BGH Urteil vom 06.11.2003 – III ZR 376/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. November 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 779 Abs. 1
Ein Vergleich kann nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn sich die
von den Parteien bei Abschluß des Vergleichs als feststehend zugrunde
gelegte Auslegung einer Vertragsklausel - hier: Entschädigungsregelung in
einem Pachtvertrag - als unrichtig erweist.
BGH, Urteil vom 6. November 2003 - III ZR 376/02 - OLG Rostock
LG Rostock
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Oktober 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Dezember 1993 überließ die W. , Wohnen in R. , Wohnungs-
gesellschaft mbH (im folgenden: W. ) G. eine auf dem Grund-
stück R. /C. , Flurstück 58/6 gelegene Parzelle zur kleingärtnerischen
Nutzung. In § 6 des Nutzungsvertrags ist bestimmt:
"(1) Der vorliegende Nutzungsvertrag kann im gegenseitigen Ein- vernehmen durch Vereinbarung zwischen dem Nutzungsbe- rechtigten und der W. ganz oder teilweise beendet werden.
(2) Die W. kann das Nutzungsverhältnis durch Kündigung vor-
zeitig beenden, wenn ...
(3) Bei Beendigung des Nutzungsvertrages kann eine ordnungs- gemäße Räumung gefordert werden. Liegt eine neue Bewer- bung für die Fläche vor, kann die Parzelle durch einen neuen Vertrag übertragen werden. Ansprüche auf Entschädigung be- züglich vorhandener Baulichkeiten und Anpflanzungen sind dem Übernehmenden in Rechnung zu stellen. Wird eine Eini- gung über die Höhe des Anspruchs nicht erreicht, erfolgt die Feststellung durch einen Bausachverständigen, der von der W. benannt wird.
(4)
..."
Im Oktober 1996 erklärte sich die beklagte Stadt, die mittlerweile an-
stelle der W. in die an dem kleingärtnerisch genutzten Grundstück beste-
henden Pachtverträge eingetreten war, damit einverstanden, daß der Kläger
den von dem Nutzungsberechtigten G. abgeschlossenen Nutzungsver-
trag übernahm.
Im Januar 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er sich wegen
einer schweren Erkrankung nicht mehr imstande sehe, die ihm überlassene
Parzelle zu pflegen und den darauf befindlichen Bungalow instand zu setzen;
er bot die Rückgabe der Pachtfläche an und bat um Mitteilung der "diesbezüg-
lichen Modalitäten". Die Beklagte bekundete daraufhin mit Schreiben vom
1. Februar 1999 ihre Bereitschaft, die Parzelle zurückzunehmen, und machte
zugleich deutlich, daß eine Entschädigung erst im Jahre 2000 ausgezahlt wer-
den könne. Sie wies weiter darauf hin, daß für die Ermittlung der Entschädi-
gungssumme eine Schätzung der Laube und des Aufwuchses erforderlich sei
und daß nach erfolgter Schätzung die vorhandenen Baulichkeiten von der
Pachtfläche entfernt werden müßten.
Nach Einholung eines Schätzgutachtens durch den Kläger wurden zwi-
schen den Parteien am 22. Juni und am 1. Juli 1999 Gespräche über die Höhe
der Entschädigungssumme geführt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 teilte die
Beklagte unter Bezugnahme auf das am selben Tag geführte Gespräch mit,
daß sie bereit sei, eine Entschädigungssumme von 31.000 DM zu zahlen; im
Falle des Einverständnisses möge der Kläger dies auf einer beigefügten Zweit-
schrift des Anschreibens bestätigen. Am 7. Juli 1999 schickte der Kläger die
von ihm unterzeichnete Zweitschrift mit dem Zusatz zurück, daß er mit einer
Entschädigung in Höhe von 31.000 DM einverstanden sei. Anschließend ließ
der Kläger die auf der Pachtparzelle befindliche Baulichkeit abreißen und gab
die geräumte Parzelle Ende Juli 1999 an die Beklagte heraus.
Nachdem die Beklagte im Januar 2000 dem Kläger noch angekündigt
hatte, daß er im April 2000 mit der Auszahlung der Entschädigung rechnen
könne, erklärte sie mit Schreiben vom 28. Juli 2000 die "bisherigen Verhand-
lungen" für gegenstandslos. Zur Begründung führte sie an, eine Überprüfung
von mißverständlichen Vereinbarungen in den Pachtverträgen unter Einschal-
tung der W. habe ergeben, daß § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags dem Kläger
keinen Anspruch auf Entschädigung gewähre.
