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BGH Beschluss vom 11.11.2003 – 5 StR 315/03

5. Strafsenat

5 StR 315/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2003 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen

– unter Einbeziehung weiterer Strafen aus zwei Verurteilungen – zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine

hiergegen gerichtete Revision hat in dem sich aus dem Beschlußtenor erge-

benden Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO. Zu den vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen

merkt der Senat an, daß diese auch unbegründet wären.

Keinen Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die Ge-

samtstrafe. Das Landgericht stellt zutreffend eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung fest und bestimmt hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen

ohne Rechtsfehler das Maß der gebotenen Kompensation. Die Gesamtfrei-

heitsstrafe begegnet jedoch schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil

ihre Höhe sich schon rechnerisch nicht aus den hierfür eindeutig herangezo-

genen reduzierten Einzelstrafen ergeben kann. Dieser Rechtsfehler wird

auch nicht dadurch beseitigt, daß das Landgericht im Wege einer weiteren

Kompensation die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate

vermindert hat. Der Senat kann unter Bedacht auf den Gesamtzusammen-

hang der Zumessungserwägungen nicht ausschließen, daß auch die redu-

zierte Gesamtstrafe von dem Rechtsfehler bei der Bildung der primär festge-

setzten Gesamtstrafe beeinflußt ist. Damit hat sich dieser Mangel möglicher-

weise auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Der neue Tatrichter wird die Gesamtstrafe im Falle einer rechtsstaats-

widrigen Verfahrensverzögerung aus den jeweils im Wege der Kompensation

verringerten Einzelstrafen bilden müssen. Dabei darf allerdings die Reduzie-

rung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe nicht in der Form eines „doppelten

Rabatts“ durchgeführt werden. Dem steht nicht entgegen – vielmehr emp-

fiehlt es sich sogar –, auch hinsichtlich der Gesamtstrafe die an sich ver-

wirkte und die nach Durchführung der Kompensation schließlich verhängte

Höhe konkret anzugeben (BGH, Beschl. vom 17. Juni 2003 – 3 StR 183/03).

Im Blick auf die aus den Vorverurteilungen einzubeziehenden Geld-

strafen wird weiter zu prüfen sein, ob diese nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB

gesondert bestehen bleiben können und eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist

(vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6; StGB § 53 Abs. 2

Satz 2 Einbeziehung, nachteilige 1).

Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Der neue Tatrichter ist

nicht gehindert, zusätzliche den bisherigen nicht widersprechende Feststel-

lungen zu treffen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum