Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.11.2003 – III ZR 376/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. November 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Vergleich kann nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sich die

von den Parteien bei Abschluß des Vergleichs als feststehend zugrunde

gelegte Auslegung einer Vertragsklausel - hier: Entschädigungsregelung in

einem Pachtvertrag - als unrichtig erweist.

BGH, Urteil vom 6. November 2003 - III ZR 376/02 - OLG Rostock

LG Rostock

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Oktober 2002 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Dezember 1993 überließ die W. , Wohnen in R. , Wohnungs-

gesellschaft mbH (im folgenden: W. ) G. eine auf dem Grund-

stück R. /C. , Flurstück 58/6 gelegene Parzelle zur kleingärtnerischen

Nutzung. In § 6 des Nutzungsvertrags ist bestimmt:

"(1) Der vorliegende Nutzungsvertrag kann im gegenseitigen Ein- vernehmen durch Vereinbarung zwischen dem Nutzungsbe- rechtigten und der W. ganz oder teilweise beendet werden.

(2) Die W. kann das Nutzungsverhältnis durch Kündigung vor-

zeitig beenden, wenn ...

(3) Bei Beendigung des Nutzungsvertrages kann eine ordnungs- gemäße Räumung gefordert werden. Liegt eine neue Bewer- bung für die Fläche vor, kann die Parzelle durch einen neuen Vertrag übertragen werden. Ansprüche auf Entschädigung be- züglich vorhandener Baulichkeiten und Anpflanzungen sind dem Übernehmenden in Rechnung zu stellen. Wird eine Eini- gung über die Höhe des Anspruchs nicht erreicht, erfolgt die Feststellung durch einen Bausachverständigen, der von der W. benannt wird.

(4)

..."

Im Oktober 1996 erklärte sich die beklagte Stadt, die mittlerweile an-

stelle der W. in die an dem kleingärtnerisch genutzten Grundstück beste-

henden Pachtverträge eingetreten war, damit einverstanden, daß der Kläger

den von dem Nutzungsberechtigten G. abgeschlossenen Nutzungsver-

trag übernahm.

Im Januar 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er sich wegen

einer schweren Erkrankung nicht mehr imstande sehe, die ihm überlassene

Parzelle zu pflegen und den darauf befindlichen Bungalow instand zu setzen;

er bot die Rückgabe der Pachtfläche an und bat um Mitteilung der "diesbezüg-

lichen Modalitäten". Die Beklagte bekundete daraufhin mit Schreiben vom

1. Februar 1999 ihre Bereitschaft, die Parzelle zurückzunehmen, und machte

zugleich deutlich, daß eine Entschädigung erst im Jahre 2000 ausgezahlt wer-

den könne. Sie wies weiter darauf hin, daß für die Ermittlung der Entschädi-

gungssumme eine Schätzung der Laube und des Aufwuchses erforderlich sei

und daß nach erfolgter Schätzung die vorhandenen Baulichkeiten von der

Pachtfläche entfernt werden müßten.

Nach Einholung eines Schätzgutachtens durch den Kläger wurden zwi-

schen den Parteien am 22. Juni und am 1. Juli 1999 Gespräche über die Höhe

der Entschädigungssumme geführt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 teilte die

Beklagte unter Bezugnahme auf das am selben Tag geführte Gespräch mit,

daß sie bereit sei, eine Entschädigungssumme von 31.000 DM zu zahlen; im

Falle des Einverständnisses möge der Kläger dies auf einer beigefügten Zweit-

schrift des Anschreibens bestätigen. Am 7. Juli 1999 schickte der Kläger die

von ihm unterzeichnete Zweitschrift mit dem Zusatz zurück, daß er mit einer

Entschädigung in Höhe von 31.000 DM einverstanden sei. Anschließend ließ

der Kläger die auf der Pachtparzelle befindliche Baulichkeit abreißen und gab

die geräumte Parzelle Ende Juli 1999 an die Beklagte heraus.

Nachdem die Beklagte im Januar 2000 dem Kläger noch angekündigt

hatte, daß er im April 2000 mit der Auszahlung der Entschädigung rechnen

könne, erklärte sie mit Schreiben vom 28. Juli 2000 die "bisherigen Verhand-

lungen" für gegenstandslos. Zur Begründung führte sie an, eine Überprüfung

von mißverständlichen Vereinbarungen in den Pachtverträgen unter Einschal-

tung der W. habe ergeben, daß § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags dem Kläger

keinen Anspruch auf Entschädigung gewähre.

Der Kläger hat im Urkundsprozeß Klage auf Zahlung von 31.000 DM

nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil

vom 30. Januar 2001 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses Urteil

durch Schlußurteil vom 20. Juli 2001 für vorbehaltlos erklärt. Die dagegen ein-

gelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die

Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1.

Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein die

zwischen den Parteien im Juli 1999 getroffene Vereinbarung über die Zahlung

einer Entschädigungssumme von 31.000 DM in Betracht. Gesetzliche Entschä-

digungsansprüche sind nicht ersichtlich. Auch ein pachtvertraglicher Entschä-

digungsanspruch scheidet aus.

a) Besondere Entschädigungsvorschriften für den Fall der vorzeitigen

Beendigung von Pachtverträgen enthalten sowohl das Bundeskleingartenge-

setz (§ 11) als auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (§ 12).

aa) Eine Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes kommt vor-

liegend schon deshalb nicht in Frage, weil der vom Kläger übernommene Nut-

zungsvertrag nach Herstellung der deutschen Einheit, nämlich im Dezember

1993, neu abgeschlossen wurde. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz zielt,

soweit vorliegend von Interesse, allein darauf ab, noch zu DDR-Zeiten zustan-

de gekommene Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu Erholungs-

zwecken (§§ 312 ff DDR-ZGB) mit bestimmten Modifikationen in Miet- und

Pachtverhältnisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überzuleiten (§ 6 Abs. 1

i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Nach dem 2. Oktober 1990 abgeschlos-

sene Nutzungsverhältnisse

liegen außerhalb des Geltungsbereichs des

Schuldrechtsanpassungsgesetzes (§ 3 SchuldRAnpG); für diese Verträge gilt

von vornherein nur das allgemeine Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Ge-

setzbuchs.

bb) Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 BKleingG, der ohne-

hin nur anwendbar wäre, wenn sich - wozu Feststellungen des Berufungsge-

richts fehlen - die kleingärtnerisch genutzte Parzelle innerhalb einer Kleingar-

tenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befinden würde, sind nicht

erfüllt.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG hat der Pächter, wenn ein Kleingar-

tenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt wird, Anspruch

auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen

Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen

einer kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Vorschrift will sicherstellen,

daß der Pächter in den Fällen, in denen er das Nutzungsrecht an der kleingärt-

nerisch genutzten Fläche im weit verstandenen Allgemeininteresse ohne eige-

nes Zutun verliert, eine angemessene Entschädigung für den vorzeitigen Ver-

lust seines Nutzungsrechts erhält. Demnach steht einem Pächter kein gesetzli-

cher Entschädigungsanspruch zu, wenn er selbst kündigt oder durch schuld-

haftes Verhalten die Verpächterkündigung veranlaßt oder aber - wie hier - das

Pachtverhältnis einvernehmlich durch Vertragsaufhebung beendet wird (Se-

natsurteil BGHZ 151, 71, 74).

Somit hätte der Kläger auch bei Anwendbarkeit des Bundeskleingarten-

gesetzes von Gesetzes wegen nur das Wegnahmerecht aus § 547a BGB a.F.

(§ 539 Abs. 2 BGB n.F.) geltend machen können.

b) Stellt man allein auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags

ab, so trifft diese Klausel nur für den Fall eine besondere Regelung, daß sich

bei einer Weiterverpachtung nach Beendigung des Nutzungsvertrags Alt- und

Neupächter über die zu leistende Entschädigung bezüglich der vorhandenen

und vom neuen Pächter zu übernehmenden Baulichkeiten und Anpflanzungen

nicht einigen können. Daß auch im Falle einer Vertragsaufhebung ohne an-

schließende Weiterverpachtung der Verpächter selbst, auch wenn er - wie

hier - an einer weiteren kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche nicht inter-

essiert ist, eine Entschädigung zu zahlen hat, läßt sich demgegenüber dieser

Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres entnehmen.

Die Beklagte hat sich - nach mehrmaliger Rücksprache mit der W. -

schließlich auf den Standpunkt gestellt, daß sich aus § 6 Abs. 3 des Pachtver-

trags kein vertraglicher Entschädigungsanspruch des Klägers herleiten läßt.

Der Kläger hält diese - naheliegende - Vertragsauslegung ausdrücklich für

richtig.

2.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Vereinbarung der

Parteien vom Juli 1999 über die Zahlung einer Entschädigungssumme von

31.000 DM einen Vergleich dar, durch den die Parteien die Ungewißheit über

die Höhe einer von der Beklagten zu leistenden Entschädigung beseitigen

wollten.

Das Vorbringen der Beklagten, diese Vereinbarung sei unwirksam, weil

sich aufgrund des von ihr mit der W. geführten Schriftverkehrs im Juli 2000

herausgestellt habe, daß die von beiden Parteien bei Abschluß dieses Vertrags

als feststehend angenommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe, hält das

Berufungsgericht für nicht durchgreifend; hiermit werde lediglich ein reiner

Rechtsirrtum geltend gemacht, der von dem in § 779 Abs. 1 BGB verwendeten

Begriff "Sachverhalt" nicht erfaßt werde.

Dem ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen

Qualifizierung der Abrede vom 1./7. Juli 1999 nicht zu folgen.

a) Nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer

Rechtsirrtum nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB

(RGZ 157, 266, 269 ff; BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60 - NJW

1961, 1460 und vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 - NJW 1959, 2109;

vgl. auch BGHZ 25, 390, 394). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mit

der Begründung angegriffen, auch die gemeinsame irrige Beurteilung einer

Rechtsfrage könne zur Grundlage eines Vergleichs geworden sein; im übrigen

sei die Abgrenzung eines reinen Rechtsirrtums vom Tatsachenirrtum häufig

nicht praktikabel. Deshalb seien zum Sachverhalt alle Verhältnisse tatsächli-

cher und rechtlicher Art zu rechnen, die die Parteien als feststehend zugrunde

gelegt hätten (MünchKomm-BGB/Pecher, 3. Aufl., § 779 Rn. 64; Palandt/

Sprau, BGB, 62. Aufl., § 779 Rn. 14; Erman/Terlau, BGB, 10. Aufl., § 779

Rn. 24; Soergel/Lorentz, BGB, 11. Aufl., § 779 Rn. 20).

b) Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, in Anwendung der von

der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei von einem bloßen - im Rah-

men des § 779 BGB unbeachtlichen - Rechtsirrtum auszugehen, ist unzutref-

fend. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Revision für richtig hält - diese

Rechtsprechung im Hinblick auf die von der Literatur vorgebrachten Argumente

aufzugeben oder aber - wofür sich die Revisionserwiderung ausspricht - an ihr

festzuhalten ist. Denn die maßgeblich durch Auslegung des zwischen den

Rechtsvorgängern der Parteien zustande gekommenen Nutzungsvertrags zu

beantwortende Frage, ob vorliegend dem Pächter auch bei einvernehmlicher

Vertragsaufhebung ein Entschädigungsanspruch für eine auf der Pachtfläche

befindliche Baulichkeit zustehen soll, ist keine reine Rechtsfrage, sondern ver-

langt eine umfassende Wertung, für die auch tatsächliche Umstände von ent-

scheidender Bedeutung sind oder sein können. Jedenfalls unter solchen Vor-

aussetzungen geht es um einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB (vgl.

BGH, Urteile vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684 und

vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,

S. 12 UA).

Bei der nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung von Wil-

lenserklärungen und Verträgen ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung

abzustellen; auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände

sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinnge-

halt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR

275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003). Auch das nachträgliche Verhalten von

Vertragsparteien und - insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - eine fest-

stehende Vertragspraxis können für die Auslegung bedeutsam sein, falls sich

hieraus Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen ergeben können

(vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259

m.w.N.).

Aufgrund dessen ist jedenfalls bei Willenserklärungen und Verträgen,

deren Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, die Ermittlung des von den Vertrags-

schließenden wirklich Gewollten keine reine Rechtsfrage. Dies wird vorliegend

durch den von der Beklagten mit der W. geführten Schriftverkehr belegt, aus

dem sich ergibt, daß die Beklagte wegen bei ihr entstandener Unsicherheiten

über die Vertragsauslegung nachfragte, wie die W. in der Vergangenheit § 6

Abs. 3 des Pachtvertrags gehandhabt habe, insbesondere, ob auch bei einer

Rücknahme des Grundstücks durch den Verpächter eine Entschädigung be-

zahlt worden sei.

Demgemäß kann die Fehlvorstellung darüber, § 6 Abs. 3 des Pachtver-

trags enthalte eine eigenständige Entschädigungsregelung, die zu Lasten des

Verpächters auch dann greife, wenn eine Weiterverpachtung der zurückzuge-

benden Pachtfläche nicht erfolgen solle, durchaus zur Unwirksamkeit eines

über die Höhe der Entschädigung geschlossenen Vergleichs führen.

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung

des Senats ist nicht möglich.

1.

Der Kläger hat vorgetragen, bei den mit der Beklagten geführten mündli-

chen Verhandlungen habe diese die Zahlung einer Entschädigung von sich

aus angeboten, weil sie ihrerseits wegen der beabsichtigten Aufnahme der

Pachtfläche in das Landschaftsschutzgebiet "R. Wiese" an der vorzeiti-

gen Aufhebung des Pachtverhältnisses ein erhebliches Eigeninteresse gehabt

habe und eine - unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 des Pachtver-

trags führende - Weiterverpachtung der Parzelle habe verhindern wollen.

Wäre dieses - von der Beklagten unter Beweisantritt bestrittene - Vor-

bringen, das das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, zutreffend, so

könnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem Vergleichs-

abschluß über die Höhe der Entschädigung nicht mehr gesprochen werden.

Vielmehr hätten sich dann die Vertragsschließenden im Verhandlungswege

über die Höhe der Gegenleistung geeinigt, die der Kläger für die vorzeitige Be-

endigung des Pachtverhältnisses ohne abschließende Weiterverpachtung er-

halten sollte (Abstandszahlung und nicht Entschädigungszahlung im Sinne des

§ 6 Abs. 3 des Pachtvertrags).

2.

Bei der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, zur rechtli-

chen Einordnung der Vereinbarung vom Juli 1999 weiter vorzutragen. Dabei ist

es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß sie die in der Abre-

de festgesetzte Geldsumme nicht zu zahlen verpflichtet ist.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Dörr