Der Kläger hat im Urkundsprozeß Klage auf Zahlung von 31.000 DM
nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte durch Vorbehaltsurteil
vom 30. Januar 2001 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses Urteil
durch Schlußurteil vom 20. Juli 2001 für vorbehaltlos erklärt. Die dagegen ein-
gelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-
fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die
Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein die
zwischen den Parteien im Juli 1999 getroffene Vereinbarung über die Zahlung
einer Entschädigungssumme von 31.000 DM in Betracht. Gesetzliche Entschä-
digungsansprüche sind nicht ersichtlich. Auch ein pachtvertraglicher Entschä-
digungsanspruch scheidet aus.
a) Besondere Entschädigungsvorschriften für den Fall der vorzeitigen
Beendigung von Pachtverträgen enthalten sowohl das Bundeskleingartenge-
setz (§ 11) als auch das Schuldrechtsanpassungsgesetz (§ 12).
aa) Eine Anwendung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes kommt vor-
liegend schon deshalb nicht in Frage, weil der vom Kläger übernommene Nut-
zungsvertrag nach Herstellung der deutschen Einheit, nämlich im Dezember
1993, neu abgeschlossen wurde. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz zielt,
soweit vorliegend von Interesse, allein darauf ab, noch zu DDR-Zeiten zustan-
de gekommene Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu Erholungs-
zwecken (§§ 312 ff DDR-ZGB) mit bestimmten Modifikationen in Miet- und
Pachtverhältnisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überzuleiten (§ 6 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Nach dem 2. Oktober 1990 abgeschlos-
sene Nutzungsverhältnisse
liegen außerhalb des Geltungsbereichs des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes (§ 3 SchuldRAnpG); für diese Verträge gilt
von vornherein nur das allgemeine Miet- und Pachtrecht des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs.
bb) Auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 BKleingG, der ohne-
hin nur anwendbar wäre, wenn sich - wozu Feststellungen des Berufungsge-
richts fehlen - die kleingärtnerisch genutzte Parzelle innerhalb einer Kleingar-
tenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG befinden würde, sind nicht
erfüllt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BKleingG hat der Pächter, wenn ein Kleingar-
tenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG gekündigt wird, Anspruch
auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen
Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen
einer kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Vorschrift will sicherstellen,
daß der Pächter in den Fällen, in denen er das Nutzungsrecht an der kleingärt-
nerisch genutzten Fläche im weit verstandenen Allgemeininteresse ohne eige-
nes Zutun verliert, eine angemessene Entschädigung für den vorzeitigen Ver-
lust seines Nutzungsrechts erhält. Demnach steht einem Pächter kein gesetzli-
cher Entschädigungsanspruch zu, wenn er selbst kündigt oder durch schuld-
haftes Verhalten die Verpächterkündigung veranlaßt oder aber - wie hier - das
Pachtverhältnis einvernehmlich durch Vertragsaufhebung beendet wird (Se-
natsurteil BGHZ 151, 71, 74).
Somit hätte der Kläger auch bei Anwendbarkeit des Bundeskleingarten-
gesetzes von Gesetzes wegen nur das Wegnahmerecht aus § 547a BGB a.F.
(§ 539 Abs. 2 BGB n.F.) geltend machen können.
b) Stellt man allein auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 des Pachtvertrags
ab, so trifft diese Klausel nur für den Fall eine besondere Regelung, daß sich
bei einer Weiterverpachtung nach Beendigung des Nutzungsvertrags Alt- und
Neupächter über die zu leistende Entschädigung bezüglich der vorhandenen
und vom neuen Pächter zu übernehmenden Baulichkeiten und Anpflanzungen
nicht einigen können. Daß auch im Falle einer Vertragsaufhebung ohne an-
schließende Weiterverpachtung der Verpächter selbst, auch wenn er - wie
hier - an einer weiteren kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche nicht inter-
essiert ist, eine Entschädigung zu zahlen hat, läßt sich demgegenüber dieser
Vertragsbestimmung nicht ohne weiteres entnehmen.
Die Beklagte hat sich - nach mehrmaliger Rücksprache mit der W. -
schließlich auf den Standpunkt gestellt, daß sich aus § 6 Abs. 3 des Pachtver-
trags kein vertraglicher Entschädigungsanspruch des Klägers herleiten läßt.
Der Kläger hält diese - naheliegende - Vertragsauslegung ausdrücklich für
richtig.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Vereinbarung der
Parteien vom Juli 1999 über die Zahlung einer Entschädigungssumme von
31.000 DM einen Vergleich dar, durch den die Parteien die Ungewißheit über
die Höhe einer von der Beklagten zu leistenden Entschädigung beseitigen
wollten.
Das Vorbringen der Beklagten, diese Vereinbarung sei unwirksam, weil
sich aufgrund des von ihr mit der W. geführten Schriftverkehrs im Juli 2000
herausgestellt habe, daß die von beiden Parteien bei Abschluß dieses Vertrags
als feststehend angenommene Zahlungsverpflichtung nicht bestehe, hält das
Berufungsgericht für nicht durchgreifend; hiermit werde lediglich ein reiner
Rechtsirrtum geltend gemacht, der von dem in § 779 Abs. 1 BGB verwendeten
Begriff "Sachverhalt" nicht erfaßt werde.
Dem ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen
Qualifizierung der Abrede vom 1./7. Juli 1999 nicht zu folgen.
a) Nach der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein bloßer
Rechtsirrtum nicht zur Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB
(RGZ 157, 266, 269 ff; BGH, Urteile vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60 - NJW
1961, 1460 und vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 - NJW 1959, 2109;
vgl. auch BGHZ 25, 390, 394). Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mit
der Begründung angegriffen, auch die gemeinsame irrige Beurteilung einer
Rechtsfrage könne zur Grundlage eines Vergleichs geworden sein; im übrigen
sei die Abgrenzung eines reinen Rechtsirrtums vom Tatsachenirrtum häufig
nicht praktikabel. Deshalb seien zum Sachverhalt alle Verhältnisse tatsächli-
cher und rechtlicher Art zu rechnen, die die Parteien als feststehend zugrunde
gelegt hätten (MünchKomm-BGB/Pecher, 3. Aufl., § 779 Rn. 64; Palandt/
Rn. 24; Soergel/Lorentz, BGB, 11. Aufl., § 779 Rn. 20).
b) Der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts, in Anwendung der von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei von einem bloßen - im Rah-
men des § 779 BGB unbeachtlichen - Rechtsirrtum auszugehen, ist unzutref-
fend. Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Revision für richtig hält - diese
Rechtsprechung im Hinblick auf die von der Literatur vorgebrachten Argumente
aufzugeben oder aber - wofür sich die Revisionserwiderung ausspricht - an ihr
festzuhalten ist. Denn die maßgeblich durch Auslegung des zwischen den
Rechtsvorgängern der Parteien zustande gekommenen Nutzungsvertrags zu
beantwortende Frage, ob vorliegend dem Pächter auch bei einvernehmlicher
Vertragsaufhebung ein Entschädigungsanspruch für eine auf der Pachtfläche
befindliche Baulichkeit zustehen soll, ist keine reine Rechtsfrage, sondern ver-
langt eine umfassende Wertung, für die auch tatsächliche Umstände von ent-
scheidender Bedeutung sind oder sein können. Jedenfalls unter solchen Vor-
aussetzungen geht es um einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB (vgl.
BGH, Urteile vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - NJW-RR 1997, 684 und
vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen,
S. 12 UA).
lenserklärungen und Verträgen ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung
abzustellen; auch außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände
sind in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluß auf den Sinnge-
halt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR
275/98 - NJW-RR 2000, 1002, 1003). Auch das nachträgliche Verhalten von
Vertragsparteien und - insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen - eine fest-
stehende Vertragspraxis können für die Auslegung bedeutsam sein, falls sich
hieraus Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen ergeben können
(vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259
m.w.N.).
Aufgrund dessen ist jedenfalls bei Willenserklärungen und Verträgen,
deren Wortlaut nicht völlig eindeutig ist, die Ermittlung des von den Vertrags-
schließenden wirklich Gewollten keine reine Rechtsfrage. Dies wird vorliegend
durch den von der Beklagten mit der W. geführten Schriftverkehr belegt, aus
dem sich ergibt, daß die Beklagte wegen bei ihr entstandener Unsicherheiten
über die Vertragsauslegung nachfragte, wie die W. in der Vergangenheit § 6
Abs. 3 des Pachtvertrags gehandhabt habe, insbesondere, ob auch bei einer
Rücknahme des Grundstücks durch den Verpächter eine Entschädigung be-
zahlt worden sei.
Demgemäß kann die Fehlvorstellung darüber, § 6 Abs. 3 des Pachtver-
trags enthalte eine eigenständige Entschädigungsregelung, die zu Lasten des
Verpächters auch dann greife, wenn eine Weiterverpachtung der zurückzuge-
benden Pachtfläche nicht erfolgen solle, durchaus zur Unwirksamkeit eines
über die Höhe der Entschädigung geschlossenen Vergleichs führen.
II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung
des Senats ist nicht möglich.
1.
Der Kläger hat vorgetragen, bei den mit der Beklagten geführten mündli-
chen Verhandlungen habe diese die Zahlung einer Entschädigung von sich
aus angeboten, weil sie ihrerseits wegen der beabsichtigten Aufnahme der
Pachtfläche in das Landschaftsschutzgebiet "R. Wiese" an der vorzeiti-
gen Aufhebung des Pachtverhältnisses ein erhebliches Eigeninteresse gehabt
habe und eine - unmittelbar zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 des Pachtver-
trags führende - Weiterverpachtung der Parzelle habe verhindern wollen.
Wäre dieses - von der Beklagten unter Beweisantritt bestrittene - Vor-
bringen, das das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat, zutreffend, so
könnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem Vergleichs-
abschluß über die Höhe der Entschädigung nicht mehr gesprochen werden.
Vielmehr hätten sich dann die Vertragsschließenden im Verhandlungswege
über die Höhe der Gegenleistung geeinigt, die der Kläger für die vorzeitige Be-
endigung des Pachtverhältnisses ohne abschließende Weiterverpachtung er-
halten sollte (Abstandszahlung und nicht Entschädigungszahlung im Sinne des
§ 6 Abs. 3 des Pachtvertrags).
2.
Bei der neuen Verhandlung haben die Parteien Gelegenheit, zur rechtli-
chen Einordnung der Vereinbarung vom Juli 1999 weiter vorzutragen. Dabei ist
es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, daß sie die in der Abre-
de festgesetzte Geldsumme nicht zu zahlen verpflichtet ist.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr