Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpG§ 3 Zeitliche Begrenzung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.
Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz
SchuldRAnpGDie Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.