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BGH Beschluß vom 29.09.2004 – 5 StR 339/04

5. Strafsenat

5 StR 339/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil

des Landgerichts Neuruppin vom 24. März 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO – auch im Hinblick auf die Mitangeklagten J

und V – mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben, soweit es diese Angeklagten betrifft,

a) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II.1b), 2b)

und 7 der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch der Gesamtstrafen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:

„In den Fällen II.1b), 2b) und 7 hält die Verurteilung des Angeklagten

wegen schwerer räuberischer Erpressung in der Qualifikation der §§ 255,

250 Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand.

Danach wurden bei den Taten II.1b) und 2b) durch die Angeklagten

jeweils ungeladene Pistolen verwendet; zur Tat II.7 ist auch dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, daß die verwendeten

Pistolen geladen waren. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsre-

formgesetz neu gefaßten Tatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muß je-

doch objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen beim

Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer

Waffe nach dieser Vorschrift rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung

dieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. In den genannten

Fällen konnten die Angeklagten die Pistolen anders als zur Drohung nicht

einsetzen. Das Schießen war ihnen objektiv unmöglich. Auch als Schlag-

werkzeug wurden sie nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit

einer objektiv nicht gefährlichen Schußwaffe nicht die Voraussetzungen, die

an das Merkmal des Verwendens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 2004

4 StR 64/04; BGH NStZ 2000, 156, 157 m.w.N.; BGH, Beschluß vom

4. August 1998 – 5 StR 362/98).

Dieser Rechtsfehler, der die Anwendung einer den Schuldspruch be-

rührenden Rechtsnorm betrifft, bedingt hier ausnahmsweise nicht die Aufhe-

bung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2001

3 StR 271/01 und 15. Januar 2004 – 3 StR 487/03); denn die vom Landge-

richt festgestellte Drohung erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1b

StGB (vgl. BGHSt 44, 103, 105 ff.; BGH, Beschluß vom 11. November 2003

3 StR 394/03); und es kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tat-

richter ergänzende, dem Angeklagten nachteilige Feststellungen wird treffen

können.“

Dem folgt der Senat.

Die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat gemäß

§ 357 StPO auf die Mitangeklagten J und V erstreckt, weil die An-

nahme der weitergehenden Qualifikation sie in gleicher Weise betraf. Die

Nichtrevidenten sind zur Anwendung des § 357 StPO über ihre bisherigen

Verteidiger angehört worden und haben ihr nicht widersprochen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal