BGH Urteil vom 11.11.2003 – X ZR 131/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. November 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2001 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 beauftragte die Beklagte den Klä-
ger mit dem Umbau ihrer Fernwärmeheizzentrale in W. . Der Kläger sollte
hierzu die Ausrüstung, insbesondere zwei Heizkessel vom Typ O. , zu ei-
nem Pauschalpreis liefern und montieren. Wegen Lieferschwierigkeiten änder-
ten die Parteien den Auftrag dahin, daß statt der O. -Kessel zwei Kessel
vom Typ Y. P. einzubauen waren, die eine maximale Rauchgas-
temperatur von 150°C nicht überschreiten sollten. Der Kläger bestätigte die Än-
derung des Kesseltyps und die Rauchgastemperatur in einem Protokoll vom
12. März 1993.
Da nach Einbau der beiden Kessel die Wärmeerzeugungsanlage die
vereinbarte Rauchgastemperatur überschritt, rügte die Beklagte mit Schreiben
vom 15. November 1993 Mängel der Heizungsanlage und verweigerte deren
Abnahme sowie die Bezahlung der Schlußrechnung
in Höhe von
122.647,50 DM. Im Februar 1998 ließ sie eine Regelungstechnik nachrüsten,
die den zweiten kleineren Kessel nunmehr ordnungsgemäß zuschaltete.
Der Kläger hat Mängel bestritten. Mit seiner Klage hat er Zahlung der
Restvergütung nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegen-
getreten. Sie hat geltend gemacht, die Schlußrechnung des Klägers sei nicht
prüfbar und jedenfalls nicht fällig. Hilfsweise hat sie sich auf ein Zurückbehal-
tungsrecht wegen der Mängel berufen und Schadensersatz in Höhe von
236.000,-- DM wegen Mehrverbrauchs an Brennstoffen infolge der Mängel ge-
fordert. Hiermit hat sie hilfsweise aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte
Klageabweisung. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht auf Grund seiner
bisherigen Feststellungen den Schadensersatzanspruch der Beklagten der Hö-
he nach als nicht gerechtfertigt angesehen hat. Das angefochtene Urteil ist
deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus Werkver-
trag auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 122.647,50 DM bejaht (§ 631
Abs. 1 BGB a.F.). Es hat festgestellt, die verlangte Vergütung sei der Höhe
nach zutreffend berechnet und fällig.
Die Revision kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, eine
prüfbare Schlußrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung liege nicht vor. Zwar
haben die Parteien gemäß 2.10 zu § 15 der Ausschreibungsunterlagen, die
Gegenstand des Vertrages sind, vereinbart, daß alle Rechnungen - prüffähig -
in dreifacher Ausfertigung einzureichen sind. In der Kostenzusammenstellung
sind die einzelnen Titel aufgeführt, aber nur eine Pauschalsumme von
1.633.000 DM hierfür ausgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Auslegung
dieser vertraglichen Regelungen festgestellt, daß die Schlußrechnung des Klä-
gers diesen Voraussetzungen entspricht; sie brauche nicht besonders aufge-
schlüsselt werden, weil ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei. Dies ist revi-
sionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Beklagten, die Abnahme des
Werkes und die Zahlung der Restvergütung zu verweigern, verneint, weil nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Werk (nach Einbau der Steuerung
a.F.). Der gerichtliche Sachverständige S. sei zu dem Ergebnis gelangt,
die Abgastemperatur der Y. -Heizkessel entspreche den Sollwerten, nach-
dem mittlerweile eine Regelungstechnik eingebaut worden sei; infolge dieser
Maßnahme sei eine Gleichwertigkeit der Y. -Kessel mit den O. -Kes-
seln erreicht worden.
Das Berufungsgericht hat dabei offen gelassen, ob der Kläger die Ein-
haltung einer maximalen Rauchgastemperaturgrenze von 150°C zugesichert
hat. Jedenfalls hätten die Parteien ausweislich des Protokolls vom 12. März
1993, das unstreitig Vertragsinhalt geworden sei, zumindest eine Vereinbarung
über die Beschaffenheit der Ersatzkessel dahin getroffen, daß die beiden
Y. -Heizkessel eine Rauchgastemperatur von 150°C nicht überschreiten
dürften.
a) Diesen rechtlichen Ansatz greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg
an. Zutreffend ist zwar, daß die Zusicherung einer Eigenschaft im dem hier
maßgebenden Werkvertragsrecht nicht, wie das Berufungsgericht meint, einen
erkennbaren Einstandswillen des Unternehmers voraussetzt. Vielmehr genügt
das ernsthafte Versprechen des Unternehmers, das Werk mit einer bestimmten
Eigenschaft herzustellen (Sen.Urt. v. 5.12.1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996,
783, 784 m.w.N.). Ob ein Unternehmen eine bestimmte Eigenschaft des Wer-
kes vertraglich zugesichert hat, ist jedoch durch Auslegung des Vertrages nach
sprechend festgestellt, daß die Parteien vertraglich eine maximale Rauchga-
stemperatur von 150°C für beide Y. -Heizkessel festgelegt haben.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO),
das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Sachverständige auch
nach Einbau der automatischen Steuerung durch die Beklagte im Februar 1998
bei den Y. -Kesseln eine Überschreitung der geschuldeten maximalen
Rauchgastemperatur von 150°C festgestellt habe, während bei den O. -
Kesseln die Abgastemperatur grundsätzlich unter 150°C bleibe; selbst bei rich-
tiger Einstellung der Y. -Anlage lasse sich eine - wenn auch geringfügige -
Überschreitung der Abgastemperatur von 150°C nicht vermeiden. Dies erfülle
die zugesicherte Beschaffenheit nicht und stelle daher einen Mangel dar.
Die Revision übersieht, daß die bloße Abweichung von einem vertraglich
vereinbarten Leistungssoll (hier maximale Rauchgastemperatur von 150°C) für
sich noch keinen Mangel darstellt. Vielmehr liegt nur dann einen Mangel vor,
wenn hierdurch die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch gemindert ist (§ 633 Abs. 1 BGB a.F.). Bei der Feststellung eines
Mangels ist demnach nicht auf die prozentuale Abweichung vom Leistungssoll
abzustellen, sondern vor allem auf deren Auswirkungen auf die vertraglich vor-
ausgesetzte Nutzbarkeit (BGH, Urt. v. 19.11.1998 - VII ZR 371/96, BGHR BGB
§ 633 Abs. 1 - Fehler 2). Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch
nach Einbau der Regelungstechnik durch die Beklagte die zugesicherte Grenze
der Abgastemperatur von 150°C bei den Y. -Heizkesseln überschritten wer-
den kann. Es hat im Anschluß an die für überzeugend erachteten Ausführun-
gen des Sachverständigen S. diese Überschreitungen aber als geringfügig
und zu vernachlässigen eingestuft und einen Mangel verneint, weil bei richtiger
Einstellung der Steuerung ein Heizölmehrverbrauch nicht anfalle. Das Beru-
fungsgericht hat damit festgestellt, daß die Y. -Kessel bei richtiger Einstel-
lung jedenfalls jetzt die vertraglich vorausgesetzte Nutzbarkeit erfüllen und da-
mit mangelfrei sind. Eine abschließende Feststellung, wann die entsprechende
Einstellung der Regelungstechnik erfolgt ist, so daß ein Brennstoffmehrver-
brauch nicht mehr eintritt, hat es hingegen nicht getroffen.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit der Y. -
Kessel auch insoweit verneint, als bei diesen eine längerfristige Überschreitung
der Abgastemperatur von 150°C nur durch eine richtige Einstellung der Kessel
vermieden werden kann, während bei den ursprünglich geschuldeten O. -
Kesseln eine Überschreitung der Maximaltemperatur wegen werksseitigen Ein-
baus der Economizer (Wärmetauscher) von vornherein vermieden worden wä-
re. Zwar brauchte sich die Beklagte nicht darauf einzulassen, wegen der Liefer-
schwierigkeiten des Herstellers O. ein Ersatzprodukt einbauen zu lassen,
das werksseitig nicht die gleichen Vorteile wie der O. -Kessel bot. Nach-
dem die Parteien unter Änderung des Vertrages sich auf die Lieferung und
Montage von Y. -Kesseln geeinigt hatten, ist für die Frage der Mangelhaftig-
keit aber allein maßgebend, ob diese Kessel mit Fehlern behaftet sind, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Einen solchen Mangel hat
das Berufungsgericht auch insoweit verneint, als die Beklagte in dem bei den
O. -Kesseln werksseitig eingebauten Economizer einen Vorteil gesehen
hat, den der Y. -Kessel nicht biete. Im Anschluß an die Ausführungen der
Sachverständigen K. und S. hat es festgestellt, daß sich der Wir-
kungsgrad bei beiden Kesselarten entweder durch einen Economizer oder
durch eine Regelungstechnik oder durch beides zusammen verbessern lasse,
daß aber im vorliegenden Fall ein Economizer nur dann günstiger gewesen
wäre, wenn ein dauerhafter Hochlastbetrieb gefahren werde, was nicht der Fall
sei. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.
4. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe
sich nicht hinreichend mit den Einwendungen der Beklagten gegen das Gut-
achten des Sachverständigen S. auseinandergesetzt.
a) Die Revision rügt: Nach Ansicht des Sachverständigen S. sei von
einem günstigeren Wirkungsgrad des O. -Kessels erst ab einem Kessel-
belastungsgrad von 50 % auszugehen. Dies stehe in Widerspruch zu der von
der Beklagten vorgelegten Wirkungsgradskizze, wonach der Wirkungsgrad des
O. -Kessels bereits im Teillastbereich über 40% günstiger sei als der des
Y. -Kessels. Das Berufungsgericht habe dieses Diagramm für unbeachtlich
gehalten, weil die Erstellung durch eine qualifizierte Person nicht erkennbar sei.
Dabei habe es übersehen, daß sich die Beklagte zum Beweis des günstigeren
Wirkungsgradverlaufs des O. -Kessels auf den Zeugen Sch. bezogen
habe, der das Gutachten der W. GmbH vom 22. März 1995 erstellt habe.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Messungen des Sachverständi-
gen K. und den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachver-
ständigen S. , der bei seiner mündlichen Anhörung am 24. April 2001 auch
zu den von der Beklagten behaupteten Wirkungsgraden der beiden Kesselty-
pen Stellung genommen hat, im einzelnen auseinandergesetzt. In diesem Zu-
sammenhang hat es auch die von der Beklagten vorgelegte Skizze gewürdigt.
Angesichts der Stellungnahme des Sachverständigen, der dieses Diagramm in
seine Beurteilung einbezogen hat und dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat
es in tatrichterlicher Würdigung von der Vernehmung des Zeugen Sch. ,
den die Beklagte zum Beweis der Richtigkeit des Diagramms benannt hat, Ab-
stand genommen, weil es bei der Anhörung des gerichtlichen Sachverständi-
gen S. ersichtlich als zutreffend unterstellt hat, daß der Zeuge die in dem
Diagramm niedergelegten Meßdaten bestätigen werde. Dies ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, nicht nachvollziehbar sei,
auf welche tatsächliche Grundlage der Sachverständige S. seine Auffas-
sung stütze, der aus der Überschreitung der Rauchgastemperatur von 150°C
resultierende Heizölmehrverbrauch beruhe auf einer fehlerhaften Bedienung
der Heizanlage sowie der fehlenden automatischen Regelung. Zum Zeitpunkt
der Begutachtung durch den Sachverständigen sei die Steuerung bereits von
der Beklagten eingebaut gewesen. Der Sachverständige habe eine Bedienung
der Anlage auch nicht überprüft. Die Beklagte habe hingegen unter Beweisan-
tritt dargetan, daß die Anlage korrekt bedient worden sei.
Zwar hat der Sachverständige S. keine eigenen Messungen hin-
sichtlich der Abgastemperaturen durchgeführt, sondern, dem gerichtlichen Auf-
trag entsprechend, sich auf die Ergebnisse der von ihm überprüften dreimona-
tigen Messungen des Sachverständigen K. gestützt, die er und das Beru-
fungsgericht als ausreichend angesehen haben. Das Berufungsgericht hat aber
festgestellt, der Sachverständige S. habe alle erforderlichen Unterlagen
als Grundlage für seine Begutachtung herangezogen und gewürdigt. Die von
ihm daraus gezogenen Folgerungen seien plausibel und nachvollziehbar be-
gründet. Das gelte auch für seine Aussage im Rahmen seiner mündlichen An-
hörung am 24. April 2001, daß ein Heizölmehrverbrauch bei richtiger Einstel-
lung der Regelungstechnik nicht anfalle. Diese tatrichterliche Würdigung ist
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ihr steht
auch nicht die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten entge-
gen, ihre Angestellten hätten die Anlage ordnungsgemäß bedient. Abgesehen
davon, daß eine korrekte Bedienung der Anlage nicht ohne weiteres etwas dar-
über aussagt, ob diese auch richtig eingestellt ist, ist die Anlage nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts seit Einbau der automatischen Steuerung
durch die Beklagte und deren Einstellung der Anlage mangelfrei, so daß es auf
eine eventuelle fehlerhafte Bedienung nicht mehr ankommt.
c) Ebenso wenig greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht ha-
be den Widerspruch zwischen dem zusätzlichen Brennstoffbedarf wegen Über-
schreitung der Abgastemperatur von 150°C und der Bejahung der wirtschaftli-
chen Gleichwertigkeit der Y. -Kessel mit den ursprünglich geschuldeten
O. -Kesseln übergangen. Der Sachverständige S. hat nicht in Abrede
gestellt, daß es zu Überschreitungen der Abgastemperatur von 150°C kommen
kann. Er hat diese aber als geringfügig gewertet und ausgeführt, daß bei richti-
ger Einstellung der Regelungstechnik ein Heizölmehrverbrauch nicht anfalle.
