BGH Urteil vom 12.11.2003 – VIII ZR 31/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. November 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2002 aufgehoben, so-
weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Essen-Steele vom 17. Mai 2002 wird in vollem Umfang zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den Rechts-
vorgängern der Kläger eine Wohnung in E. . § 9 Abs. 1 des Mietvertrages
lautet:
"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate. (...)"
Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom
22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündi-
gung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis sei
durch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie be-
gehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit bis
Dezember 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, insgesamt
1.682,03
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-
klagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage hinsichtlich
des Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48
- unter Bezugnahme
auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewie-
sen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
begehren. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Monate
Januar und Februar 2002. Die Kündigung der Beklagten beendete das Mietver-
hältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember
2001, sondern erst zum 30. September 2002.
(cid:0)
Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 26. Februar 1988 betrug die
Kündigungsfrist zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr
als zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c
Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-
digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des
Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfri-
sten in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag
vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf
Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-
vertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-
che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-
den wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers
Dr. Wolst Dr. Frellesen