stehen zudem in Einklang mit der in den Gründen des Anfragebe-
schlusses unter 4. dargestellten weitergehenden Erwägung des 4. Strafsenats,
wonach bei § 323a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung nach § 63
StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB generell nicht das
"Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - sondern die Rauschtat sein sollte.
Diese Rechtsauffassung liegt - der Sache nach - auch dem Anfragebeschluß
für die in dessen Tenor angesprochene Fallgestaltung zugrunde, ohne sie für
die übrigen Fälle auszuschließen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli
1995 - 1 StR 256/95 - entfaltet hinsichtlich dieser Frage allerdings keine Bin-
dungswirkung, die sonst auch der im Anfragebeschluß zitierten - bislang nicht
aufgegebenen - Rechtsprechung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs
(insbesondere vorausgehender Beschluß des 5. Strafsenats vom 18. Mai 1995
- 5 StR 239/95 [= NStZ 1996, 41]) entgegenstünde. Denn die Darlegungen im
Urteil des 1. Strafsenats vom 4. Juli 1995 zur Anknüpfung an die Rauschtat
waren nicht tragend. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Vollrau-
sches in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, soweit die Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht ange-
ordnet worden war. Der Senat beanstandete, daß sich das Landgericht mit die-
ser Frage überhaupt nicht befaßt hatte, obgleich sich den Urteilsgründen ent-
nehmen lasse, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung
beider Rauschtaten mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen. Wie den Be-
merkungen des Senats zum Strafausspruch des angefochtenen landgerichtli-
chen Urteils zu entnehmen ist, lagen aber auch für den Zeitraum der Alkohol-
aufnahme die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit - sicher (Gegen-
teiliges ist dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen) - vor. Für die Entschei-
dung, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht angeordnet worden
war, kam es deshalb auf die Frage der Anknüpfung an den Rauschtaten oder
am Sichberauschen - hinsichtlich der Voraussetzungen des § 63 StGB - nicht
an.
Zum Verhältnis zwischen der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(§ 66 StGB) verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 19. Februar 2002 -
1 StR 546/01 - (NStZ 2002, 533) sowie auf den Beschluß des Bundesverfas-
sungsgerichts (Kammer) vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -.
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