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BGH Urteil vom 13.11.2003 – 5 StR 327/03

5. Strafsenat

5 StR 327/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. November 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhand-

lungen vom 12. und 13. November 2003, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

Bundesanwalt

Rechtsanwalt G

Rechtsanwalt E

Justizangestellte

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten L ,

als Verteidiger des Angeklagten H ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 13. November 2003 für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Okto-

ber 2002 aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, als verantwortliche Ärzte der psychiatrischen Klinik des Landeskran-

kenhauses Brandenburg durch einen am 4. Oktober 1998 dem Patienten

S sorgfaltspflichtwidrig gewährten (unbeaufsichtigten) Ausgang Kör-

perverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursacht

zu haben. Die dagegen mit der Sachrüge geführten Revisionen der Staats-

anwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgendes ausgeführt:

a) Der 34 Jahre alte S wurde am 18. Juli 1997

nach langjähriger Strafhaft aufgrund vormundschaftsgerichtlichen Beschlus-

ses in der vom Angeklagten L als Chefarzt geleiteten 1. Klinik für

Psychiatrie des Landeskrankenhauses Brandenburg aufgenommen und der

vom Angeklagten H als Oberarzt betreuten geschlossenen Stati-

on 6/II zugewiesen. S war zwischen September 1980 und Mai 1988

wegen schwerwiegender Sexualdelikte, Körperverletzungen und Diebstählen

viermal zu insgesamt 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 1986 nach § 16

Abs. 3 StGB-DDR in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden.

Während des Vollzuges der Einweisung im Klinikum Berlin-Buch war

S schon nach kurzem Aufenthalt am 19. Juli 1987 Ausgang gewährt

worden, den er unter anderem zur Vornahme mehrerer versuchter Vergewal-

tigungen mißbrauchte. Daraufhin wurde eine erneute Einweisung angeord-

net. Diese noch nach DDR-Recht getroffene Anordnung führte nach dem

3. Oktober 1990 zur Einweisung des S nach dem Brandenburgi-

schen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug

gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch Kranke (BbgPsychKG)

durch das Vormundschaftsgericht (vgl. zur Beurteilung der Übergangs-

rechtslage BVerfG NStZ 1995, 399). Das Amtsgericht hatte auf Grund einer

neu eingeholten Begutachtung des S als psychische Erkrankung

(§ 8 Abs. 1, § 1 Abs. 2 BbgPsychKG) eine schwere Persönlichkeitsstörung

narzißtischer Prägung mit histrionisch-dissozialen Zügen angenommen; eine

Fremdgefährdung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BbgPsychKG) sah das Gericht in

der von S ausgehenden Gefahr für Leib und Leben anderer, insbe-

sondere möglicher Partnerinnen.

Die Angeklagten teilten diese Beurteilung. Sie waren durch das ihnen

vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten über die früheren

Straftaten des S unterrichtet und veranlaßten eine verhaltensthera-

peutisch ausgerichtete Psychotherapie, die allerdings erfolglos blieb. Am

15. November und 20. Dezember 1997 drückte S marode Gitterstäbe

vor Fenstern des unter Denkmalschutz stehenden Stationsgebäudes ausein-

ander; mit zusammengeknoteter Bettwäsche seilte er sich ins Freie ab. Die

jeweils eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen führten zur Festnahme und

Rückführung des S . Von einem ihm am 7. Februar 1998 gewährten

Ausgang kehrte S nicht mehr zurück. Er beging in Berlin zwei Woh-

nungsdiebstähle zum Nachteil hochbetagter Frauen. Die Angeklagten teilten

dem Amtsgericht in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 1998 mit, daß kein Zu-

sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung des S und sei-

nen Straftaten bestehe (UA S. 17). Sie attestierten ihrem Patienten eine hohe

Bereitschaft zu kriminellem Verhalten und stuften ihn als nicht therapiefähig

ein. Die Angeklagten regten an, die Unterbringung aufzuheben. Dazu kam es

nicht.