Das Berufungsgericht hat diese Beurteilung des Sachverständigen gewichtet
und entsprechende Feststellungen getroffen.
d) Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen,
das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Privatgutachten der W. GmbH
vom 2. März 1995 auseinandergesetzt. Dies trifft zwar insoweit zu, als das Be-
rufungsgericht sich jedenfalls nicht erkennbar in den Entscheidungsgründen mit
diesem Gutachten befaßt hat. Dieser Umstand ist aber für die Würdigung der
Gutachten der Sachverständigen K. und S. sowie für die Entschei-
dung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Bei dem Gutachten vom 2. März
1995 handelt es sich um eine Stellungnahme zu einem Gutachten der Techni-
schen Universität D. , die sich auf die Situation der Heizanlage vor Einbau
der automatischen Steuerung bezieht und sich nicht mit gelegentlichen Über-
schreitungen der Abgastemperatur und deren Bewertung nach dem Einbau
befaßt.
5. Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen aufrechenbaren Scha-
densersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Der Kläger habe sich im
Verzug befunden, nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 15. November
1993 unter Fristsetzung mit Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert habe,
die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage herzustellen.
a) Der Höhe nach hat es einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die
von der Beklagten eingebaute Regeltechnik verneint, weil die Beklagte trotz
Hinweises des Gerichts die Kosten nicht dargelegt habe. Dies hat die Revision
nicht angegriffen.
b) Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Mehrverbrauchs an
Heizöl hat das Berufungsgericht nicht als gerechtfertigt angesehen, weil die
Beklagte zum einen als Schaden nur den Mehrverbrauch bis zu dem Tag gel-
tend machen könne, an dem die Regelungstechnik eingebaut worden sei und
zum anderen es versäumt habe, ihre Mehrkosten nachvollziehbar darzulegen
und unter Vorlage von Brennstoffrechnungen nachzuweisen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Kläger schuldet nach den bisherigen Feststellungen des Berufungs-
gerichts der Beklagten Ersatz der Mehrkosten für Heizöl nicht nur bis zum Ein-
bau der Regelungstechnik, sondern darüber hinaus bis zur zweckentsprechen-
den Einstellung der Steuerung und der Inbetriebnahme der automatischen Re-
gelung der Kessel, weil erst durch diese Maßnahmen der Mangel endgültig be-
seitigt wurde.
Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf
die vor dem Einbau der Regeltechnik angefallenen Heizölmehrkosten der Be-
klagten mit der Begründung verneint, diese habe es versäumt, ihre Mehrkosten
nachvollziehbar darzulegen und unter Vorlage von Brennstoffrechnungen
nachzuweisen. Da das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin dem Grun-
de nach festgestellt hat, standen damit Haftungsgrund und Schadenseintritt
fest. In einem solchen Fall darf nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs von der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon
deshalb abgesehen werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine
Schätzung des gesamten Schadens fehle. Auch wenn damit der Sachverhalt
nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird, ist vor einer vollständigen Abwei-
sung der vom Gericht sachlich als berechtigt angesehenen Klage vielmehr zu
prüfen, in welchem Umfang der vorgetragene und festzustellende Sachverhalt
eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet
(Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, BGHR ZPO § 287 - Mindestschaden 2
m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.10.1991 - XII ZR 144/99, NJW-RR 1992, 202). Eine
solche Schätzung darf nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis man-
gels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (Sen.Urt. v.
12.10.1993 aaO). Anhaltspunkt für eine Schätzung boten hier schon die Aus-
führungen des gerichtlichen Sachverständigen, nach denen infolge des Man-
gels ein Mehrverbrauch an Heizöl von jährlich 16,4 t entstanden ist. Da bereits
jetzt der Zeitraum zwischen dem vereinbarten Übergabetermin im August 1994
und dem Einbau der Regelungstechnik feststeht und zudem die Beklagte
- unwidersprochen - behauptet hat, für einen Liter Heizöl durchschnittlich einen
Betrag von 0,30 DM netto aufwenden zu müssen, hätte das Berufungsgericht
die Schadenshöhe, jedenfalls aber den Mindestschaden schätzen können und
müssen.
6. Mit Erfolg rügt die Revision den vom Berufungsgericht angenomme-
nen Zinsbeginn ab 10. Oktober 1994. Waren, wie das Berufungsgericht festge-
stellt hat, die gelieferten Y. -Kessel jedenfalls bis Februar 1998 mangelhaft,
so hatte die Beklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt ein Abnahmeverweige-
rungsrecht, so daß die Restwerklohnforderung der Klägerin noch nicht fällig war
7. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-
vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Befas-
sung mit der Sache wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzen-
dem Vortrag der Parteien, unter Beachtung der dargelegten Grundsätze zur
Schadenshöhe weitere Feststellungen zu treffen haben.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf