BGH Urteil vom 28.01.2009 – IV ZR 339/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Dr. Franke
am 28. Januar 2009
beschlossen:
1. a) Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 15. November 2007 wird die Revision zugelas-
sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als
90.510,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli
2004 verurteilt worden sind. Insoweit wird das Beru-
fungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
b) Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens beim Bundesgerichts-
hof haben die Beklagten jeweils die Hälfe der Gerichts-
kosten nach einem Streitwert von 90.510,48 € und je
30% der außergerichtlichen Kosten nach einem Streit-
Übrigen bleibt die Entscheidung auch über die im Ver-
fahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten dem Berufungsgericht vorbe-
halten.
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach Saldierung von
Leistung und Gegenleistung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be-
reicherung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht einen Gegenan-
spruch der Beklagten wegen einer Übernahme von Betriebsmitteln, die
die Beklagten in den von der Klägerin zur Reinigung übernommenen Ge-
bäuden zurückgelassen haben, verneint. Eine Übereignung dieser Be-
triebsmittel auf die Klägerin werde nicht behauptet. Es könne aber auch
nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin Aufwen-
dungen erspart habe.
Die Beklagten hatten indessen nicht nur mit Schriftsatz vom
24. Juli 2007 S. 6 ff. im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen,
welche Betriebsmittel mit welchem Neupreis von ihnen in den von der
Klägerin seit Juni 2001 gereinigten Gebäuden zurückgelassen worden
seien (GA II 342 ff., korrigiert im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007
S. 3 ff, GA
II 385 ff.). Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom
20. August 2007 S. 6 vorgetragen hatte, die Beklagten brauchten die von
ihnen "einfach stehen und liegen gelassenen" Betriebsmittel nur abzuho-
len (GA II 363), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober
2007 S. 3 ihren Beweisantritt ausdrücklich darauf erstreckt, dass die
Klägerin die zurückgelassenen Betriebsmittel auch genutzt habe und
zum Teil immer noch nutze (GA II 385).
Dazu hatte bereits das Landgericht die Zeugen O. , H. ,
L. und D. vernommen (GA I 137 f., 142, 145), deren Aussagen in-
soweit aber nicht gewürdigt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus
nicht ankam. Dass das Berufungsgericht eine solche Würdigung vorge-
nommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erforderlich hätte das Beru-
fungsgericht durch erneute Vernehmung der Zeugen aufklären müssen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Betriebsmittel
der Beklagten genutzt, verbraucht und damit eigene Aufwendungen er-
spart hat. Dass dies nicht geschehen ist, verletzt den Anspruch der Be-
klagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW
1991, 286).
An greifbaren Anhaltspunkten für eine Schätzung des Werts der
möglicherweise ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO fehlt es
nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - X ZR 131/01 - BGH-
Report 2004, 715 unter 5 b). Sie ergeben sich aus dem Vortrag der Be-
klagten zu Art, Umfang und Neupreis der Betriebsmittel. Danach ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten
günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es deren Vortrag und Beweis-
angebote zu den Betriebsmitteln in der gebotenen Weise berücksichtigt
hätte.
2. Die Beklagten haben den Wert der angeblich von der Klägerin
genutzten und verbrauchten Gegenstände zuletzt auf 67.104,52 € bezif-
fert (GA II 388 ff.). Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die
Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil es an einem
durchgreifenden Zulassungsgrund fehlt (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf § 812 BGB
gestützt hat, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch
aus § 670 BGB gegeben sein dürfte, hat sich hier im Ergebnis nicht aus-
gewirkt. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 332 O 440/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 U 79/06 -