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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 3 StR 394/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2003

in der Strafsache

gegen

3 StR 394/03

1.

2.

wegen schweren Raubes;

hier: Revision des Angeklagten S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

11. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil

des Landgerichts Duisburg vom 28. Juli 2003, auch soweit es

den Mitangeklagten O. betrifft, im Schuldspruch dahin ge-

ändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes nach § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Nichtrevidenten O.

wegen schweren Raubes (in der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge

gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entschei-

dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte gemeinsam mit dem

Nichtrevidenten ein Juweliergeschäft. Die Täter bedrohten die Angestellten mit

einem Schreckschußrevolver und erbeuteten Schmuck und Uhren im Wert von

rund 115.000

(cid:0)

I. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Raubes gemäß

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die

Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob die Schreckschußwaffe

geladen war. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß es sich bei ihr um eine

Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (BGH NJW 2003, 1677).

Die Drohung mit einer ungeladenen Waffe unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b StGB (BGHSt 44, 103, 105 ff.).

Da sich die Angeklagten nach dem Überfall des Schreckschußrevolvers

entledigten, erscheint ausgeschlossen, daß noch festgestellt werden kann, daß

der Revolver geladen war. Die damit gebotene Änderung des Schuldspruchs

nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst

vor.

Die Schuldspruchänderung, die nach § 357 StPO auf den Mitangeklag-

ten zu erstrecken und ohne Hinweis nach § 265 StPO möglich war, berührt den

Strafausspruch nicht. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des

§ 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei ausdrücklich zu Gunsten der Ange-

klagten berücksichtigt, daß "keine scharfe Waffe zum Einsatz kam und damit

objektiv die Tatausführung weniger gefährlich war". Im Hinblick darauf, wie

auch unter Berücksichtigung der die Tat prägenden Umstände sowie der Fol-

gen des Tatgeschehens, erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei

zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt

hätte.

II. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473

Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Pfister von Lie-

nen

Becker Hubert