S wurde nach siebenmonatiger Strafvollstreckung in Berlin

am 24. September 1998 aufgrund der fortbestehenden, nicht aufgehobenen

Anordnung erneut in die Obhut der Angeklagten in die psychiatrische Klinik

überstellt. Obwohl die Stationsärztin Hö am 1. Oktober 1998 zu be-

sonderer Vorsicht mahnte und bei S Fluchtgefahr erkannte, ordnete

der Angeklagte H im Einvernehmen mit dem Angeklagten

L Ausgänge des S an. Am 4. Oktober 1998 kehrte dieser

von einem Spaziergang mit seiner Freundin nicht mehr in die Klinik zurück.

Er lebte verborgen in Berlin und beging zwischen dem 28. Dezember 1998

und 7. Juni 1999 unter anderem acht mit gefährlichen Körperverletzungen,

teils auch mit sexuellen Nötigungen einhergehende Raubüberfälle und zwei

Morde zum Nachteil hochbetagter Frauen. Das Landgericht Berlin verurteilte

den als uneingeschränkt schuldfähig beurteilten S zu einer lebens-

langen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, stellte die besondere Schwere der

Schuld fest und ordnete die Sicherungsverwahrung an.

b) In dem angefochtenen Urteil hat es die Strafkammer in ihrer recht-

lichen Würdigung letztlich dahinstehen lassen, ob die Gewährung des Aus-

gangs eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten darstellte. Sie hat deren mögli-

che Kausalität für den Tod und die Verletzungen der Frauen verneint, weil

S nicht ausschließbar die ungenügend gesicherte Station jederzeit

gewaltsam hätte verlassen und die Verbrechen auch ohne das den Ange-

klagten als rechtswidrig zur Last gelegte Verhalten hätte begehen können.

2. Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Pflichtwidrig-

keit des am 4. Oktober 1998 gewährten Ausgangs abschließend zu prüfen.

Dessen Ursächlichkeit für die Todesfälle und die Körperverletzungen war

nicht, wie rechtsfehlerhaft angenommen, mit Rücksicht darauf entfallen, daß

S auch durch die ungenügend gesicherten Fenster der Klinik hätte

entweichen können.

a) Der von den Angeklagten gewährte Ausgang ist nach der maß-

geblichen Bedingungstheorie kausal.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als haftungsbegründende Ur-

sache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzu-

sehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele

(BGHSt 39, 195, 197; 45, 270, 294 f.). Diese Voraussetzungen liegen auch

dann vor, wenn die Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit besteht, daß oh-

ne die Handlung des Täters ein anderer eine – in Wirklichkeit jedoch nicht

geschehene – Handlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Erfolg her-

beigeführt haben würde (BGHSt 2, 20, 24; 45, 270, 295).

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten entfällt allerdings der ursächliche

Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklag-

ten und dem Tötungs- und Verletzungserfolg, wenn der gleiche Erfolg auch

bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder

wenn sich dies aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des

Tatrichters nicht ausschließen läßt (BGHSt 33, 61, 63 m.w.N.).

bb) Indes hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit dem Eintritt der

– einer kritischen Verkehrslage vergleichbaren – konkreten Tatsituation ein-

zusetzen, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat

(vgl. BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 1). Die

Frage, welches Verhalten pflichtgemäß gewesen wäre, ist im Hinblick auf

den Pflichtenverstoß zu beantworten, der als (unmittelbare) Schadensursa-

che in Betracht kommt. Im übrigen ist der Prüfung der tatsächliche Gesche-

hensablauf zugrunde zu legen. Hinwegzudenken und durch das korrespon-

dierende sorgfaltsgemäße Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter

vorwerfbare Tatumstand; darüber hinaus darf von der konkreten Tatsituation

nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert wer-

den (vgl. BGHSt aaO; BGH VRS 74, 359 f.; BGHR StGB § 222 Kausalität 1;

Jähnke aaO). Zur konkreten Tatsituation zählen demgemäß nur solche Be-

dingungen, deren Grund in diesem Tatgeschehen selbst unmittelbar angelegt

sind (vgl. Schatz NStZ 2003, 581, 585), wie etwa das eigene Verhalten von

Verkehrsopfern (vgl. BGHSt 11, 1 f.; 33, 61 f.).

b) Das Landgericht hätte deshalb das pflichtgemäße Verhalten der

Angeklagten, die Untersagung des Ausgangs, nur mit solchen gedachten

alternativen Geschehen in Verbindung setzen dürfen, die der konkreten Tat-

situation zuzurechnen wären. Dazu zählt aber die von der Strafkammer he-

rangezogene Möglichkeit eines gewaltsamen Ausbruchs nicht. Dieser hätte

einer völlig außerhalb des Tatgeschehens liegenden autonomen Willensbil-

dung des S bedurft (vgl. Schatz aaO), für dessen Umsetzung nach

den vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch nach den zwei länger

zurückliegenden Ausbrüchen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte

bestanden.

c) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entwei-

chens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu ver-

antwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die Verantwortung

Dritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl.

auch BGHSt 48, 77, 94 f.). Im Fall einer Erfolgsverursachung nach einem

Ausbruch hätten anstelle der Angeklagten – sofern nicht sogar diese selbst

eine Verantwortlichkeit für den maroden baulichen Zustand getroffen hätte –

nämlich diejenigen Personen S die Freiheit verschafft, die für die

infolge pflichtwidrigen Unterlassens fehlenden Sicherungen der geschlosse-

nen Station der psychiatrischen Klinik die Verantwortung trugen. Demnach

durfte der von den Angeklagten gewährte Ausgang als Erfolgsursache nicht

ausgeschlossen werden (so auch Schatz aaO 583 ff.). Die Sache bedarf

deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.

3. Für die Beurteilung einer Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der An-

geklagten weist der Senat auf folgendes hin:

Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern

er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden

konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorher-

sehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. dazu näher BGHR StGB § 222 Pflicht-

verletzung 5 m.w.N.).

a) Die Pflichten der Angeklagten ergaben sich aus den Vorschriften

des Brandenburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie

über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch

Kranke nach Maßgabe der konkreten Umstände der Unterbringung des

S . Nach § 15 Abs. 3 BbgPsychKG ist die Unterbringung zwar

nach Möglichkeit gelockert durchzuführen, sobald der Zweck der Unterbrin-

gung dies zuläßt. Sollte der neue Tatrichter erneut feststellen, daß S

nicht therapierbar war und wegen seiner Neigung zu Straftaten die Möglich-

keit des Mißbrauchs der offenen Unterbringung im Sinne von § 15

Abs. 3 BbgPsychKG bestand, hätte ein (unbeaufsichtigter) Ausgang zu

therapeutischen Zwecken – aber auch sonst – ausscheiden müssen (vgl.

Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn. F 64; Volckart,

Maßregelvollzug 5. Aufl. S. 130); seine Anordnung hätte dem Gesetz wider-

sprochen und wäre damit – naheliegend auch subjektiv – pflichtwidrig

gewesen. Anders wäre die Sachlage, falls der Ausgang etwa thera-

peutisch begründet den Regeln der psychiatrischen Kunst entsprochen hätte.

Im Blick auf den Versagungsgrund der Mißbrauchsgefahr wäre dann

ein prognostischer Beurteilungsspielraum eröffnet gewesen, in dessen

Rahmen möglicherweise mehrere

gleichermaßen

als

rechtlich

vertretbar bewertbare Entscheidungen hätten getroffen werden können (vgl.

BVerfG – Kammer – NJW 1998, 2202, 2204; BGHSt 30, 320, 324 ff. zu der

ähnlichen Problematik bei Vollzugslockerungen). Eine im Ergebnis falsche

Prognose wäre nur dann pflichtwidrig gewesen, falls auf relevant unvollstän-

diger Tatsachengrundlage oder unter unrichtiger Bewertung der festgestell-

ten Tatsachen die Mißbrauchsgefahr verneint worden wäre (vgl. Pollähne

NStZ 1999, 53, 54). Daneben ist der weitergehenden Erwägung des Landge-

richts nicht zu folgen, die Angeklagten hätten möglicherweise – mangels an-

derweitiger Sicherungen – S den Aufenthalt in der Klinik durch

großzügige Gewährung von Lockerungen so angenehm gestalten dürfen,

daß er nicht den Wunsch zum Entweichen hätte verspüren können

(UA S. 30). Eine solche Wertung ließe den in § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG

normierten Zweck der Unterbringung, auch eine Gefahr von der Öffentlichkeit

abzuwenden, gänzlich unbeachtet und würde die vorrangig für gefährliche

Patienten in § 16 Abs. 2 Satz 1 BbgPsychKG vorgesehene Möglichkeit einer

Verlegung aus Gründen der Sicherheit übersehen.

b) Die Zurechenbarkeit und objektive Vorhersehbarkeit des Erfol-

ges – der Tod und die Verletzungen der Opfer von S s Straftaten –

werden nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs (vgl.

BGHSt 12, 75, 78; BGH NJW 1992, 1708, 1709; Tröndle/Fischer,

StGB 51. Aufl. § 222 Rdn. 26) jedenfalls dann angenommen werden können,

wenn zwischen der bei S festgestellten psychischen Störung und

den von ihm begangenen Straftaten ein Zusammenhang besteht. Einen sol-

chen zu begründen, erscheint die vom Amtsgericht Brandenburg festgestellte

narzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie die

Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (vgl. Venzlaff

in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), auch

wenn im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderen

seelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. BGHR StGB

§ 21 seelische Abartigkeit 34; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 41 f.).

Aber auch jenseits eines solchen gesicherten Zusammenhangs wäre

vorliegend aufgrund der besonderen Schadensgeneigtheit des pflichtwidrig

gewährten Ausgangs die Annahme der objektiven Vorhersehbarkeit des Er-

folges in Betracht zu ziehen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 6), ohne

daß an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang gezweifelt wer-

den müßte. Aus dem Regelungszusammenhang von § 9 Abs. 1 Satz 2,

Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgPsychKG folgt, daß Zweck der Unterbrin-

gung des S auch die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefähr-

dung durch ihn war, und zwar unabhängig von bestehenden Behandlungs-

möglichkeiten. Aus der rechtlich verbindlichen Unterbringungsanordnung er-

gab sich für die Angeklagten die Pflicht, auch in den Zeiten einer Nichtbe-

handlung – etwa bis zu einer Verlegung in eine andere Einrichtung nach § 9

Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgPsychKG, einer Überstellung in den Straf-

vollzug oder einer Entlassung – die Öffentlichkeit jedenfalls vor erheblichen

Straftaten des S zu schützen, selbst wenn deren Gefahr nicht zwei-

felsfrei im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden

haben sollte (vgl. Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht 2. Aufl. Rdn.

F 71). Daß sich die bestehende Gefahr in den konkret begangenen Taten

verwirklicht hat, liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen nahe.

c) Sollte der neue Tatrichter nach dem Ergebnis der Hauptverhand-

lung zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagten strafrechtlich ver-

antwortlich sind, wird er der Besonderheit Rechnung tragen müssen, daß

sie fahrlässige Nebentäter neben S als vorsätzlich handelndem

(Haupt-)Täter sind. Er wird für diesen Fall bei der Bestimmung und Bemes-

sung der Rechtsfolgen maßgeblich zu Gunsten der Angeklagten zu berück-

sichtigen haben, daß die von ihnen geleitete geschlossene Abteilung der

Akutpsychiatrie mit der Einweisung von kaum oder nicht therapierbaren

Schwerstkriminellen, wie dem Patienten S , ganz erheblichen Anfor-

derungen bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ausgesetzt war.

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Brause