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BGH Urteil vom 12.11.2003 – VIII ZR 31/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. November 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 6. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2002 aufgehoben, so-

weit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Essen-Steele vom 17. Mai 2002 wird in vollem Umfang zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 26. Februar 1988 mietete die Beklagte von den Rechts-

vorgängern der Kläger eine Wohnung in E. . § 9 Abs. 1 des Mietvertrages

lautet:

"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate. (...)"

Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom

22. September 2001 zum 31. Dezember 2001. Die Kläger wiesen die Kündi-

gung mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis sei

durch die Kündigung erst zum 30. September 2002 beendet worden. Sie be-

gehren mit ihrer Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit bis

Dezember 2001 sowie den Mietzins für Januar und Februar 2002, insgesamt

1.682,03

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil - unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels - dahin abgeändert, daß es die Klage hinsichtlich

des Mietzinses für Januar und Februar 2002 - 1.018,48

- unter Bezugnahme

auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (NJW 2002, 3035) abgewie-

sen hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

der Kläger, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils

begehren. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

Die Kläger haben Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die Monate

Januar und Februar 2002. Die Kündigung der Beklagten beendete das Mietver-

hältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zum 31. Dezember

2001, sondern erst zum 30. September 2002.

(cid:0)

Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vom 26. Februar 1988 betrug die

Kündigungsfrist zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr

als zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c

Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-

digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des

Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfri-

sten in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag

vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10

EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf

Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-

vertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-

che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-

den wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, NJW 2003, 2739,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers

Dr. Wolst Dr. Frellesen