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BGH Urteil vom 28.01.2009 – IV ZR 339/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Dr. Franke

am 28. Januar 2009

beschlossen:

1. a) Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-

zulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 15. November 2007 wird die Revision zugelas-

sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als

90.510,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli

2004 verurteilt worden sind. Insoweit wird das Beru-

fungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben

und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

b) Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-

rückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichts-

hof haben die Beklagten jeweils die Hälfe der Gerichts-

kosten nach einem Streitwert von 90.510,48 € und je

30% der außergerichtlichen Kosten nach einem Streit-

wert von 157.615 € zu tragen (§§ 92, 97, 100 ZPO). Im

Übrigen bleibt die Entscheidung auch über die im Ver-

fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen au-

ßergerichtlichen Kosten dem Berufungsgericht vorbe-

halten.

Gründe

1

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach Saldierung von

Leistung und Gegenleistung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be-

reicherung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht einen Gegenan-

spruch der Beklagten wegen einer Übernahme von Betriebsmitteln, die

die Beklagten in den von der Klägerin zur Reinigung übernommenen Ge-

bäuden zurückgelassen haben, verneint. Eine Übereignung dieser Be-

triebsmittel auf die Klägerin werde nicht behauptet. Es könne aber auch

nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin Aufwen-

dungen erspart habe.

2

Die Beklagten hatten indessen nicht nur mit Schriftsatz vom

24. Juli 2007 S. 6 ff. im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen,

welche Betriebsmittel mit welchem Neupreis von ihnen in den von der

Klägerin seit Juni 2001 gereinigten Gebäuden zurückgelassen worden

seien (GA II 342 ff., korrigiert im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007

S. 3 ff, GA

II 385 ff.). Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom

20. August 2007 S. 6 vorgetragen hatte, die Beklagten brauchten die von

ihnen "einfach stehen und liegen gelassenen" Betriebsmittel nur abzuho-

len (GA II 363), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober

2007 S. 3 ihren Beweisantritt ausdrücklich darauf erstreckt, dass die

Klägerin die zurückgelassenen Betriebsmittel auch genutzt habe und

zum Teil immer noch nutze (GA II 385).

3

Dazu hatte bereits das Landgericht die Zeugen O. , H. ,

L. und D. vernommen (GA I 137 f., 142, 145), deren Aussagen in-

soweit aber nicht gewürdigt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus

nicht ankam. Dass das Berufungsgericht eine solche Würdigung vorge-

nommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erforderlich hätte das Beru-

fungsgericht durch erneute Vernehmung der Zeugen aufklären müssen,

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Betriebsmittel

der Beklagten genutzt, verbraucht und damit eigene Aufwendungen er-

spart hat. Dass dies nicht geschehen ist, verletzt den Anspruch der Be-

klagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW

1991, 286).

4

An greifbaren Anhaltspunkten für eine Schätzung des Werts der

möglicherweise ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO fehlt es

nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - X ZR 131/01 - BGH-

Report 2004, 715 unter 5 b). Sie ergeben sich aus dem Vortrag der Be-

klagten zu Art, Umfang und Neupreis der Betriebsmittel. Danach ist nicht

auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten

günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es deren Vortrag und Beweis-

angebote zu den Betriebsmitteln in der gebotenen Weise berücksichtigt

hätte.

5

2. Die Beklagten haben den Wert der angeblich von der Klägerin

genutzten und verbrauchten Gegenstände zuletzt auf 67.104,52 € bezif-

fert (GA II 388 ff.). Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die

Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen.

6

Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil es an einem

durchgreifenden Zulassungsgrund fehlt (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf § 812 BGB

gestützt hat, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch

aus § 670 BGB gegeben sein dürfte, hat sich hier im Ergebnis nicht aus-

gewirkt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 332 O 440/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 U 79/06 -